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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen  L 15 AS 77/12 B ER  Empty Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen L 15 AS 77/12 B ER

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 12:21


Die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz
anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines
Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als
rechtswidrig erwiesen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie
ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den
Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl
aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit
eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von
der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen
worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER

§ 15 SGB 2, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 5. März 2012 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
10. Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des
Antragsgegners vom 27. Januar 2012 wird ganz angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

1

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Bremen vom 5. März 2012 ist begründet.

2

Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.
Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakts des Antragsgegners
vom 27. Januar 2012 (gültig für die Zeit vom 27. Januar bis 26. Juli
2012) ist gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ganz anzuordnen, weil die
vom SG zutreffend festgestellten durchgreifenden rechtlichen Bedenken
gegen die Zulässigkeit einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur
Wahrnehmung von Beratungsgesprächen und ärztlichen
Untersuchungsterminen mit entsprechenden Sanktionsfolgen im Rahmen einer
Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsakts
nach § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) nach vorläufiger rechtlicher Würdigung des
Senats nicht nur zur Teilrechtswidrigkeit des
Eingliederungsverwaltungsakts führen, sondern dieser unter
Berücksichtigung des mit einer Eingliederungsvereinbarung verfolgten
gesetzgeberischen Konzepts als insgesamt rechtswidrig angesehen werden
muss.

Eine Teilaufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die
teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn ein
Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen
bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein
unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines
anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der
Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre
(vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, §
131 Rn. 3 b m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
dürfte es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht um einen
teilbaren Verwaltungsakt handeln (a. A. offenbar - allerdings ohne
Begründung - Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61, soweit
dort von einem teilbaren, teils belastenden, teils begünstigenden
Verwaltungsakt gesprochen wird). Einer Eingliederungsvereinbarung, an
deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II unter bestimmten
Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, liegt ein auf
den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde (vgl.
Berlit a. a. O., Rn. 23).

Nach den Fachlichen Hinweisen der
Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (Fassung vom 20. Mai 2011,
Ziffer 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur
Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen.

Wegen der
unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf
die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die
Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung.

Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den
Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe
aufzeigt, ist nach den Fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine
erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Stellt sich vor diesem
Hintergrund eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender
Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten
Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter
Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen
Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch
ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre,
grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Vielmehr ist in einem
solchen Fall wie bei einer Änderung in den persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnissen oder einer erkennbaren Erfolglosigkeit
bzw. Ineffektivität oder sonstigen Sachwidrigkeit der abgeschlossenen
Eingliederungsvereinbarung (vgl. Berlit a. a. O., Rn. 38) eine
Anpassungslage entstanden, die eine Überprüfung der bislang verfolgten
Eingliederungsstrategie und ggf.

Modifikation der einzusetzenden
Mittel erfordert, um die Passgenauigkeit der Eingliederungsmaßnahmen
(vgl. die Leistungsgrundsätze des § 3 SGB II) sicherzustellen.
Demgegenüber erscheint es nicht sachgerecht, den bisherigen
Eingliederungsverwaltungsakt, dessen Regelungen sich als teilweise
rechtswidrig erwiesen haben und mit dem daher die angestrebte
Verbindlichkeit im Integrationsprozess nicht erreicht worden ist, für
die Restlaufzeit ungeprüft fortzuführen. Diese Gesichtspunkte müssen im
Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG dazu führen, dass die
aufschiebende Wirkung ganz angeordnet wird.

3

Erweist
sich die Beschwerde bereits aus den vorstehenden Erwägungen als
begründet, weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass er auch die
mit der Beschwerde (erstmals) geltend gemachten Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der Regelung über die Bewerbungskosten teilt.


Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche
Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und
welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit
mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen
nachzuweisen sind.

Hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger
übernommenen Pflichten sehen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur
für Arbeit (Ziffer 15.19) vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung
genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15
Abs. 1 Nr. 1). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der
für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen.

Diese
Anforderungen gelten auch für den Eingliederungsverwaltungsakt (Ziffer
15.55). Die Durchführungshinweise sehen auch vor, dass für verbindlich
vereinbarte schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung (§
16 Abs. 1 i. V. m. § 45 SGB III) vereinbart werden sollte. Die
Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem
Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der
Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu
bestreiten hätte (vgl. Berlit a. a. O. Rn. 29 m. w. N.).

4

Hinsichtlich der Bewerbungskosten enthält der hier in Rede stehende
Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 folgende Regelung:

5

"Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch
Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche
Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB II,
sofern Sie diese zuvor beantragen (Erstattungen erfolgen nur nach
Vorlage von Originalquittungen)."

6

Mit dieser
Regelung hat der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 1
S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen.
Abgesehen davon, dass eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt wird
(einschlägig wäre § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III), lässt die
gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten
für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich wird lediglich
eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst
wenn diese Bestimmungen zutreffend benannt worden wären, wäre der
Adressat des Verwaltungsakts nicht in die Lage versetzt worden, die
Voraussetzungen und die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs
festzustellen. Denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung
angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des
Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die
Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen. Der Antragsteller ist durch
fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur
vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zudem in
Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, dass der
Antragsteller die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem
Kostenrisiko durchzuführen hat.

7

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.


Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 04.04.2012,- L 15 AS 77/12 B ER -

Eine
Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt
stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten
Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter
Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen
Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch
ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre,
grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.


http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0C666606857A0F7DE493017BB5C9E852.jp94?doc.id=JURE120008716&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


Anmerkung von Willi 2: Siehe dazu
auch hier: Sozietät Beier - Beier … über Entscheidungen zu
rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakten

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2071

http://www.kanzleibeier.de/pinnwand_eingliederungs_va.php?Gericht=bgh&Art=en&nr=59666&pos=0&anz=1

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/die-aufschiebende-wirkung-eines.html

Gruß Willi S

Willi Schartema
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