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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Meldetermin richtig wahrnehmen § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III mit Beiständen § 13 Abs. 4 SGB X

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Beitrag von Willi Schartema Do 21 Nov 2013 - 21:02


(1/1)
Paolo_Pinkel:
Als ALG II-Bezieher unterliegst Du u. a. der allgemeinen Meldepflicht (§ 309 SGB III), die Teil deiner Mitwirkungspflicht (§ 56 - § 62 SGB II) ist. Demnach bist Du verpflichtet während der Zeit, in der Du ALG II-Leistungen in Anspruch nimmst, bei deinem JC persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn dein JC dich dazu schriftlich auffordert. Bei gesundheitlicher Behinderung ist eine fernmündliche Meldung als Ausnahme möglich (FH § 59 SGB II Rz. 59.6)

Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt, so das die Vorschriften über den Erlass eines Verwaltungsaktes gelten d.h., dass eine Meldeaufforderung nebst Rechtsfolgebelehrung an die schriftlich Form gebunden ist (§ 31 - § 50 SGB X), um wirksam und sanktionsbewährt zu sein. Wenn man dich also einladen wird geschieht das schriftlich unter Berufung auf den § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III. Dieser Einladung musst Du nachkommen, willst Du nicht Gefahr laufen sanktioniert zu werden. Bei allen persönlichen Terminen in der SGB II-Behörde solltest Du einen Beistand (§ 13 Abs. 4 SGB X) an deiner Seite haben, der entweder Gespräche als stiller Beistand protokolliert oder dich als sachkundiger Beistand aktiv in Gesprächen unterstützt.

Zum Thema Beistand solltest Du folgendes verinnerlichen

Zitat

Prof. Dr. Wannagat, Präsident des Bundessozialgerichts a.D.
[Hrsg.], Sozialgesetzbuch, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, 100. Ergänzungslieferung, Februar 2006, der derzeit den einzigen diesbezüglich umfassenden Kommentar darstellt.

Gesetzeskommentar zu „Beistand" und „Beistände"
Die Regelungen zum Beistand orientieren sich an den Regelungen zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und werden dementsprechend analog angewandt. (ebd. S. Cool

Zum § 13 SGB X im Allgemeinen schreibt der Kommentar:

„Es steht in der freien Entscheidung der Beteiligten, ob sie Bevollmächtigte bestellen wollen, wen sie bestellen oder wie viele Bevollmächtigte sie bestellen. Einen Vertretungszwang vor der Behörde gibt es nicht. Ebenso bestimmen sie frei den Umfang der Vollmacht.
Berechtigt zur Vollmacht sind alle Beteiligten (§ 12).
Die wirksam Bevollmächtigten handeln jeweils für ihre Beteiligten; die Erklärungen, die Entgegennahme von Erklärungen und die sonstigen Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirken wie eine von dem Vollmachtgeber selbst vorgenommene Erklärung, Entgegennahme von Erklärungen oder sonstige Handlungen" (ebd. S. 3).
„Im Weiteren genügt grundsätzlich die mündliche Erteilung der Vollmacht. Allerdings kann das Amt den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen."

Quelle

Was ist ein Meldezweck?
Zitat

Zunächst darf dich dein JC nur vorladen, wenn es einen sachgerechten Zweck verfolgt. Der Zweck muss in der schriftlichen Meldeaufforderung konkret genannt werden (SG Hamburg vom 30.01.2006 – S 62 AS 133/05 ER) oder wenigstens stichwortartig angegeben werden

(LSG BaWü vom 18.2.2005 – L 8 AL 4106/03 & vom 27.9.2002 – L 8 AL 855/02). Deine persönliche Meldung darf nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig (Vgl. Birk in LPK-SBG II, § 59 Rn. 4)

Meldezwecke können z.B. folgende sein:
Zitat

- Berufsberatung
- Vermittlung in Ausbildung und Arbeit;
- Gemeinschaftliche Informationsveranstaltungen
(LSG Hamburg vom 13.2.2007 – L 5 B 43/07 ER AS)
- Vorbereitung von Eingliederungshilfe;
- Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren;
- Prüfung der Voraussetzung für den Leistungsanspruch.

