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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter ist verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen zu gewähren.

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Jobcenter ist verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen zu gewähren. Empty Jobcenter ist verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen zu gewähren.

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Aug 2014 - 9:56

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 - L 7 AS 982/14 B ER und - L 7 AS 983/14 B – rechtskräftig


Leitsätze (Autor)
Die Schuldenübernahme ist geeignet, die Unterkunft der Antragstellerinnen zu sichern und die Gefahr der Wohnungslosigkeit zu beseitigen iSv § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II. Anhaltspunkte dafür, dass ein atypischer Fall vorliegt und die Übernahme abgelehnt werden kann, liegen nicht vor. Denn zum einen ist bereits die Räumungsklage anhängig. Zum anderen besteht die gegenseitige Bereitschaft, das Mietverhältnis fortzusetzen. Schließlich besteht im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren zur europarechtlichen Gültigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II eine gute Aussicht, dass das JobCenter Arbeit für C zur Zahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung verpflichtet ist.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171430&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/

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