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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Absetzbarkeit von Ausgaben im Rahmen von § 3 Abs. 3 Satz 4 Alg-II-VO.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - L 12 AS 1858/13
Leitsatz ( Autor )
1. Nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Alg-II-VO sind Ausgaben nicht abzusetzen, soweit hierfür u.a. betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind.
2. Es lag eine Zweckbestimmung dahingehend vor, dass das Darlehn für die im Liquiditätsplan genannten Ausgaben vorgesehen war, somit die Ausgaben des Antragstellers aus dem Darlehen zu bestreiten sind und nicht in Abzug gebracht werden können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178157&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Alg-II-VO sind Ausgaben nicht abzusetzen, soweit hierfür u.a. betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind.
2. Es lag eine Zweckbestimmung dahingehend vor, dass das Darlehn für die im Liquiditätsplan genannten Ausgaben vorgesehen war, somit die Ausgaben des Antragstellers aus dem Darlehen zu bestreiten sind und nicht in Abzug gebracht werden können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178157&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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