Was ist ein/e Meldeort / -stelle
Zitat

Den Meldeort benennt der § 309 SGB III. Dort wird die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit (bzw. JC) oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur verlangt. Meldeort müssen jedoch nicht (nur) die Räume des SGB II-Trägers sein. Eine Meldung in den Räumen eines Weiterbildungsträgers kann ebenfalls verlangt werden (LSG Sachen-Anhalt vom 24.1.2002 – L 2 AL 9/00 – info also 2002, S. 106). Die Meldung muss aber immer beim SGB II-Träger bzw. dessen Mitarbeitern stattfinden (SG Hamburg vom 29.1.2007 – S 17 AS 101/07 ER). Betrifft die Meldeaufforderung eine andere Meldestelle, z.B. einen Maßnahmenträger (Ein-Euro-Job usw.), musst Du dort nicht erscheinen. Eine Sanktion gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist nicht zulässig (SG Hamburg a.a.O.).

Meldeaufforderung trifft auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zitat

Wenn eine plötzliche Erkrankung mit deiner Meldeaufforderung des JC zeitlich kollidiert ist das nach wie vor ein wichtiger Grund (nach § 31 SGB II), um diese Meldeaufforderung nicht wahrzunehmen, und zwar sanktionslos! Allerdings kann die Meldeaufforderung auf den ersten Tag deiner Genesung fortwirken. Wenn dies in deiner Meldeaufforderung enthalten ist, musst Du deine persönliche Meldeaufforderung unaufgefordert nachholen (FH § 59 SGB II Rz. 59.9).

Gerne fordern lernresistente SB eine sog. „Bettlägerigkeits-, Wegeunfähigkeits- oder Transportunfähigkeitsbescheinigung“ o. ä. Fantasiebescheinigungen, welche Du dann zusätzlich zu deiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erbringen sollst. Diese Forderungen kannst Du getrost ignorieren, weil sowas weder von der SGB II-Gesetzgebung vorgesehen ist, noch verlangt wird. Diese pauschale Forderung stützt sich auf eine Interpretation einer Einzelfallentscheidung (SG Karlsruhe vom 10.11.2010, - S 15 AS 3923/10 ER) eines ALG II-Beziehers, der permanent jede Meldeaufforderung mit einer AU quittiert hat. Diese Einzellfallentscheidung ist weder allgemeinverbindlich für alle erkrankten betroffenen, noch geltendes Recht, noch befähigt sie deinen SB von dir solcherlei Bescheinigungen zu verlangen. Wenn dein SB also Zweifel an deiner AU hat kann er dich gem. Mitwirkungspflicht dem medizinisch / psychologischen Dienst vorstellen, ansonsten hat sich dein JC mit eine AU zu begnügen. Mehr nicht!



Zum Thema "Bescheinigung" bei AU schreibt die aktuelle Fachliteratur folgendesZitat

Einen wichtigen Grund kann auch eine plötzliche Erkrankung oder sonst krankheitsbedingte Unvermögen, die Meldetermine wahrzunehmen (SG Berlin 4.6.2007 - S 37 AS 10804/07 ER), bilden.[...]Eine tatsächlich vorliegende und durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegte Erkrankung soll nach Rechtsprechung nicht ausreichen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet (LSG RP 23.7.2009 - L 5 AS 131/08 info also 2010, 34); dem ist allenfalls bei greifbaren Anhaltspunkten für einen missbräuchlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzustimmen.

Quelle: Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 32, Rz 15

Fazit:

Wenn man dich zur persönlichen Meldung auffordert, solltest Du folgende Dinge überprüfen:

    Wurdest Du schriftlich eingeladen?
    Wurde ein konkreter Meldezweck genannt, der ohne dein persönliches Erscheinen nicht zu klären ist?
    Ist der Meldeort korrekt?
    Hast Du einen Beistand?
    Liegt ggf. eine AU vor?


