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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Jun 2015 - 0:52

Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 12.06.2015 - S 32 AS 1942/15 ER



Leitsätze ( Autor )
1. Auch eine Kürzung des Regelbedarfes um 10 % macht eine einstweilige Anordnung erforderlich.
 
2. Hier war der Sanktionsbescheid allerdings rechtmäßig, so das der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen war.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/

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