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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bewerbungen im Monat Erstattungskosten usw. Wieviele Bewerbungen im Monat angemessen? Nachstehendes zur Höhe der geforderten Eigenbemühungen, Bewerbungen:

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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 19:58

Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15, RdNr 25:

Die Festlegung der Eigenbemühungen insbesondere hinsichtlich der Zahl monatlich zu tätigender Bewerbungen muss auch die dem jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erträgliche finanzielle Belastung durch Bewerbungen berücksichtigen. Bewerbungskosten entstehen für Büromaterial (insb Mappen, Klarsichthüllen, Papier, Briefumschläge), Schreibkosten, Fotos, Fotokopien sowie Porto.
Während § 46 Abs 1 SGB III iVm § 16 Abs 1 S 1 SGB II I einen Zuschuss zur den Bewerbungskosten iHv 260 Euro jährlich kennt (was nach den Berechnungen von Behrens info also 2001, 78, 79, maximal sechs Bewerbungen pro Monat erlaubt), müssen darüber hinausgehende Bewerbungskosten im Rahmen der Grundsicherung gem SGB II, ansonsten aus den Mitteln der Regelleistung (§ 20 Abs 1 S 1) finanziert werden (vgl - zum früheren BSHG - beispielsweise VG Braunschweig info also 1998, 142, 144). Das ergibt sich zum einen daraus, dass das SGB II nur abschließend aufgeführte Mehrbedarfe kennt, zu denen Bewerbungskosten nicht gehören (§ 21 Abs 1 iVm Abs 2-4), und zum anderen im Hinblick darauf, dass die Bestimmung über die Regelleistung (§ 20 Abs 1 S 1) die gemeinten Bedarfe nicht abschließend benennt („insbesondere"), so dass im Grundsatz jeder Bedarf, der kein Mehrbedarf ist, von der Regelleistung erfasst wird. Hieraus ist zu folgern, dass in einer Eingliederungsvereinbarung, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in erheblichem Umfang Bewerbungen abfordert, zumindest eine Zusicherung (§ 34 SGB X) der Bewerbungskosten in Höhe der gesetzlichen Pauschale des § 46 Abs 1 SGB III enthalten sein muss. Eine Sanktion gem § 31 Abs 1 Nr 1 b wird dann im Regelfall auszuscheiden haben (wichtiger Grund), wenn die Kosten für in der Eigliederungsvereinbarung geforderte Bewerbungen die Pauschalen des § 46 Abs 1 SGB III deutlich übersteigen.

Vgl auch Berlit in LPK-SGB II (Münder), § 15 Rz. 25, 26, 27:

25
Die Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen verbietet den Rückgriff direkt auf § 2 Abs. 1, 2 jedenfalls insoweit, als sie die prinzipiell unbegrenzt abverlangten Eigenbemühungen auf ein überschaubares, rechtssicher bestimmtes Maß reduziert. In der Vereinbarung dürfen nur solche Eigenbemühungen vorgesehen sein, die nach Art und Umfang dem Hilfebedürftigen rechtmäßig auch durch einseitige Festsetzung durch Verwaltungsakt nach Abs. 1 Satz 6 auferlegt werden dürften. Abverlangt werden dürfen nach Art und Umfang nur Eigenbemühungen, die auf nach § 10 zumutbare Tätigkeiten gerichtet sind, die dem Hilfebedürftigen auch sonst abverlangt werden können und einen hinreichenden Bezug zum Eingliederungsziel aufweisen (Verzicht auf nach der Arbeitsmarktlage erkennbar sinnlose, ritualisierte Eigenbemühungen durch Festlegung einer bestimmten Mindestzahl).

26
Die in Betracht kommenden Eigenbemühungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. GKSGB III § 35 Rz. 100; Spindler ASR 2003, 47, 54f.). Sie müssen die intellektuelle Einsichtsfähigkeit und das erkennbare Handlungsvermögen des Hilfebedürftigen beachten (BVerwG 17.5.1995 - 5 C 20.93 - E 98, 203) und dabei in entsprechender Anwendung der Leistungsgrundsätze des § 3 Abs. 1 bei Festlegung von Art und Zahl der Eigenbemühungen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, z. B. die Vor- und Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfesuchenden, seine beruflichen Erfahrungen oder sonstige individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten, seine Bewerbungserfahrungen, die persönliche und familiäre Situation und die Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt (s. OVG NI 3.7.2000 - 4L 1967/00 - info also 2001, 33; VG Hannover 18.1.1999 - 15 B 8500/98 - info also 1999, 86; SG Berlin 15.1.2002 - S 51 AL 1491/00 - info also 2003, 109 [zu § 119 Abs. 5 SGB III]); hiermit unvereinbar wäre eine schematische Festlegung einer Mindestzahl monatlich vorzulegender Bewerbungen (SG Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05 -; s. a. Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz. Cool.
Die abverlangten Eigenbemühungen müssen nach Art und Umfang auch wenigstens eine gewisse Mindestaussicht auf Erfolg haben. Beispiele zu erwartender Eigenbemühungen sind: Nutzung des Stellen-Informations-Service (SIS), Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und anderen Medien (z.B. Regionalsendern, Internet), gezielte Initiativbewerbungen und -vorsprachen bei Arbeitgebern, Arbeitsplatzsuche per Anzeige in Zeitungen und Fachzeitschriften, Besuch von Arbeitsmarktbörsen, Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern, Eintragungen in Absolventenhandbücher, Auswertung „Schwarzer Bretter" an Werkstoren, in Bildungseinrichtungen oder in Supermärkten.

