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Die aus den §§ 31 ff. SGB II hervorgehenden Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverletzungen sind nicht verfassungswidrig.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 2017 (Az.: S 175 AS 14857/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der Staat hat das soziokulturelle Existenzminimum nicht voraussetzungslos zu gewähren. Auch das aus Art. 1 Abs. 1 GG ableitbare Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf die Gewährleistung einer sozialen Grundsicherung.
3. Die Möglichkeit der Ausstellung von Lebensmittelgutscheinen durch das Jobcenter bei sanktionswürdigen Pflichtverletzungen entsprechend § 31a Abs. 3 SGB II stellt die Basis für die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionsregelungen dar.
4. Bei der Einlösung dieser Gutscheine in Läden liegt insbesondere kein Fall einer öffentlichen Demütigung oder Entwürdigung des Leistungsbeziehers vor. Es bezahlen stets auch andere Kunden mit Gutscheinen, die z. B. von ihrem Arbeitgeber zu Verpflegungszwecken ausgegeben werden.
5. Die Vergabe dieser modifizierten Sachleistung durch den SGB II-Träger dient der Anerkennung der Individualität und der Selbstbestimmtheit des Leistungsempfängers. Dieser kann selbst entscheiden, welche Lebensmittel er in welchem Geschäft erwerben möchte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der Staat hat das soziokulturelle Existenzminimum nicht voraussetzungslos zu gewähren. Auch das aus Art. 1 Abs. 1 GG ableitbare Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf die Gewährleistung einer sozialen Grundsicherung.
3. Die Möglichkeit der Ausstellung von Lebensmittelgutscheinen durch das Jobcenter bei sanktionswürdigen Pflichtverletzungen entsprechend § 31a Abs. 3 SGB II stellt die Basis für die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionsregelungen dar.
4. Bei der Einlösung dieser Gutscheine in Läden liegt insbesondere kein Fall einer öffentlichen Demütigung oder Entwürdigung des Leistungsbeziehers vor. Es bezahlen stets auch andere Kunden mit Gutscheinen, die z. B. von ihrem Arbeitgeber zu Verpflegungszwecken ausgegeben werden.
5. Die Vergabe dieser modifizierten Sachleistung durch den SGB II-Träger dient der Anerkennung der Individualität und der Selbstbestimmtheit des Leistungsempfängers. Dieser kann selbst entscheiden, welche Lebensmittel er in welchem Geschäft erwerben möchte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
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