Der Meldetermin beim deinem SB
Zitat

Wie Gespräche bei einem Meldetermin verlaufen kann nicht vorausgesagt werden. Prinzipiell muss man mit allem rechnen. Du solltest dich nicht auf tiefe und / oder persönliche Diskussionen einlassen. In diesem Fall ist Schweigen Gold. Ebenfalls musst Du nicht an Ort und Stelle Formulare, Verträge o. ä. JC-Sondermüll unterschreiben. Einige dich also darauf, dass Du solche Dinge mitnimmst, um sie zu prüfen und dich dann ggf. dazu meldest. Selbiges gilt, wenn man seitens des JC versucht, Dich zu verbindlichen Aussagen zu verleiten. Versuche das Gespräch so unverbindlich wie möglich zu halten, damit Du dir im Anschluss daran Gedanken machen und dich ggf. entscheiden kannst.

Aber, sei dir immer bewusst, dass Du mit deinem pünktlichen Erscheinen zur besagten Meldestelle deiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen bist! Für den Fall, dass das Gespräch seitens deines SB unsachlich verläuft und Du einen Beistand dabei hast, steht es dir frei dieses Gespräch zu beenden. Du bist nicht auf dem Stuhl, auf dem Du sitzt, festgenagelt, noch musst Du dir alles bieten lassen. In solchen Fällen stehst Du auf, sagst deinem SB, dass er sich gerne wieder bei dir melden kann, wenn er einen sachlichen Ton angenommen hat und gehst.

Lasse dir deine Rechte am Rande der Gesellschaft nicht durch eine zweifelhafte Gesetzgebung nehmen, die von inkompetenten Politikern initiiert wurde und von Handlangern mit Allmachtsfantasien nach Gutdünken umgesetzt wird, sondern setze dich zur Wehr!

Ich wünsche dir viel Erfolg!

Paolo_Pinkel

Achtung:
Der Verfasser erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit seines Beitrags, er dient lediglich der Aufklärungs- und Entscheidungsfindung des Hilfesuchenden und ersetzt keine fachkundige Beratung durch einen entsprechenden Anwalt. Entscheidest Du dich für die Umsetzung trägst du das Risiko für dein Handeln. Alle gemachten Angaben sind für dich nachprüfbar, um dich von der Authentizität zu überzeugen.

Quellen:
Leitfaden zum Arbeitslosengeld II (2010)
SGB I - X
Fachliche Hinweise der BA
Sozialgerichtsbarkeit
maerz:
Zitat von: Paolo_Pinkel am 22. Mai 2012, 01:00:01

...

Was ist ein Meldezweck?
Zitat

Zunächst darf dich dein JC nur vorladen, wenn es einen sachgerechten Zweck verfolgt. Der Zweck muss in der schriftlichen Meldeaufforderung konkret genannt werden (SG Hamburg vom 30.01.2006 – S 62 AS 133/05 ER) oder wenigstens stichwortartig angegeben werden

(LSG BaWü vom 18.2.2005 – L 8 AL 4106/03 & vom 27.9.2002 – L 8 AL 855/02). Deine persönliche Meldung darf nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig (Vgl. Birk in LPK-SBG II, § 59 Rn. 4)

...
ist eigentlich allein so etwas wie:
"Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen"
eine sachgerechter Zweck zur Vorladung?
Fehlt da nicht irgendeine Konkretisierung bzw. Hinweis, worum es geht?
Kennt da jemand ein Vorgehen / hat Erfahrung, solche Vorladungen etwas zu blocken?

ich habe "den Bewährungshelfern" 1000 Mal gesagt, dass wir nichts (mehr) zu besprechen haben (da Treffen noch nie etwas sinnvolles gebracht haben). Diese Einbestellungen sind doch nur (Stimulanz/Einbindung=) Terror der schlecht Bezahlten und eine ABM für die selbst? Schrecklich!

