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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob in der Jugendweihegebühr für andere Personen als die Leistungsberechtigten nach § 28 SGB II enthaltene Leistungen eine Kürzung des Erstattungsbetrages rechtfertigt.  Empty Zur Frage, ob in der Jugendweihegebühr für andere Personen als die Leistungsberechtigten nach § 28 SGB II enthaltene Leistungen eine Kürzung des Erstattungsbetrages rechtfertigt.

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Aug 2014 - 10:07

Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 05.06.2014 - S 23 AS 3562/12 - rechtskräftig - Die Berufung war zuzulassen.



Leitsatz (Autor)
Wenn das Jobcenter die Teilnahme an der Jugendweihefeier als Bedarf nach § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II zubilligt, und diese Teilnahme zwangsläufig die Zahlung der Gesamtgebühr voraussetzt, muss der Hilfebedürftigen auch diese Gesamtgebühr erstattet werden.

Zwar handelt es sich bei der Gebühr für die Jugendweihefeier nicht namentlich um einen der in Abs. 7 Nr. 1-3 genannten Bedarfe. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in § 28 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen zwar eine abschließende Aufzählung der Teilhabemöglichkeiten darstellen, sie aber begrifflich soweit und offen sind, dass erhebliche Spielräume für die Einbeziehung vielfältiger Aktivitäten bestehen. Es werden allerdings nur institutionell organisierte Teilhabeformen begünstigt und nicht individuelle Aktivitäten mit der Familie wie z.B. der gemeinsame Besuch des Zoos, des Freibades oder des Museums.

Die Jugendweihe kann als eine "vergleichbare angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung" im Sinne der Nr. 2 angesehen werden. Darunter sind z. B. Angebote von Volkshochschulen, museumspädagogische Angebote oder angeleitete Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz zu verstehen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Ds. 17/3404, S. 106). Nicht dazu gehören z. B. Kinoveranstaltungen, da sie lediglich ein geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen haben und überwiegend der Unterhaltung dienen. Das gemeinschaftliche Erleben oder Ziele der gemeinsamen kulturellen Teilhabe sollen gefördert werden.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171522&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

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