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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine wiederholten Beratungshilfescheine bei Mehrfachabmahnungen - 1 BvR 3151/10 -

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 15:07

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H...,

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwaltskanzlei Nickel und Partner, Rannische Straße 6, 06108 Halle -

gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 17.
November 2010 - 103 II 3945/10, 103 II 4166/10, 103 II 4186/10, 103 II
4315/10 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom
27. September 2010 - 103 II 3945/10, 103 II 4166/10, 103 II 4186/10, 103
II 4315/10 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2011
einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:
I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Beratungshilfe in urheberrechtlichen Angelegenheiten.

1. Der Beschwerdeführer ist Empfänger von Sozialleistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB
II). Er hatte von verschiedenen Anwaltskanzleien, die jeweils von
Inhabern von Urheberrechten an Musikwerken beauftragt worden waren, im
Laufe von zwei Monaten mehrere Abmahnschreiben erhalten, denen
vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt waren. Grund der
Abmahnungen waren angebliche illegale Aktivitäten in
Internet-Tauschbörsen. Der Beschwerdeführer wandte sich deswegen an eine
Rechtsanwaltskanzlei, welche für ihn in allen Fällen Beratungshilfe
nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragte.

Das
Amtsgericht (Rechtspfleger) bewilligte Beratungshilfe im ersten der
Fälle aus dem Mai 2010; demgegenüber wies es die späteren Anträge in den
übrigen Fällen zurück. Dies begründete das Amtsgericht damit, dass die
Angelegenheiten ähnlich gelagert seien und die weiteren Abmahnschreiben
sämtlich aus dem Juni 2010 stammten. Der Beschwerdeführer hätte nach der
ersten Angelegenheit, für die Beratungshilfe bewilligt worden sei,
selbst tätig werden und die Forderungen abwehren können.

Die
Erinnerung hiergegen wies das Amtsgericht durch den Richter mit der
Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer nach der ersten
Angelegenheit keinen Beratungsbedarf mehr habe.

2. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Grundrechts auf Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sowie eine Verletzung des Verbots
objektiver Willkür gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Er verfüge über
keinerlei Rechtskenntnisse, während die Abmahnschreiben durch viele
Rechtsbegriffe und kurze Fristen gekennzeichnet seien; sie würden
verschieden begründet und enthielten je unterschiedliche
Streitwertfestsetzungen, Abgeltungssummen und Fristsetzungen.
Urheberrecht sei eine Spezialmaterie. Dem Beratungshilfegesetz sei ein
Verweis auf Selbsthilfe, wie er vom Amtsgericht angenommen werde, nicht
zu entnehmen. Der unbemittelte Beschwerdeführer werde unverhältnismäßig
und willkürlich benachteiligt gegenüber Bemittelten, die sich in solchen
Fällen einen Anwalt nähmen.
II.

Die
Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§§ 93a, 93b
BVerfGG), weil sie - unabhängig davon, ob sie nicht bereits mangels
Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig ist -
jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg in der Sache hat. Das Amtsgericht
hat seine zurückweisenden Entscheidungen auf eine verfassungsrechtlich
tragfähige Begründung gestützt.

1. Das Grundgesetz verbürgt
in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch
des Bürgers auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Rechtswahrnehmung auch im außergerichtlichen
Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem
Beratungshilfegesetz (BVerfGE 122, 39 <48 ff.>).

a) Die
Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster
Linie den zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für die
Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die
Fachgerichte dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie
einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten
Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die
Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR
1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

Dabei braucht
der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu
werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von
Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und
vernünftig abwägt (BVerfGE 81, 347 <357>; 122, 39 <51>). Ein
kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen,
inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner
Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von
Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der
Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter wegen
ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts
vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10
-, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009, a.a.O., Rn. 34). Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur
Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2010 - 1 BvR
787/10 -, juris, Rn. 14) auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, hat das
Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem
Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen-
oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende
Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. September 2010, a.a.O., Rn. 13; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 35 f.).


b) Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform
nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren
verneint werden. Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann
bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010, a.a.O.,
Rn. 16).

Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen
auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne
wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen werden kann,
gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem
unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut
Beratungshilfe zu gewähren. Denn durch die in einer Sache gewährte
Beratung wurde er in die Lage versetzt, die rechtliche Situation auch in
den Parallelfällen hinreichend zu beurteilen („unechtes
Musterverfahren“). Aus der Erstberatung und den aus ihr hervorgegangenen
Dokumenten (Anwaltsschreiben) bezieht der Beratene bei Vorliegen
mehrerer sachlich und rechtlich (nahezu) gleich gelagerter Fälle
spezifische Rechtskenntnisse, die eine im Prinzip rechtlich
anspruchsvolle Materie auch für den Laien handhabbar machen können. Die
Verweisung auf Selbsthilfe stellt dann keine unverhältnismäßige
Einschränkung der Rechtswahrnehmung dar, weil auch ein kostenbewusster
Bemittelter das aufgrund der Erstberatung vorhandene Wissen selbständig
auf die späteren Fälle übertragen würde.

c) Im Einzelfall
kann sich dies indes anders darstellen; Anhaltspunkte dafür muss die
Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
(vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60 ff.>) verlangt
darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände
auch schon beim Amtsgericht vorgetragen hat, wobei seine diesbezügliche
Darlegungslast nicht allzu hoch angesetzt werden darf, falls er im Zuge
des Beratungshilfe-Bewilligungsverfahrens nicht anwaltlich vertreten
war.

d) Es kommt nach Verfassungsrecht nicht darauf an, ob
das Amtsgericht die Verweigerung von Beratungshilfe für die
Parallelfälle im eben genannten Sinne auf fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis, auf die Möglichkeit der Selbsthilfe (vgl. § 1
Abs. 1 Nr. 2 BerHG) oder auf die Mutwilligkeit der Wahrnehmung der
Rechte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) angesichts der in Parallelfällen
erfolgten Beratung stützt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich
der Mutwillen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG nach dem eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift auf die Wahrnehmung der Rechte und nicht auf den
Antrag auf Beratungshilfe bezieht.

Auch die Annahme, bei
engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zwischen mehreren Anträgen
auf Beratungshilfe handele es sich um nur eine Angelegenheit im Sinne
von § 2 Abs. 2 BerHG, §§ 15 ff. RVG, betrifft ausschließlich das
einfache Recht. Allerdings fehlt es bereits an der Beschwerdebefugnis
des unbemittelten Antragstellers und damit an der Zulässigkeit seiner
Verfassungsbeschwerde, wenn die anwaltliche Beratung als solche in allen
(Parallel-)Fällen erfolgt ist und im Hinblick auf die Annahme einer
einheitlichen Angelegenheit nur noch die Vergütung des beratenden
Rechtsanwalts in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 2642/09 -, juris, Rn. 8 f.).

2. Die vorgenannten Grundsätze können, ohne dass es im Streitfall
hierauf ankommt, Bedeutung auch für die Frage der Beiordnung eines
Rechtsanwalts nach dem Recht der Prozesskostenhilfe erlangen, soweit
eine Vertretung durch Anwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. §
121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 -, juris, Rn. 15 f.
m.w.N.).

3. Auch bei urheberrechtlichen Abmahnfällen kann
sich die Bewilligung von Beratungshilfe von Verfassungs wegen regelmäßig
auf den ersten Fall beschränken, wenn der Rechtsuchende im Auftrag
verschiedener Rechteinhaber von verschiedenen Rechtsanwälten wegen
angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurde, die sich aus
jeweils ähnlichem Verhalten des Rechtsuchenden ergeben sollen.
Erfahrungsgemäß kann davon ausgegangen werden, dass die in solchen
Fällen verwendeten, dem (tatsächlichen oder vermeintlichen)
Urheberrechtsverletzer zur Unterschrift vorgelegten
Unterlassungserklärungen einen vergleichbaren Inhalt haben und in
weitgehend gleicher Weise beantwortet und gegebenenfalls modifiziert
werden können. Ohne Bedeutung wird es dabei regelmäßig sein, ob die
zugrundeliegenden angeblichen Urheberrechtsverletzungen im Zuge eines
einheitlichen Ladevorgangs oder verteilt über einige Tage, Wochen oder
Monate erfolgt sind; auch wird es keine Rolle spielen, ob es sich um
Musik-, Film-, Computerspiel- oder andere urheberrechtlich geschützte
Dateien handelt.

Auch in urheberrechtlichen Abmahnfällen
obliegt es dem Beschwerdeführer, etwaige rechtserhebliche Besonderheiten
der späteren gegenüber den früheren Fällen darzulegen.

4. Im
Streitfall war danach das Amtsgericht von Verfassungs wegen nicht
gehalten, dem Beschwerdeführer über die bereits in mehreren Fällen
gewährte Beratungshilfe hinaus für weitere Fälle von Abmahnungen wegen
gleichgelagerter angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet
Beratungshilfe zu bewilligen. Konkrete Unterschiede in den
Fallkonstellationen, die eine wesentlich abweichende Reaktion seitens
des Beschwerdeführers auf die späteren Abmahnschreiben erfordern würden,
lassen sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.

5.
Eine entgegen Art. 3 Abs. 1 GG objektiv willkürliche Anwendung von § 1
Abs. 1 BerHG ist aus denselben Gründen erst recht nicht zu erkennen.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110530_1bvr315110.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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