(Sonst, inhaltlich - einfache Frage - etwa  ob etwas verändert oder ich an XY interessiert - können ja eben mit "neuartigen Kommunikationsmitteln" befriedigt werden.)

l.G., Maerz
Rudolf Rocker:
Im Zweifelsfall müsste nachgewiesen werden, ob eine persönliche Meldung unangemessen und verhältnismäßig war oder nicht!
Eine Einzelfallentscheidung die bei jeder Vorladung erneut geprüft werden müsste.
Dies dürfte aber nur über eine Sanktion und die anschließende Klage beim SG, LSG, BSG möglich sein.

https://www.chefduzen.de/index.php?topic=25608.0%3Bwap2



Sozialberatung Kiel




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Meldetermin: AU-Bescheinigung allein kein Nachweis für “wichtigen Grund”?
Veröffentlicht: 29. September 2011 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter: Jobcenter Kiel, Meldetermin, Sanktionen | Tags: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU-Bescheinigung, § 59 SGB II, Bettlägrigkeitsbescheinigung, Jobcenter Kiel, Meldepflicht, Meldetermin, Wegeunfähigkeitsbescheinigung | 36 Kommentare »
Bisher galt die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II beim Jobcenter Kiel als “entschuldigt”, wenn für den Tag, an dem der Meldetermin wahrgenommen werden sollte, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden konnte. Diese Praxis hat das Jobcenter Kiel – wie auch andere Jobcenter – nun augenscheinlich geändert. Verlangt wird seit kurzem die Vorlage einer “Wegeunfähigkeitsbescheinigung” durch den behandelnden Arzt. Dies sowie einige Anrufe teils irritierter Betroffener der letzten Tage ist Anlass genug, einmal zusammenzufassen, wann die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins “entschuldigt” ist bzw. in den Worten des Gesetzgebers ein “wichtiger Grund” für das Nichterscheinen vorliegt.
Meldepflicht
Wer ALG II bezieht oder beantragt hat, unterliegt nach § 59 SGB II der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 SGB III. Diese Regelung entspricht den für das gesamte Sozialrecht geltenden Bestimmungen der §§ 61 und 62 SGB I. Voraussetzung der Meldepflicht ist eine entsprechende Aufforderung des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt. Ob und wann der Grundsicherungsträger eine Meldeaufforderung erlässt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Aus der Aufgabenzuständigkeit der Grundsicherungsträger nach dem SGB II folgt, dass eine Meldeaufforderung nur zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch  erfolgen kann (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III).
Auf Antrag können gemäß § 309 Abs. 4 SGB III notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Meldetermins – auch für eventuell erforderliche Begleitpersonen – übernommen werden, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind. “Erforderlich” ist eine Begleitperson bei Krankheit oder Behinderung. Eine “anderweitige Abdeckung” der Reisekosten besteht etwa, wenn der Leistungsberechtigte über eine Monatsfahrkarte für den ÖPNV verfügt. Die Festsetzung einer Bagatellgrenze ist rechtswidrig (Winkler in LPK-SGB III, 1. Auf. 2008, § 309 Rn. 20 m.w.N.). Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 310 SGB III besteht darüber hinaus die Verpflichtung, sich nach einem Umzug bei dem nunmehr zuständigen Leistungsträger unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu melden.
Meldeversäumnis
Minderungsrelevant ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses. Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat sich der Leistungsberechtigte bei der zur Meldung bezeichneten Dienststelle zu melden. Es ist das Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen. Eine Vorsprache etwa im Eingangsbereich des Dienstgebäudes genügt nicht, weil damit der Meldezweck offenkundig nicht erreicht wird (LSG BY, Beschluss vom 4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER und 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER).
Nach § 309 Abs. 3 SGB III hat sich der Arbeitslose zu der von dem Leistungsträger bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
