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Zur Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Hausratversicherung als Mehrbedarf.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2015 - L 32 AS 1916/13
Leitsatz ( Autor )
1. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt als Übernahme von Kosten einer Hausratversicherung nicht in Betracht.
2. Es handelt sich nicht um einen Mehrbedarf, der unabweisbar ist, denn wenn die durch eine Hausratversicherung abzudeckenden Gefahren zukünftig tatsächlich eintreten sollten, besteht dann Anspruch auf den genannten Sonderbedarf, der dieselben Risiken wie die abzuschließende Hausratversicherung abdeckt ( Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erste Alternative SGB II).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178516&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt als Übernahme von Kosten einer Hausratversicherung nicht in Betracht.
2. Es handelt sich nicht um einen Mehrbedarf, der unabweisbar ist, denn wenn die durch eine Hausratversicherung abzudeckenden Gefahren zukünftig tatsächlich eintreten sollten, besteht dann Anspruch auf den genannten Sonderbedarf, der dieselben Risiken wie die abzuschließende Hausratversicherung abdeckt ( Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erste Alternative SGB II).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178516&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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