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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem

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Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem  Empty Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Jan 2014 - 11:29

Antragsteller die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs aus behinderungsbedingten Gründen nicht zumutbar ist. 

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 (Az.: L 9 SO 16/11): 

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166556

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

Entsprechendes gilt auch, wenn ein behinderter Mensch regelmäßig geradezu profihaft Sport treibt. Gerade für behinderte Personen stellt eine sportliche Betätigung eine Form der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dar und dient auch der körperlichen wie seelischen Gesundheit (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Dies führt wiederum zu einer Milderung der Folgen der Behinderung.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247

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