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Automatisierter Datenabgleich zur Ermittlung von Kapitalerträgen verfassungswidrig?
Termintipp Nr. 7/15 vom 17. April 2015
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird aufgrund mündlicher Verhandlung am Freitag, dem 24. April 2015, um 12.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal in einem Revisionsverfahren zu entschei-den haben, ob der automatisierte Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II zulässig ist.
weiterlesen: http://www.bsg.bund.de/DE/03_Presse/01_Termin_Tipp/Termin_Tipp_Texte/7_15.html?nn=3461722
Anmerkung: Vorinstanz LSG NRW, Urteil vom 08.05.2014 - L 6 AS 22/14 - Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger, den Datenabgleich gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zu unterlassen.
Mit dem automatisierten Datenabgleich wird zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Eingriff auf der Grundlage und nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II begegnet aber keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Anmerkung: gleicher Auffassung: LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER - und Beschluss vom 25.03.2010 - L 20 AS 39/08 - .
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird aufgrund mündlicher Verhandlung am Freitag, dem 24. April 2015, um 12.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal in einem Revisionsverfahren zu entschei-den haben, ob der automatisierte Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II zulässig ist.
weiterlesen: http://www.bsg.bund.de/DE/03_Presse/01_Termin_Tipp/Termin_Tipp_Texte/7_15.html?nn=3461722
Anmerkung: Vorinstanz LSG NRW, Urteil vom 08.05.2014 - L 6 AS 22/14 - Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger, den Datenabgleich gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zu unterlassen.
Mit dem automatisierten Datenabgleich wird zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Eingriff auf der Grundlage und nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II begegnet aber keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Anmerkung: gleicher Auffassung: LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER - und Beschluss vom 25.03.2010 - L 20 AS 39/08 - .
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
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