27
Die Eigenbemühungen sind nach Art, Umfang und Nachweis so bestimmt aufzuführen, dass sie nach Maßgabe des Verständnisvermögens des Hilfebedürftigen für diesen klar erkennbar sind und auch sonst ohne zusätzliche Akte wertender Erkenntnis festgestellt werden kann, ob der Hilfebedürftige seiner Obliegenheit zu ausreichenden Eigensuchebemühungen nachgekommen ist. Die festzulegenden Modalitäten des Nachweises der Eingliederungsbemühungen (dazu Stascheit info also 1997, 145) dürfen das Leistungsvermögen des Hilfesuchenden nicht übersteigen und müssen berücksichtigen, dass bei Initiativbewerbungen oftmals keine Eingangsbestätigungen oder formellen Absagen ergehen; regelmäßig ausreichend sind Angaben, die im Bedarfsfall eine gezielte Überprüfung der Angaben des Hilfebedürftigen ermöglichen (Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz. 11). Erfordern die bestimmten Bemühungen zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Hilfebedürftige zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann (dazu Behrens info also 2001, 78), sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar (s. a. § 2 Rz. 19; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz. 9).

Udo Geiger
Leitfaden zum Arbeitslosengeld II
Der Rechtsratgeber zum SGB II 5. Auflage, Stand: 1.5.2008 unter Mitarbeit von: Ulrich Stascheit, Ute Winkler
©️ 2008 Fachhochschulverlag ISBN: 978-3-940087-20-1:

2.1 Zahl der Bewerbungen

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG war umstritten, wie viele Bewerbungen von Arbeitslosen verlangt werden dürfen und auch, ob diese Zahl der Bewerbungen für alle Arbeitslosen gleich sein soll. So hat das VG Hannover drei Bewerbungen im Monat ausreichen lassen (VG Hannover vom 12.2.1998 - 3 B 146/98.HJ, info also 1998, S. 80 und vom 30.3.2000 - 15 A 1254/99). Das VG Braunschweig hat dagegen zehn Bewerbungen monatlich gefordert (VG Braunschweig vom 16.10.1997 - 4 B 4280/97, info also 1998, S. 142 und vom 15.12.1997 - 4 A 427/97).
Einzelfallentscheidung
Das OVG Lüneburg hat eine zahlenmäßige Festlegung abgelehnt.
Es hat vielmehr den Umfang der Eigenbemühungen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht, insbesondere von den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfebedürftigen, seiner Vor- und Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, dem Grad seiner Flexibilität sowie von der Lage auf dem regionalen und örtlichen Arbeitsmarkt (OVG Lüneburg vom 3.7.2000 - 4L 1967/00, info also 2001, S. 33).

Das VG Hannover hat sich für eine schrittweise Erhöhung der Anforderungen an den Umfang der Bewerbungen mit der Dauer des Leistungsbezugs ausgesprochen (VG Hannover vom 26.6.2000 - 7 B 2588/00).
Keine Richtgrößen

Das BVerwG machte die Zumutbarkeit von den persönlichen und wirtschaftlichen Kräften des Hilfebedürftigen und von der konkreten Erfolgsaussicht auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt abhängig (BVerwG vom 17.5.1995 - 5 C 20/93, NJW 1995, S. 3200).
In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung haben sich bisher keine konkreten Richtgrößen für die Zahl der im Rahmen der Eigenbemühungen zumutbaren Bewerbungen herausgebildet.
In einem Einzelfall hat das HessLSG zehn Bewerbungen im Monat für zumutbar gehalten (HessLSG vom 29.9.2006 - L 9 AS 179/06 ER; ebenso SG Schleswig vom 24.1.2007 - S 3 AS 1203/06 ER). Das SG Berlin hat dagegen eine starre Mindestzahl pro Monat als rechtswidrig bezeichnet (SG Berlin vom 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05). Es wird der Ansicht des BVerwG und des OVG Lüneburg zu folgen sein, dass sich keine für alle Arbeitslosen gültige Zahl festlegen lässt, sondern diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu bestimmen ist.

