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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Regelungen der Unbilligkeitsverordnung sind nicht abschließend

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Regelungen der Unbilligkeitsverordnung sind nicht abschließend  Empty Regelungen der Unbilligkeitsverordnung sind nicht abschließend

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Aug 2015 - 11:53

SG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2014, S 12 AS 6164/14 ER



Leitsatz ( Juris )
Die Aufforderung, vorrangige Sozialleistungen gemäß § 12a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen, setzt eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers voraus. Enthält das Aufforderungsschreiben keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Leistungsträger die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt, so liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Dies hat die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Folge, den von ihm gestellten Leistungsantrag zurückzunehmen.

Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600


Rechtstipp: Termintipp des BSG: Vorzeitige Verrentung gegen den Willen von SGB II-Leistungsbeziehern?

http://www.bsg.bund.de/DE/03_Presse/01_Termin_Tipp/Termin_Tipp_Texte/12_15.html;jsessionid=AB8203414DF2D8A7E3D3848A4BDE3056.2_cid380?nn=3461722


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/

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