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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes bei Selbständigkeit - Rechtsschutzbedürfnis (keine Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung )

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Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes bei Selbständigkeit - Rechtsschutzbedürfnis (keine Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung )  Empty Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes bei Selbständigkeit - Rechtsschutzbedürfnis (keine Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung )

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 16:20

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - L 2 AS 730/15 B - rechtskräftig



Leitsatz (Autor)
1. Auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (oder der Klage) besteht oder der Antragsteller darauf zu verweisen ist, abzuwarten, ob das Jobcenter ( JC ) aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bei Pflichtverstößen belastenden Rechtsfolgen (insbesondere sog. Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II) ableiten wird, kommt bzw. kam es mithin nicht an, da sich der Verwaltungsakt nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. (vgl. zum Meinungsstand nur den Beschluss des erkennenden Senates vom 27.10.2014, Az. L 2 AS 1701/14 B ER ).
2. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns (vgl. §§ 1 und 2 SGB II) muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Verwaltungsakt dabei konkrete und bestimmbare Pflichten für beide Vertragspartner enthalten (LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2012, Az. L 2 AS 2052/12 B ). Diesen Anforderungen genügt die Eingliederungsvereinbarung.

3. Die vom Antragsteller geforderte Auflistung seiner Einnahmen und Ausgaben dient der Überprüfung, ob die seitens des Antragstellers vorzunehmenden Maßnahmen zur Gewinnsteigerung geeignet, erforderlich, zumutbar und - für den Antragsteller besonders wichtig - (finanziell) förderungswürdig sind, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder bestenfalls ganz zu beseitigen. Eine Überprüfung der Leistungsberechtigung des Antragstellers mag damit einhergehen, ist aber jedenfalls nicht ausschließlicher Zweck der Verpflichtung ( vgl. zu durchgreifenden Bedenken der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bei einem Selbständigen: LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2012 - L 2 AS 2052/12 B ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178388&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

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