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Arbeitslosengeld II - Erstattung von Passverlängerungskosten
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2014 - S 8 AS 855/13
Jobcenter müssen keine Kosten für die Beschaffung eines neuen Passes übernehmen - kein Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II - keine analoge Anwendung der Vorschriften des SGB XII
Leitsätze (Autor)
1. Eine solche Anspruchsgrundlage findet sich insbesondere nicht im SGB II. Passbeschaffungskosten einschließlich der dazu entstehenden Nebenkosten wie z.B. Fahrkosten sind dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssen aus Ansparungen aufgebracht werden.
2. Vor Inanspruchnahme eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II hinsichtlich der Passverlängerungskosten ist der Hilfsbedürftige auf die Grundfreibeträge des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II zu verweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173065&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
Jobcenter müssen keine Kosten für die Beschaffung eines neuen Passes übernehmen - kein Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II - keine analoge Anwendung der Vorschriften des SGB XII
Leitsätze (Autor)
1. Eine solche Anspruchsgrundlage findet sich insbesondere nicht im SGB II. Passbeschaffungskosten einschließlich der dazu entstehenden Nebenkosten wie z.B. Fahrkosten sind dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssen aus Ansparungen aufgebracht werden.
2. Vor Inanspruchnahme eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II hinsichtlich der Passverlängerungskosten ist der Hilfsbedürftige auf die Grundfreibeträge des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II zu verweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173065&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
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