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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Bewilligung von Leistungen für die Kinder mittels einstweiliger Verpflichtung, wenn vom Anwalt nur Leistungen für die Eltern beantragt wurden.

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Keine Bewilligung von Leistungen für die Kinder mittels einstweiliger Verpflichtung, wenn vom Anwalt nur Leistungen für die Eltern beantragt wurden. Empty Keine Bewilligung von Leistungen für die Kinder mittels einstweiliger Verpflichtung, wenn vom Anwalt nur Leistungen für die Eltern beantragt wurden.

Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Okt 2017 - 16:10

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 01.09.2017 - L 21 AS 1441/17 B ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015, L 19 AS 1713/15 B ER - unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 05.06.2014, B 10 ÜG 29/13 B).

2. Die Kinder der Antragsteller sind nicht Beteiligte des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung betreffend Leistungen nach dem SGB II ist ausschließlich von den anwaltlich vertretenen Antragstellern gestellt worden. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Antragsschrift und dem Charakter der Leistungsansprüche nach dem SGB II als Individualansprüche eines jeden einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R) ist die rechtsanwaltlich verfasste Antragsschrift auch nicht im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auslegbar, dass neben den Antragstellern auch deren Kinder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hätten. Die Regelung des § 38 Abs. 1 SGB II (Bevollmächtigungsvermutung) erfasst ausschließlich das Verwaltungsverfahren, nicht dagegen das gerichtliche Verfahren (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R, und Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195493&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
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