Wichtig: Betroffene, die zu einem Meldetermin zu spät erscheinen und deswegen die Auskunft erhalten, der Termin könne an diesem Tag nicht mehr stattfinden, sollten unbedingt darauf drängen, dass der Termin – ggf. bei einem anderen Mitarbeiter – wahrgenommen werden kann. Die Jobcenter müssen entsprechendes Personal vorhalten und die Aufgaben der Integrationsfachkräfte setzen kein Wissen voraus, welches nicht jeder andere Mitarbeiter auch hat. Der Zweck kann also stets noch erreicht werden (Ausnahme etwa: Erscheinen 5 Minuten vor Schließung der Behörde). Auf jeden Fall sollten sich Betroffene ihre Meldung mit Angabe von Tag und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen.
Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt (§ 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III).
Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen
Kommt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II der Meldeaufforderung eines Trägers der Grundsicherung ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, wird das ALG II gemäß § 32 SGB II je Meldepflichtverletzung in Höhe von 10 % der nach § 20 SGB II maßgebenden ungekürzten Regelleistungen abgesenkt.
Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv unmöglich oder nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unzumutbar ist, am angegebenen Ort zu der angegebenen Zeit zu erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Folgende Umstände kommen als rechtfertigende Gründe in Betracht:
- Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (Teilnahme an Trauerfeier, m.E. nicht nur für nahe Angehörige; unvorhergesehener Ausfall der Betreuung eines Kleinkindes usw.).
- Vorstellungstermin bei potentiellem Arbeitgeber.
- Terminkollision mit Arbeit (auch geringfügiger Beschäftigung, vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13).
- Ausfall von Verkehrsmittel.
- Plötzliche Krankheit oder krankheitsbedingtes Unvermögen.
- Unaufschiebbarer Arzttermin (Notfall). M.E. auch der vor Zugang der Meldeaufforderung vereinbarte Arzttermin.
Wichtig:
- Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung etwa durch Zeugenbeweisnachgewiesen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.8.2010, § 32 Rn. 191).
- Streitig ist, ob eine tatsächlich vorliegende und durch eine AU-Bescheinigung belegte Erkrankung ausreichend ist, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet.
- Zu dieser Frage hat das BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rz. 32), ausgeführt: „Macht der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008). Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf auch durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG Urteil vom 26.2.1992 – 1/3 RK 13/90 – SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November 2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.“
- Die Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil in ihren Fachlichen Hinweisen (FH) zu § 32 SGB II, dort Rn. 32.9, aufgegriffen und führt dort aus:
“Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32).
Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.”
- Auch das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2009 (L 16 AS 268/08 NZB) die Vorlage einer “Reiseunfähigkeitsbescheinigung” für erforderlich erachtet und zur Begründung ausgeführt: “Dieses Verlangen der Beklagten ist Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Klägers aus § 59 SGB II i.V.m. § 309, Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Da es bei der Wahrnehmung eines Termins bei der Beklagten nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit geht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig, dafür, ob der Bf nicht dazu in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Hier ist es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Damit soll der Kläger das Unvermögen seiner Anreise entschuldigen und klarstellen, dass er seiner Pflicht nach §§ 59 SGB II i.V.m. 309 SGB III nicht nachkommen kann. Dies bedeutet, dass das Verlangen der Vorlage der Reiseunfähigkeitsbescheinigung Ausfluss der dem Kläger vom Gesetzgeber nach § 59 SGB II auferlegten Meldepflicht ist, der er nicht nachgekommen ist.”
