Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Rezeptfreie Arzneimittel Klage an Krankenkasse richten Mehrbedarf Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wegen chronischer Erkrankung. BSG, Urteil vom vom 26.5.2011,Az.: B 14 AS 146/10 R
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Rezeptfreie Arzneimittel Klage an Krankenkasse richten Mehrbedarf Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wegen chronischer Erkrankung. BSG, Urteil vom vom 26.5.2011,Az.: B 14 AS 146/10 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wegen chronischer Erkrankung - Sicherstellung der medizinischen Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung - Ergänzung durch den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege - kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Verfassungsmäßigkeit
Hartz IV: Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter. Im Zweifelsfall muss die Krankenkasse verklagt werden.
Hartz IV Empfänger können keine rezeptfreien Medikamente vom Leistungsträger erstattet bekommen. Stattdessen sollen laut eines aktuell gefällten Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel die gesetzlichen Krankenkassen in die Pflicht genommen werden. Hier muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.
Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) können keine Kostenerstattung für rezeptfreie Arzneimittel beim zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) beantragen.
Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sollen stattdessen die gesetzlichen Krankenkassen für das „gesundheitliche Existenzminimum“ der Betroffenen aufkommen.
Im konkreten Fall hatte eine ALG-II Bezieherin beim Jobcenter Berlin einen über die Hartz IV Regelleistungen hinausgehenden Antrag auf Mehrbedarf gestellt. Der betreuende Arzt hatte der Frau ein Privatrezept ausgestellt, dass nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt ist. Im Normalfall muss der Patient das Rezept aus eigener Tasche bezahlen. Die Klägerin machte daraufhin einen Mehrbedarf aufgrund von Eisenmangelanämie, Osteoporose, chronischen Kopfschmerzen und einer Hautallergie geltend. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit ab. Nach einem abgelehnten Widerspruch klagte sich die Betroffene durch alle Instanzen bis zum obersten Sozialgericht BSG.
Klage muss an Krankenkasse gerichtet sein
Doch auch hier wurde die Klage durch die obersten Sozialrichter abgelehnt (Az.: B 14 AS 146/10 R).
Wenn die Krankenkasse die Arzneimittelrezepte nicht übernehme, sei nicht automatisch der Leistungsträger zuständig, hieß es in der Urteilsbegründung. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nach Meinung der Richter im Grundsatz in der Pflicht, für das gesundheitliche Existenzminimum der Versicherten zu sorgen. Komme es zu Unstimmigkeiten und weigert sich die Krankenkasse die Kosten für Medikamente oder Therapien zu übernehmen, müsse die Klägerin im Zweifelsfall eine Klage gegen die Kasse einreichen.
Ein Mehrbedarf im Sinne des SGB aus medizinischen Gründen komme nur dann in Betracht, wenn Zuzahlungen zu den Kassenleistungen den Hartz-IV-Bezieher finanziell überfordern.
In der weiteren Urteilsbegründung des 14. Senats des Bundessozialgerichts heißt es, die Krankenkassen kommen im Grundsatz ihren Pflichten und dem Existenzsicherungsauftrag nach. Rezeptfreie Medikamente werden im Einzelfall übernommen, wenn Patienten an schwerwiegenden Krankheiten leiden und die Heilmittel als Standarttherapie gelten. Im verhandelten Fall leidet die Klägerin unter Osteoporose und chronischem Eisenmangel. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch hier die Kosten für adäquate Präparate übernommen.
Mehrbedarf aufgrund von kost-aufwendiger Ernährung möglich
In der Praxis bedeutet das Urteil, dass bei rezeptfreien Medikamenten und Ablehnung der Kosten immer die Einzelfallentscheidung vor Gericht gilt. Tipp: Ärzte sollten mit ihren Patienten die Hartz IV Leistungen beziehen, über einen Mehrbedarf aufgrund kost-aufwendiger Ernährung sprechen. Hier kann sehr wohl im begründeten Fall ein Mehrbedarf beim Jobcenter beantragt werden.
Quelle des Beitrages : heilpraxisnet - Keine Hartz IV Erstattung für Privatrezepte
http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/keine-hartz-iv-erstattung-fuer-privatrezepte-2772734.php
Hinweis: Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 16f).
Ein finanzieller Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kann nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 nicht ausgeschlossen werden für Erkrankungen der Colitis ulcerosa, einer Krebserkrankung und einer Morphintherapie bei Schmerzsyndrom.
Colitis ulcerosa und Krebs können zu den so genannten verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen gehören, bei denen gemäß Nummer II.2. 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen kann.
Im Falle von Untergewicht oder eines schnellen krankheitsbedingten Gewichtsverlusts von 5 % in drei Monaten kann bei den sogenannten verzehrenden Erkrankungen nach Nr. II.2 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden .
Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts unterstellt werden(BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 49/10 R- ).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12192&pos=42&anz=162
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/hartz-iv-keine-erstattung-von.html
Gruß Willi S
Hartz IV: Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter. Im Zweifelsfall muss die Krankenkasse verklagt werden.
Hartz IV Empfänger können keine rezeptfreien Medikamente vom Leistungsträger erstattet bekommen. Stattdessen sollen laut eines aktuell gefällten Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel die gesetzlichen Krankenkassen in die Pflicht genommen werden. Hier muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.
Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) können keine Kostenerstattung für rezeptfreie Arzneimittel beim zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) beantragen.
Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sollen stattdessen die gesetzlichen Krankenkassen für das „gesundheitliche Existenzminimum“ der Betroffenen aufkommen.
Im konkreten Fall hatte eine ALG-II Bezieherin beim Jobcenter Berlin einen über die Hartz IV Regelleistungen hinausgehenden Antrag auf Mehrbedarf gestellt. Der betreuende Arzt hatte der Frau ein Privatrezept ausgestellt, dass nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt ist. Im Normalfall muss der Patient das Rezept aus eigener Tasche bezahlen. Die Klägerin machte daraufhin einen Mehrbedarf aufgrund von Eisenmangelanämie, Osteoporose, chronischen Kopfschmerzen und einer Hautallergie geltend. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit ab. Nach einem abgelehnten Widerspruch klagte sich die Betroffene durch alle Instanzen bis zum obersten Sozialgericht BSG.
Klage muss an Krankenkasse gerichtet sein
Doch auch hier wurde die Klage durch die obersten Sozialrichter abgelehnt (Az.: B 14 AS 146/10 R).
Wenn die Krankenkasse die Arzneimittelrezepte nicht übernehme, sei nicht automatisch der Leistungsträger zuständig, hieß es in der Urteilsbegründung. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nach Meinung der Richter im Grundsatz in der Pflicht, für das gesundheitliche Existenzminimum der Versicherten zu sorgen. Komme es zu Unstimmigkeiten und weigert sich die Krankenkasse die Kosten für Medikamente oder Therapien zu übernehmen, müsse die Klägerin im Zweifelsfall eine Klage gegen die Kasse einreichen.
Ein Mehrbedarf im Sinne des SGB aus medizinischen Gründen komme nur dann in Betracht, wenn Zuzahlungen zu den Kassenleistungen den Hartz-IV-Bezieher finanziell überfordern.
In der weiteren Urteilsbegründung des 14. Senats des Bundessozialgerichts heißt es, die Krankenkassen kommen im Grundsatz ihren Pflichten und dem Existenzsicherungsauftrag nach. Rezeptfreie Medikamente werden im Einzelfall übernommen, wenn Patienten an schwerwiegenden Krankheiten leiden und die Heilmittel als Standarttherapie gelten. Im verhandelten Fall leidet die Klägerin unter Osteoporose und chronischem Eisenmangel. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch hier die Kosten für adäquate Präparate übernommen.
Mehrbedarf aufgrund von kost-aufwendiger Ernährung möglich
In der Praxis bedeutet das Urteil, dass bei rezeptfreien Medikamenten und Ablehnung der Kosten immer die Einzelfallentscheidung vor Gericht gilt. Tipp: Ärzte sollten mit ihren Patienten die Hartz IV Leistungen beziehen, über einen Mehrbedarf aufgrund kost-aufwendiger Ernährung sprechen. Hier kann sehr wohl im begründeten Fall ein Mehrbedarf beim Jobcenter beantragt werden.
Quelle des Beitrages : heilpraxisnet - Keine Hartz IV Erstattung für Privatrezepte
http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/keine-hartz-iv-erstattung-fuer-privatrezepte-2772734.php
Hinweis: Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 16f).
Ein finanzieller Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kann nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 nicht ausgeschlossen werden für Erkrankungen der Colitis ulcerosa, einer Krebserkrankung und einer Morphintherapie bei Schmerzsyndrom.
Colitis ulcerosa und Krebs können zu den so genannten verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen gehören, bei denen gemäß Nummer II.2. 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen kann.
Im Falle von Untergewicht oder eines schnellen krankheitsbedingten Gewichtsverlusts von 5 % in drei Monaten kann bei den sogenannten verzehrenden Erkrankungen nach Nr. II.2 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden .
Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts unterstellt werden(BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 49/10 R- ).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12192&pos=42&anz=162
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/hartz-iv-keine-erstattung-von.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Zum Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, Kosten für nicht erstattungsfähige Medikamente und höhere Kosten für die Kfz.-Versicherung wegen zu versichernder Fahrten einer notwendigen Begleitperson - kein
» Eine akute Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt vor bei einer beginnenden Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, da hier kein chronischer, bereits lange Zeit andauernder Befund oder Zustand vorliegt, und die Behandlung dieser Erkrankung
» Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann und Bejahendenfalls erscheint die weitere Frage klärungsbedürftig, ob der Mehrbedarf nach objektiven Kriterien zu bemessen oder daran auszurich
» BSG: Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - zulässig ALG II Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme als atypischer Bedarf nach SGB 12) B 14 AS 13/10 R
» Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann ( hier verneinend )
» Eine akute Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt vor bei einer beginnenden Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, da hier kein chronischer, bereits lange Zeit andauernder Befund oder Zustand vorliegt, und die Behandlung dieser Erkrankung
» Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann und Bejahendenfalls erscheint die weitere Frage klärungsbedürftig, ob der Mehrbedarf nach objektiven Kriterien zu bemessen oder daran auszurich
» BSG: Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - zulässig ALG II Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme als atypischer Bedarf nach SGB 12) B 14 AS 13/10 R
» Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann ( hier verneinend )
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema