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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs und Unterkunftskosten, wenn eine konkrete Wohnung vorhanden ist

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Kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs und Unterkunftskosten, wenn eine konkrete Wohnung vorhanden ist  Empty Kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs und Unterkunftskosten, wenn eine konkrete Wohnung vorhanden ist

Beitrag von Willi Schartema Di 30 Jul 2013 - 14:45

Eine obdachlose Frau wollte, dass ihr das Jobcenter 260 € monatlich, für eine nicht näher bezeichnete Wohnung in Aussicht stellte, hilfweise ihr Hotelkosten in Höhe von monatlich 2.791,- € übernehme und den Umzug finanzierte. Das Jobcenter lehnte dies ab. Der einstweilige Rechtsschutz hatte weder vor dem Sozialgericht München noch vor dem bayerischen LSG Erfolg.

Erforderlich sei nach dem LSG München:

1. die Benennung einer konkreten Wohnung
2. die Wohnung muss angemessen sein
3. bei der Zusicherung habe das Jobcenter Ermessen auszuüben
3. eine Verpflichtung des Jobcenters zu einer Zusicherung könne nur vorläufig durch das Gericht erfolgen

Tipp: Erst Wohnung suche, dann Antrag auf Zusicherung stellen, wenn diese nicht erfolgt einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Vor allem nicht während des Gerichtsverfahrens die Hände in den Schoss legen und abwarten, bis das Gericht entscheidet.
Bei Obdachlosigkeit Hilfe nach §§ 67 SGB XII (Sozialhilfe in Anspruch nehmen) mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Anspruch nehmen.

LSG München, 27.06.2013 - L 7 AS 330/13 B ER

 http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/kein-anspruch-auf-zusicherung-zur.html

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