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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei einem wohnungslosen Empfänger von Alg I obliegt es dem Jobcenter, bei dem dieser mittellose Mensch vorspricht, auch nach der aktuellen Wohnsituation dieses Antragstellers zu fragen und diese Information an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten, damit

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Bei einem wohnungslosen Empfänger von Alg I obliegt es dem Jobcenter, bei dem dieser mittellose Mensch vorspricht, auch nach der aktuellen Wohnsituation dieses Antragstellers zu fragen und diese Information an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten, damit  Empty Bei einem wohnungslosen Empfänger von Alg I obliegt es dem Jobcenter, bei dem dieser mittellose Mensch vorspricht, auch nach der aktuellen Wohnsituation dieses Antragstellers zu fragen und diese Information an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten, damit

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 8:57

dieser Sozialversicherungsträger keine Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung nur wegen einer unbekannten ladungsfähigen Anschrift verfügt.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei einem wohnungslosen Empfänger von Alg I obliegt es dem Jobcenter, bei dem dieser mittellose Mensch vorspricht, auch nach der aktuellen Wohnsituation dieses Antragstellers zu fragen und diese Information an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten, damit dieser Sozialversicherungsträger keine Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung nur wegen einer unbekannten ladungsfähigen Anschrift verfügt.

Leitsatz RA Michael Loewy

Es liegt keine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht eines Leistungsempfängers über seinen gewöhnlichen Aufenthalt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vor, sofern dieser seinen Umzug dem Jobcenter mitgeteilt hat. Es hat insoweit dem Jobcenter oblegen, den Umzug der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/recht-der-arbeitsf%C3%B6rderung-sgb-iii/
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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