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Schlampige Bewerbungen werden vom Jobcenter sanktioniert - Trotzdem Sanktionbescheid rechtswidrig bei nicht ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung (RFB) und deren Kenntnis davon
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2013 - L 5 AS 323/13 B ER - rechtskräftig
1. Verhindert ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II durch eine unangemessene Bewerbung die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ist eine Pflichtverletzung des Antragstellers iSv § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gegeben. Sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch stellt sich objektiv als Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses dar.
Denn es entspricht ersichtlich nicht dem Leitbild eines an der Tätigkeitsaufnahme ernsthaft interessierten und hierum bemühten Leistungsberechtigten. Das insoweit ersichtliche Desinteresse bei der Kontaktaufnahme oder im Vorstellungsgespräch wie auch eine gezielt "schlampige" Bekleidung oder ein sonst vertragshinderndes Erscheinungsbild beim Vorstellungstermin genügen, um von einer Pflichtverletzung im o.g. Sinne auszugehen.
2. Trotzdem ist der Sanktionsbescheid rechtswidrig, weil die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, und eine Kenntnis der Rechtsfolgen iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2013, Az.: L 5 AS 279/13 B ER) nicht festgestellt werden kann.
Sie muss erkennen lassen, welche Handlung von dem Leistungsberechtigten verlangt wird, um eine Minderung zu vermeiden bzw. abzuwenden. Es kann dahinstehen, ob die RFB auf den erkennbaren Empfänger- und Verständnishorizont abgestellt sein muss, oder ob es allein auf den objektiven Erklärungswert ankommt.
„Jedenfalls muss eine Rechtsfolgenbelehrung (RFB) so (verständlich und einfach) abgefasst sein, dass auch ein Leistungsberechtigter mit einfacher Schulbildung in Lage ist, sie zu verstehen. „
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
1. Anmerkung: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2011, - L 5 AS 357/10 -
Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz IV-Empfängers.
2. Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2011 - L 19 AS 1870/11 B ER und - L 19 AS 1871/11 B
Bewirbt sich ein Hartz IV-Empfänger unangemessen, ist dies einer Nichtbewerbung gleichzusetzen - Sanktionierung
Weigert sich der Leistungsbezieher nach dem SGB II sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben, ist die Sanktion rechtmäßig, denn der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt.
3. Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2013 - L 5 AS 279/13 B ER
Mündliche Rechtsfolgenbelehrung im Beratungsgespräch
Gemäß § 31 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 reicht auch die Kenntnis der eintretenden Rechtsfolgen. Eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ist dann nicht mehr notwendig
Willi S
1. Verhindert ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II durch eine unangemessene Bewerbung die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ist eine Pflichtverletzung des Antragstellers iSv § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gegeben. Sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch stellt sich objektiv als Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses dar.
Denn es entspricht ersichtlich nicht dem Leitbild eines an der Tätigkeitsaufnahme ernsthaft interessierten und hierum bemühten Leistungsberechtigten. Das insoweit ersichtliche Desinteresse bei der Kontaktaufnahme oder im Vorstellungsgespräch wie auch eine gezielt "schlampige" Bekleidung oder ein sonst vertragshinderndes Erscheinungsbild beim Vorstellungstermin genügen, um von einer Pflichtverletzung im o.g. Sinne auszugehen.
2. Trotzdem ist der Sanktionsbescheid rechtswidrig, weil die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, und eine Kenntnis der Rechtsfolgen iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2013, Az.: L 5 AS 279/13 B ER) nicht festgestellt werden kann.
Sie muss erkennen lassen, welche Handlung von dem Leistungsberechtigten verlangt wird, um eine Minderung zu vermeiden bzw. abzuwenden. Es kann dahinstehen, ob die RFB auf den erkennbaren Empfänger- und Verständnishorizont abgestellt sein muss, oder ob es allein auf den objektiven Erklärungswert ankommt.
„Jedenfalls muss eine Rechtsfolgenbelehrung (RFB) so (verständlich und einfach) abgefasst sein, dass auch ein Leistungsberechtigter mit einfacher Schulbildung in Lage ist, sie zu verstehen. „
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
1. Anmerkung: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2011, - L 5 AS 357/10 -
Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz IV-Empfängers.
2. Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2011 - L 19 AS 1870/11 B ER und - L 19 AS 1871/11 B
Bewirbt sich ein Hartz IV-Empfänger unangemessen, ist dies einer Nichtbewerbung gleichzusetzen - Sanktionierung
Weigert sich der Leistungsbezieher nach dem SGB II sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben, ist die Sanktion rechtmäßig, denn der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt.
3. Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2013 - L 5 AS 279/13 B ER
Mündliche Rechtsfolgenbelehrung im Beratungsgespräch
Gemäß § 31 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 reicht auch die Kenntnis der eintretenden Rechtsfolgen. Eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ist dann nicht mehr notwendig
Willi S
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