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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Leipzig hat die seit dem 18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als rechtmäßig bestätigt.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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SG Leipzig hat die seit dem 18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als rechtmäßig bestätigt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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SG Leipzig hat die seit dem 18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als rechtmäßig bestätigt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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SG Leipzig hat die seit dem 18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als rechtmäßig bestätigt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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SG Leipzig hat die seit dem 18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als rechtmäßig bestätigt.

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SG Leipzig hat die seit dem 18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als rechtmäßig bestätigt.  Empty SG Leipzig hat die seit dem 18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als rechtmäßig bestätigt.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 März 2015 - 16:54

Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 19. Februar 2015 (Az.: S 19 AS 4859/14 ER):



Leitsätze Dr. Manfred Hammel



1. Die sich aus der zum 18. Dezember 2014 in Kraft gesetzten „Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig, Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) – Angemessenheitsgrenzen, schlüssiges Konzept“ ergebenden Mietobergrenzen sind gerechtfertigt.

2. Die abstrakt angemessene Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt 45 qm.

3. Örtlicher Vergleichsraum für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe von Unterkunftskosten ist das gesamte Gebiet der Stadt Leipzig, da es sich hier um einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt.

4. Als Grundlage für die Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II können auch einfache Mietspiegel herangezogen werden. Die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten sind grundsätzlich geeignet, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, sofern in diesem Rahmen weder eine Selektion „nach unten“ noch „nach oben“ stattfindet:

5. Angaben zur Größe, Ausstattung und Beschaffenheit einer Wohnung, zu Alter und Art des Gebäudes, der Höhe der (Grund-) Miete (nicht aber der Nebenkosten) und zur Lage der Wohnung stellen hier wichtige, grundsätzlich zu berücksichtigende Faktoren dar.

6. Der Bestandsschutz, die Übernahme unangemessen hoher Mietkosten über sechs Monate hinaus zu verlängern (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), soll der begründungspflichtige Ausnahmefall bleiben und lässt sich nur durch besondere Gründe sachlich rechtfertigen. An die Obliegenheit zur Praktizierung von Eigenbemühungen sind amtlicherseits umso höhere Anforderungen zu stellen, je näher der Ablauf der Sechsmonatsfrist heranrückt und erst recht, je weiter diese überschritten ist.
 
 
Anmerkung: S. a. Pressemitteilung SG Leipzig vom 03.03.2015: - Neue Leipziger Mietobergrenzen rechtmäßig

In zwei Beschlüssen hat das Sozialgericht Leipzig die seit dem18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II – "Hartz IV") und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als rechtmäßig bestätigt (Beschluss vom 19. Februar 2015 – S 19 AS 4859/14 ER; Beschluss vom 2. März 2015 – S 5 SO 5/15 ER).
 
Zur Pressemitteilung und dem Volltext der 2 Beschlüsse: http://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/953.php




Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/

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