- Nach Auffassung des Bayerischen LSG, Urt. v. 29.03.2012, L 7 AS 961/11, kann das Jobcenter auch die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangen.
- Nach anderer Ansicht ist nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine missbräuchlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine “Wegeunfähigkeitsbescheinigung” vorzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 15).
Tipps:
- Ein Attest über die krankheitsbedingte Unfähigkeit, zu einem Meldetermin erscheinen zu können (Wegeunfähigkeitsbescheinigung), bedarf es regelmäßig nicht, wenn sich aus dem Krankheitsbild bereits die Unfähigkeit zur bzw. Unzumutbarkeit der Terminwahrnehmung ergibt (etwa gebrochenes Bein, Bandscheibenvorfall, ansteckende Krankheit, hohes Fieber).
- Die o.g. Rechtsprechung des BSG ändert nichts daran, dass die „Wegeunfähigkeit“ auch durch Zeugenbeweis oder etwa eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden kann. Besteht der Grundsicherungsträger auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. “Wegeunfähigkeitsbescheinigung” und lehnt er pauschal die Prüfung anderer angebotener Beweismittel ab (etwa Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung), verstößt er gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 20 SGB X. Sollte der Grundsicherungsträger trotz nachgewiesenem Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Sanktion verhängen, sollte gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch erhoben und notfalls der Klageweg beschritten werden.
- M.E. folgt aus der Reglung in § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die gesetzgeberische Wertung, dass derjenige, der arbeitsunfähig ist (also eine gültige AU-Bescheinigung vorlegen kann), auch keinen Meldetermin wahrnehmen muss (a.A. BSG a.a.O. Rn. 31). Andernfalls würde die Ermächtigung des Grundsicherungsträgers zum Erlass einer Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am „ersten Tag der Arbeitsfähigkeit“ (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III) keinen Sinn machen. Als Subtext schwingt hier mit: Wer arbeitsunfähig ist, ist auch meldeunfähig.
- Wie die Ärzteschaft auf die Anfragen nach „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ reagieren wird, bleibt abzuwarten. Der Nachweisdurst der Sozialbehörden hat schon zu einiger Missstimmung geführt. Die ersten Mandanten berichteten hier, ihre Ärzte hätten für die Ausstellung einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ 25 € verlangt. Letztlich ist kein Arzt verpflichtet, pro bono zu arbeiten, auch wenn 25 € überhöht sein dürften. Es ist schon jetzt zu erwarten, dass das notorische Misstrauen der Sozialleistungsträgern zu neuen streitigen Auseinandersetzungen führen wird.
- In jedem Fall sollte die Frage der Attestkosten mit dem behandelnden Arzt sowie dem Jobcenter vor einer etwaigen Ausstellung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung geklärt werden. Die Übernahme von Attestkosten sollten sich Betroffene von ihrem Jobcenter unbedingt vorher schriftlich zusichern lassen (§ 34 SGB X).
- Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht keine Pflicht zur Mitteilung vor dem Termin (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 14 m.w.N.). Allerdings gebietet es die Höflichkeit, den Termin rechtzeitig abzusagen.
Folgende Umstände kommen als wichtige Gründe nicht in Betracht:
- Eigenmächtiges Verschieben eines Termins ohne wichtigen Grund, auch wenn Vorsprache noch vor Sanktionierung nachgeholt wird (SG Potsdam, Urt. v. 18.8.2009, L 46 AS 218/09).
- Die mit der Meldung verbundenen Reisekosten.
- Abholung eines 12jährigen Kindes von der Schule (LSG HE, Urt. v. 5.11.2007, L 6 AS 279/07).
- Irrtum über das Datum des Meldetermin aufgrund eigener Sorgfaltswidrigkeit (LSG NW, Urt. v. 13.7.2007, L 20 B 114/07 AS).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


