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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft, in der eine Partner Leistungen nach dem SGB II und der andere Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, gilt die Kürzungsregelung in § 20 Abs. 4 SGB II nicht. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft, in der eine Partner Leistungen nach dem SGB II und der andere Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, gilt die Kürzungsregelung in § 20 Abs. 4 SGB II nicht. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jan 2017 - 6:56

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.09.2016 - L 19 AS 577/16 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 37/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189098&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
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