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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialämter dürfen für Leistungen, die sie Sozialhilfeempfängern als Darlehen gewähren, keine Zinsen kassieren.

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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jun 2014 - 13:27

BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 8 SO 1/13



Muss der Sozialhilfeträger Sozialhilfe in Form eines Darlehens wegen fehlender Möglichkeit zur sofortigen Verwertung vorhandenen Vermögens gewähren (§ 89 BSHG bzw seit 1.1.2005 § 91 SGB XII) und bewilligt er diese durch Verwaltungsakt, so ist er nicht berechtigt, zusätzliche Zinsen festzusetzen.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13415
 
Anmerkung 1: gleicher Auffassung SG Freiburg, Urt. v. 25.7.2011, S 9 SO 771/09 und Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. A: 2010, § 91 Rnr. 15 - Keine Verzinsung bei einem Darlehen gemäß § 91 SGB XII.
 
Anmerkung 2: Keine Zinsen auf darlehensweise gewährte Sozialhilfe, ein Beitrag von den Rechtsanwälten von „ Sozialrecht in Freiburg: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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