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Beitrag von Nils Do 20 März 2014 - 11:57

Ich habe zum Meldetermin eine ähnliche Frage:

Vor ein paar Wochen, habe ich meinen Meldetermin wahr genommen, bei meiner Sachbearbeiterin. Das war der zweite Termin gewesen. den ersten hatte ich entschuldigt gehabt schriftlich.

Sie hatte dann die Zahlungsanweisung gestoppt, ohne das ich davon etwas wusste und dann während des Termines, wieder quasi aktiviert und meine Leistung erhielt ich dann Anfang des Monats.

Frage hier zu:

Dürfen die Jobcenter Mitarbeiter generell, die Leistungsauszahlung vorübergehend einfach so stoppen?, ohne das man informiert werden muss?.

Sie meinte auch noch, während ich das Zimmer betrat:

" Das ist aber schön das sie heute noch erscheinen, ich hatte gar nicht mehr mit ihnen gerechnet ", " dann kann ich ihre Leistungen wieder freigeben..."

War schon ein wenig unverschämt, wie ich finde.
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Beitrag von Willi Schartema Mi 16 Apr 2014 - 6:27

Nils schrieb:Ich habe zum Meldetermin eine ähnliche Frage:

Vor ein paar Wochen, habe ich meinen Meldetermin wahr genommen, bei meiner Sachbearbeiterin. Das war der zweite Termin gewesen. den ersten hatte ich entschuldigt gehabt schriftlich.

Sie hatte dann die Zahlungsanweisung gestoppt, ohne das ich davon etwas wusste und dann während des Termines, wieder quasi aktiviert und meine Leistung erhielt ich dann Anfang des Monats.

Frage hier zu:

Dürfen die Jobcenter Mitarbeiter generell, die Leistungsauszahlung vorübergehend einfach so stoppen?, ohne das man informiert werden muss?.

Sie meinte auch noch, während ich das Zimmer betrat:

" Das ist aber schön das sie heute noch erscheinen, ich hatte gar nicht mehr mit ihnen gerechnet ", " dann kann ich ihre Leistungen wieder freigeben..."

War schon ein wenig unverschämt, wie ich finde.


Nein das dürfen sie nicht dazu muss ein schriftliches  Schreiben an Dich  nachweislich eingegangen sein.
 
Sanktion .
 
  Vor einer Sanktion muss ein Schreiben an Dich geschickt werden nach § 24 SGB X  Anhörung zum Sachverhalt warum Du einen Meldetermin nicht wahrnehmen konntest. 
 
Es muss auch bevor  eine Zahlung  Teilweise oder ganz eingestellt wird ein Schreiben  mit der Begründung nach § 35 SGB X an Dich nachweislich geschickt worden sein. 
 
Der Leistungsträger muss im Zweifelsfall den Nachweis erbringen, dass der Leistungsbezieher das Schreiben erhalten hat
(§ 37 Abs. 2 Satz 3, SGB X)
 

Gericht: Hessisches Finanzgericht 3. Senat
Entscheidungsdatum: 29.10.2007
Streitjahre: 2003, 2004
Aktenzeichen: 3 K 523/05
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 122 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=STRE200870090%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L



(Zugang eines Verwaltungsakts)

Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem Urteil.

Konkret müsse die Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten (Az.: 3 K 523/05). Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergelds eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht zugegangen. Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben Behörde nicht erreicht haben sollten.

Das Finanzgericht beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Meinung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Schriftstücke tatsächlich nicht erhalten hatte. Jedenfalls gebe es keine rechtlich tragfähige Vermutung, dass von mehreren amtlichen Schreiben den Bürger doch zumindest eines auch erreiche.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Amt-in-der-Beweispflicht-article250994.html


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t533-widerspruch-briefzustellung-jc-keine-post-erhalten-sanktion-widerspruch-das-jobcenter-gemass-37-sgb-x-verpflichtet-ist-den-nachweis-uber-die-erfolgreiche-zustellung-der-einladung-zu-erbringen#533



 
Du kannst auch einen Termin verspätet am gleichen Tag  der Einladung durch das Jobcenter wahrnehmen.

Die Sachbearbeiter dürfen dann auch nicht sagen jetzt ist die Uhrzeit des Termins vorbei darum gibt es jetzt eine Sanktion.
 