2.2 Kosten der Bewerbungen

In der EV muss klargestellt werden, wer die Kosten für die Erwerbsbemühungen trägt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III kann als Bewerbungskosten im Jahr ein Betrag von 260 € übernommen werden. Streitig ist, ob damit das Kalenderjahr oder ein Jahreszeitraum gemeint ist (für Jahreszeitraum:
Stark, in: Wissing, SGB III, § 46 RandNr. 6; ebenso Stratmann, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 46 RandNr. 3).
Nicht aus der Regelleistung
Nur soweit die Kosten erstattet werden, können Bewerbungen verlangt werden. Die in der Eingliederungsvereinbarung aufgegebene Zahl der Bewerbungen muss mit dem Höchstbetrag der Bewerbungskostenerstattung nach § 46 Abs. 1 SGB III (derzeit 260 €) übereinstimmen (DA 16 zu § 15).
Soweit schriftliche Bewerbungen in dem maßgeblichen Arbeitsbereich üblich oder aus anderen Gründen im Einzelfall notwendig sind, können nur 4,33 Bewerbungen im Monat (260 : 12) verlangt werden. In der Regelleistung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bewerbungskosten nicht enthalten.
Ist die Regelleistung wegen einer Sanktion gekürzt oder der ganze Anspruch wegen eines wiederholten Pflichtenverstoßes versagt oder entzogen worden, können Kosten verursachende Erwerbsbemühungen keinesfalls verlangt werden. Für fehlende Bewerbungen usw. hat der Hilfebedürftige in diesen Fällen einen wichtigen Grund.

Bundessozialgericht, Urteil vom 2.9.2004, AZ.: B 7 AL 62/03 R:

juris.bundessozialgericht.de

Zu Internetkosten.

Aber auch:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 20 B 298/06 AS ER B.v. 20.12.2006, rechtskräftig:
Zitat:
Dem Hauptsacheverfahren wird sodann auch die Überprüfung der inhaltlichen Vorgaben der dem Antragsteller vorgelegten Eingliederungsvereinbarung vorbehalten bleiben. Ob einem Hilfebedürftigen mittels Eingliederungsvereinbarung aufgegeben werden kann, monatlich 10 Bewerbungen zu fertigen, dürfte auch aus Sicht der Beteiligten nicht zu problematisieren sein. Der Senat jedenfalls hat nach summarischer Prüfung keine Bedenken, dass im Regelfall auch eine solche Anzahl von Bewerbungen gefordert werden kann. Fraglich könnte allerdings sein, ob es zumutbar erscheint, 10 schriftliche Bewerbungen zu fordern angesichts der damit - vollständige und ansprechend gestaltete Bewerbungsunterlagen vorausgesetzt - zweifelsfrei einhergehenden Kosten. Insoweit spricht Einiges für die Auffassung des Sozialgerichts, dass bezogen auf den Zeitraum von einem halben Jahr, der durch die Eingliederungsvereinbarung erfasst werden sollte, eine unverhältnismäßige Auferlegung von Mitwirkungsobliegenheiten mit Blick auf die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II sich nicht ohne weiteres aufdrängt. Dem Hilfebedürftigen dürfte es durchaus zumutbar sein, Bewerbungskosten zunächst aus der Regelleistung vorzustrecken und die durch den Höchstsatz von 260 EUR nicht gedeckten Kosten endgültig zu tragen. Der Senat weist auch darauf hin, dass die Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich darauf hinweist, dass weitere mündliche Bemühungen vorausgesetzt werden.
Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

WICHTIG BEWERBUNGEN REISEKOSTEN ZAHL DER BEWERBUNGEN
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/infoalso_07_03.pdf

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=202

Urteil zu Bewerbungsbemühungen SG LandshutZu den Schlagworten:
Kenntnis der Rechtsfolgen (auch unter dem Aspekt bei fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrung), zeitnah, etc.
Sozialgericht Landshut S 10 AS 536/11 ER 16.08.2011 rechtskräftig



Was darf das Jobcenter Fordern.

Für eine .Erfüllungsverweigerung'' i.S.d. lit. b)
nicht ausreichend sind nicht operationalisierte, allgemeine "Pflichten", z.B. alles
zur Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit Zumutbare zu unternehmen,
oder sonst eine Wiederholung der in § 2 enthaltenen Obliegenheiten.

Der
weite Begriff der "Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten" (§ 25 Abs. 1 Satz 1
BSHG), ist auf den "Weigerung Begriff" des § 31 Abs. 1 nicht übertragbar, weil
die Absenkungsvoraussetzungen in Anlehnung an die Normstruktur der arbeitsförderungsrechtlichen
Sperrzeitenregelung gerade nicht - wie noch im BSHG - generalklauselartig,
sondern tatbestandlich abschließend ausdifferenziert geregelte Voraussetzungen.

Beachtlich sind nur Verstöße gegen rechtmäßige Regelungen der Eingliederungs-
Vereinbarung sind.

Quelle. Johannes Münder SGB II LPK 2011 § 31 Berlit in LPK-SGB II

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