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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Wichtiger Grund zum Meldetermin nicht zu erscheinen BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rz. 32)

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 17:25

Nach anderer Ansicht ist nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für
eine missbräuchlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine
„Wegeun-fähigkeitsbescheinigung“ vorzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 4.
Aufl. 2011 § 32 Rn. 15).

- Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes
besteht keine Pflicht zur Mitteilung vor dem Termin (Berlit in LPK-SGB
II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 14 m.w.N.). Allerdings gebietet es die
Höflichkeit, den Termin rechtzeitig abzusagen.

Tipps:
- Ein
Attest über die krankheitsbedingte Unfähigkeit, zu einem Meldetermin
erscheinen zu können (Wegeunfähigkeitsbescheinigung), bedarf es
regelmäßig nicht, wenn sich aus dem Krankheitsbild bereits die
Unfähigkeit zur bzw. Unzumutbarkeit der Terminwahrnehmung ergibt (etwa
gebrochenes Bein, Bandscheibenvorfall, ansteckende Krankheit, hohes
Fieber).

Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
es dem Leistungsberechtigen objektiv unmöglich oder nach Abwägung der
widerstreitenden Interessen unzumutbar ist, am angegebenen Ort zu der
angegebenen Zeit zu erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des
Einzelfalles. Folgende Umstände kommen als rechtfertigende Gründe in
Betracht:

- Erledigung unaufschiebbarer persönlicher
Angelegenheiten (Teilnahme an Trauerfeier, m.E. nicht nur für nahe
Angehörige; unvorhergesehener Ausfall der Betreuung eines Kleinkindes
usw.).

- Vorstellungstermin bei potentiellem Arbeitgeber.
- Terminkollision mit Arbeit (auch geringfügiger Beschäftigung, vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13).
- Ausfall von Verkehrsmittel.
- Plötzliche Krankheit oder krankheitsbedingtes Unvermögen.
- Unaufschiebbarer Arzttermin (Notfall). M.E. auch der vor Zugang der Meldeaufforderung vereinbarte Arzttermin.

Wichtig:
-
Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung etwa durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden
(Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in
JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.8.2010, § 32 Rn. 191).

-
Streitig ist, ob eine tatsächlich vorliegende und durch eine
AU-Bescheinigung belegte Erkrankung ausreichend ist, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins
begründet.

- Zu dieser Frage hat das BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4
AS 27/10 R, Rz. 32), ausgeführt: „Macht der Arbeitslose gesundheitliche
Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die
Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu
erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist
jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer
krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen
(Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A.
Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008).

Da es sich
bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff
handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf
auch durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG Urteil vom
26.2.1992 – 1/3 RK 13/90 – SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters,
Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008;
Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November
2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von
dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer
Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin
aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im
Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.“

- Die
Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil in ihren Fachlichen Hinweisen
(FH) zu § 32 SGB II, dort Rn. 32.9, aufgegriffen und führt dort aus:

„Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen.

Arbeitsunfähigkeit
ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer
krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.

Jedenfalls
nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein
ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem
Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32).

[b]Einzelfall
Urteil nur in diesem Fall konnte ein ärztliches Attest für die
Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden.

Die
Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang
übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar
in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin
derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.“


-
Auch das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2009 (L 16
AS 268/08 NZB) die Vorlage einer „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ für
erforderlich erachtet und zur Begründung ausgeführt: „Dieses Verlangen
der Beklagten ist Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Klägers aus §
59 SGB II i.V.m. § 309, Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Da
es bei der Wahrnehmung eines Termins bei der Beklagten nicht um die
Frage der Arbeitsfähigkeit geht, ist eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig, dafür,
ob der Bf nicht dazu in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Hier
ist es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.

Damit
soll der Kläger das Unvermögen seiner Anreise entschuldigen und
klarstellen, dass er seiner Pflicht nach §§ 59 SGB II i.V.m. 309 SGB III
nicht nachkommen kann. Dies bedeutet, dass das Verlangen der Vorlage
der Reiseunfähigkeitsbescheinigung Ausfluss der dem Kläger vom
Gesetzgeber nach § 59 SGB II auferlegten Meldepflicht ist, der er nicht
nachgekommen ist.“

- Nach anderer Ansicht ist nur bei Vorliegen
greifbarer Anhaltspunkte für eine missbräuchlich ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“
vorzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 15).

Tipps:
-
Ein Attest über die krankheitsbedingte Unfähigkeit, zu einem
Meldetermin erscheinen zu können (Wegeunfähigkeitsbescheinigung), bedarf
es regelmäßig nicht, wenn sich aus dem Krankheitsbild bereits die
Unfähigkeit zur bzw. Unzumutbarkeit der Terminwahrnehmung ergibt (etwa
gebrochenes Bein, Bandscheibenvorfall, ansteckende Krankheit, hohes
Fieber).

- Die o.g. Rechtsprechung des BSG ändert nichts daran,
dass die „Wegeunfähigkeit“ auch durch Zeugenbeweis oder etwa eine
eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden kann. Besteht der
Grundsicherungsträger auf die Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“
und lehnt er pauschal die Prüfung anderer angebotener Beweismittel ab
(etwa Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung), verstößt er gegen
seine Amtsermittlungspflichten aus § 20 SGB X. Sollte der
Grundsicherungsträger trotz nachgewiesenem Vorliegen eines wichtigen
Grundes eine Sanktion verhängen, sollte gegen den Sanktionsbescheid
Widerspruch erhoben und notfalls der Klageweg beschritten werden.

-
M.E. folgt aus der Reglung in § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die
gesetzgeberische Wertung, dass derjenige, der arbeitsunfähig ist (also
eine gültige AU-Bescheinigung vorlegen kann), auch keinen Meldetermin
wahrnehmen muss (a.A. BSG a.a.O. Rn. 31). Andernfalls würde die
Ermächtigung des Grundsicherungsträgers zum Erlass einer
Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am „ersten Tag der
Arbeitsfähigkeit“ (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III) keinen Sinn machen.

Als Subtext schwingt hier mit: Wer arbeitsunfähig ist, ist auch meldeunfähig.

- Wie die Ärzteschaft auf die Anfragen nach „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Der Nachweisdurst der Sozialbehörden hat schon zu einiger Missstimmung geführt.

Die
ersten Mandanten berichteten hier, ihre Ärzte hätten für die
Ausstellung einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ 25 € verlangt.
Letztlich ist kein Arzt verpflichtet, pro bono zu arbeiten, auch wenn 25
€ überhöht sein dürften.

Es ist schon jetzt zu erwarten, dass
das notorische Misstrauen der Sozialleistungsträgern zu neuen streitigen
Auseinandersetzungen führen wird.
- In jedem Fall sollte die Frage
der Attestkosten mit dem behandelnden Arzt sowie dem Jobcenter vor einer
etwaigen Ausstellung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung geklärt
werden.

Die Übernahme von Attestkosten sollten sich Betroffene
von ihrem Jobcenter unbedingt vorher schriftlich zusichern lassen (§ 34
SGB X).

- Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht keine
Pflicht zur Mitteilung vor dem Termin (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl.
2011 § 32 Rn. 14 m.w.N.). Allerdings gebietet es die Höflichkeit, den
Termin rechtzeitig abzusagen.

BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rz. 32)

http://sozialberatung-kiel.de/tag/%C2%A7-59-sgb-ii/

Gruß Willi S
Willi Schartema
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