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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Aufenthalt einer obdachlosen Person in einer von ihr als Unterkunft genutzten ehemaligen Schule als solcher gefährdet nicht die Funktionsfähigkeit dieser Liegenschaft.
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2015 (Az.: VG 1 L 83.15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Dieser Gebäudekomplex ist entwidmet und eine neue Widmung erfolgte nicht. Einzig die beabsichtigte künftige Nutzung als Flüchtlingszentrum durch einen privaten Träger reicht nicht für die Vorhaltung aus, durch die Anwesenheit dieser obdachlosen Person an diesem Ort könnte diese Liegenschaft ihren öffentlichen Zweck nicht mehr erfüllen. In den Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit fallen lediglich bestehende, nicht aber erst im Planungsstadium sich befindende öffentliche Einrichtungen.
3. Dieses ehemalige Schulgebäude unterliegt lediglich denselben privatrechtlichen Bestimmungen über Eigentums- und Nutzungsrechte wie jedes andere Privateigentum auch, sofern vom Eigentümer dieser Liegenschaft kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB gestellt wurde.
4. Wenn sämtliche Bewohner dieses ehemaligen Schulzentrums der öffentlichen Hand nach einer entsprechenden Registrierung namentlich bekannt sind, bedarf der öffentliche Eigentümer keine polizeirechtliche/ordnungsbehördliche Hilfe zur Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten Räumungsanspruchs.
5. Es handelt sich hier um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2015 (Az.: VG 1 L 83.15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Dieser Gebäudekomplex ist entwidmet und eine neue Widmung erfolgte nicht. Einzig die beabsichtigte künftige Nutzung als Flüchtlingszentrum durch einen privaten Träger reicht nicht für die Vorhaltung aus, durch die Anwesenheit dieser obdachlosen Person an diesem Ort könnte diese Liegenschaft ihren öffentlichen Zweck nicht mehr erfüllen. In den Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit fallen lediglich bestehende, nicht aber erst im Planungsstadium sich befindende öffentliche Einrichtungen.
3. Dieses ehemalige Schulgebäude unterliegt lediglich denselben privatrechtlichen Bestimmungen über Eigentums- und Nutzungsrechte wie jedes andere Privateigentum auch, sofern vom Eigentümer dieser Liegenschaft kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB gestellt wurde.
4. Wenn sämtliche Bewohner dieses ehemaligen Schulzentrums der öffentlichen Hand nach einer entsprechenden Registrierung namentlich bekannt sind, bedarf der öffentliche Eigentümer keine polizeirechtliche/ordnungsbehördliche Hilfe zur Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten Räumungsanspruchs.
5. Es handelt sich hier um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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