Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,

Nach unten

nicht -  In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,  Empty In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,

Beitrag von Willi Schartema Di 9 Jun 2015 - 8:43

gemeinsame Abläufe im Haushalt wie die Reinigung der Wäsche der Kinder und andere gemeinsame Tagesabläufe und Zuwendungen abzustellen. Beim antragstellenden Elterteil hat eine stärkere Beanspruchung auf Grund der alleinigen Pflege und Erziehung eines Kindes zu überzeugen. Wenn sich das gemeinsame Kind im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter und dem Kindsvater aufhält, ist es gerechtfertigt, beim Arbeitslosengeld II beziehenden Vater von einem Bestehen einer „temporären Bedarfsgemeinschaft“ auszugehen und hier diesem Kind einen vollen Wohnraumbedarf anzuerkennen.

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 1. Oktober 2014 (Az.: S 43 AS 5294/14.ER), bestätigt durch das LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2015 (Az.: L 2 AS 1326/14 B ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt zur Bejahung einer Zugehörigkeit zum Haushalt keine dauerhafte Anwesenheit unverheirateter Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Es reicht hier vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form aus, dass das jeweilige Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag beim anderen Elternteil lebt, d. h. keine nur sporadischen Besuche vorliegen.

3. Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ist nur dann vertretbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, ist unwirtschaftlich. Im entsprechenden Fall sind vom Jobcenter die Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten in voller Höhe zu übernehmen.

4. Ein Jobcenter hat stets konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass einem Antragsteller ein bedarfsdeckendes Einkommen (§ 11 SGB II) aus einer Tätigkeit zufließen wird. Amtlicherseits vorgebrachte Vermutungen genügen hier nicht, um bei einem Antragsteller den Zufluss von Einnahmen zu unterstellen und den Antrag auf Alg II abzulehnen. Nur wenn unter Angabe von Tatsachen amtlicherseits konkret vorgetragen wird, über welches – bisher verschwiegene – Einkommen ein Antragsteller aktuell verfügt, so dass diesem auch eine Widerlegung derartiger Behauptungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) möglich wäre, könnten berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) bestehen und eine Ablehnung von Alg II ggf. gerechtfertigt sein.

5. Drittstaatenangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die BR Deutschland einreisen, sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da hier eine Familienzusammenführung vorliegt.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - nicht hälftige Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung - kein Anspruch auf höheres Alg II wegen der Berücksichtigung eines Anspruchs auf Alleinerziehendenmehrbedarf nach § 21 Abs 3 SGB II. -
» Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
» Für die Zuerkennung eines Mehrbedarfszuschlags gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist der tatsächliche Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) nicht Anspruchsvoraussetzung. Voraussetzung ist hier lediglich, dass eine dauerhafte, volle
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - nicht hälftige Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung - kein ausreichender zeitlicher Umfang - kein Anspruch auf höheres ALG II wegen der Berücksichtigung eines Anspruchs auf
» Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36 SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten