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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hat die Agentur für Arbeit aufgrund des Nichterscheinens der Arbeitslosen beim Meldetermin das Eintreten einer Sperrzeit von einer Woche festgestellt, darf die Arbeitslose nicht noch mal vom Jobcenter wegen des Meldeversäumnisses sanktioniert werden.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Hat die Agentur für Arbeit aufgrund des Nichterscheinens der Arbeitslosen beim Meldetermin das Eintreten einer Sperrzeit von einer Woche festgestellt, darf die Arbeitslose nicht noch mal vom Jobcenter wegen des Meldeversäumnisses sanktioniert werden.

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Hat die Agentur für Arbeit aufgrund des Nichterscheinens der Arbeitslosen beim Meldetermin das Eintreten einer Sperrzeit von einer Woche festgestellt, darf die Arbeitslose nicht noch mal vom Jobcenter wegen des Meldeversäumnisses sanktioniert werden.  Empty Hat die Agentur für Arbeit aufgrund des Nichterscheinens der Arbeitslosen beim Meldetermin das Eintreten einer Sperrzeit von einer Woche festgestellt, darf die Arbeitslose nicht noch mal vom Jobcenter wegen des Meldeversäumnisses sanktioniert werden.

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Nov 2013 - 6:35

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 30.09.2013 - S 5 AS 603/13, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 19 AS 2040/13

Leitsätze

Denn maßgeblich ist, dass die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bei einer von der Agentur für Arbeit festgestellten Sperrzeit bei Meldeversäumnis nicht anzuwenden ist.

Der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist auf die Nrn. 1 bis 5 des § 159 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB III sowie auf § 161 SGB III teleologisch zu reduzieren. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte nicht bereits aufgrund der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 31, 31a und 31b SGB II, Ziffer 31.26 (Stand: 20.03.2013) verpflichtet ist, von einer Absenkung abzusehen.

Offenbleiben kann dabei auch, ob der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger zumindest - wie hier - hinsichtlich der Absenkung von Leistungen aus Bundesmitteln an Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
 
Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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