Meldeversäumnis
 

Minderungsrelevant ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses. Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat sich der Leistungsberechtigte bei der zur Meldung bezeichneten Dienststelle zu melden. Es ist das Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen. Eine Vorsprache etwa im Eingangsbereich des Dienstgebäudes genügt nicht, weil damit der Meldezweck offenkundig nicht erreicht wird (LSG BY, Beschluss vom 4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER und 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER).
Nach § 309 Abs. 3 SGB III hat sich der Arbeitslose zu der von dem Leistungsträger bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.

Wichtig: Betroffene, die zu einem Meldetermin zu spät erscheinen und deswegen die Auskunft erhalten, der Termin könne an diesem Tag nicht mehr stattfinden, sollten unbedingt darauf drängen, dass der Termin – ggf. bei einem anderen Mitarbeiter – wahrgenommen werden kann. Die Jobcenter müssen entsprechendes Personal vorhalten und die Aufgaben der Integrationsfachkräfte setzen kein Wissen voraus, welches nicht jeder andere Mitarbeiter auch hat. Der Zweck kann also stets noch erreicht werden (Ausnahme etwa: Erscheinen 5 Minuten vor Schließung der Behörde). Auf jeden Fall sollten sich Betroffene ihre Meldung mit Angabe von Tag und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen.
 
[size=32]Meldetermin richtig wahrnehmen § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III mit Beiständen § 13 Abs. 4 SGB X[/size]
 
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1764-meldetermin-richtig-wahrnehmen-59-sgb-ii-ivm-309-sgb-iii-mit-beistanden-13-abs-4-sgb-x#1796


Keine Sonderregeln fürs Jobcenter

Auch das Jobcenter muss im Zweifel belegen, dass Schreiben den Leistungsempfänger erreicht haben. Gelingt dies nicht, darf gegen einen Kunden nicht einfach eine Sperrzeit verhängt werden, so das Sozialgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung.
Geklagt hatte eine 30-Jährige, der die Leistungen gekürzt werden sollten. Angeblich hatte das Jobcenter der Frau einen Termin für ein Bewerbungsgespräch geschickt. Diesen Brief hat die Frau jedoch nach eigenen Angaben nie bekommen. Fest steht jedenfalls, dass sie sich nicht in der Firma beworben hat. Deshalb sollte das Arbeitslosengeld II für vier Monate gekürzt werden.

Das Jobcenter argumentierte auf zwei Ebenen. Einmal sei der Brief nicht zurückgekommen, folglich habe die Frau ihn erhalten. Mit dieser simplen Begründung hielt sich das Sozialgericht Karlsruhe nicht lange auf. Es komme bekanntlich schon mal vor, dass auf dem Postweg Briefe verloren gehen. Demgemäß lasse sich nichts daraus herleiten, dass es es keinen Postrückläufer gab.

Auch mit dem zweiten Argument drang das Amt nicht durch. Es berief sich darauf, Verwaltungsakte gälten drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Diese gesetzliche Zustellungsfiktion hielt das Sozialgericht aber schon gar nicht für anwendbar. Ein Aufforderungsschreiben zur Bewerbung sei nämlich kein Verwaltungsakt. Überdies stehe im Gesetz, dass die Fiktion nicht eingreift, wenn das Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat.
Da der Empfänger kaum beweisen kann, dass er ein Schriftstück nicht erhalten hat, bleibt es nach Auffassung des Gerichts Aufgabe der Arbeitsagentur, den Zugang des Briefes plausibel nachzuweisen.

Diesen Beleg gab es aber nicht. Deshalb war die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden.

Gegen das Urteil ist noch Berufung möglich (SG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 2013, Aktenzeichen S 12 AS 184/13).


Quelle:   http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/05/13/keine-sonderregeln-frs-jobcenter/



HARTZ IV Betroffene e.V. J. Weber
 
Was Sie alles über den § 31 SGB II(Sanktionen)  wissen sollten!
 
http://www.hartz-4-betroffene.com/files/sanktion.pdf

Gruß Willli S
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Beitrag von Nils Mi 16 Apr 2014 - 14:30

Vielen Dank für die sehr ausführliche und hilfreiche Antwort Willi  Smile .
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