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Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3 - Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelbedarfsstufe 3 seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu transparenten Begründung nicht verletzt SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor):
Der Senat hält die Annahme einer Verwerfungskompetenz der Sozialgerichte in Bezug auf die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (so aber SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 -) auch für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den - nach Erschöpfung des Rechtswegs - auch Sozialhilfeträger mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten.
Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die genannten gesetzlichen Regelungen über die Regelbedarfsstufe 3 nicht nur mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG , sondern, jedenfalls in dem für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG maßgeblichen Fall des Antragstellers auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: kritisch zu Einführung der Regelbedarfsstufe 3 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.2.2012 - L 20 SO 527/11 B
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
Leitsätze (Autor):
Der Senat hält die Annahme einer Verwerfungskompetenz der Sozialgerichte in Bezug auf die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (so aber SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 -) auch für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den - nach Erschöpfung des Rechtswegs - auch Sozialhilfeträger mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten.
Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die genannten gesetzlichen Regelungen über die Regelbedarfsstufe 3 nicht nur mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG , sondern, jedenfalls in dem für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG maßgeblichen Fall des Antragstellers auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: kritisch zu Einführung der Regelbedarfsstufe 3 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.2.2012 - L 20 SO 527/11 B
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 7515
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Alter : 64
Ort : Bochum

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