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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Anrechnung von fiktivem Unterhaltsvorschuss im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II

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Keine Anrechnung von fiktivem Unterhaltsvorschuss im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II  Empty Keine Anrechnung von fiktivem Unterhaltsvorschuss im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II

Beitrag von Willi Schartema Do 23 Mai 2013 - 10:27

Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 05.10.2012 - L 9 AS 3208/12 ER-B verstößt die Anrechnung von
fiktivem Einkommen gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155638&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Ein Rechtsgrundlage ergibt sich daher auch nicht aus §
3 Abs. 3 SGB II.


Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 (B 4
AS 202/10 R, dort Rz 22 m.w.N.) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein
Leistungsausschluss in der Existenzsicherung im Hinblick auf den
Bedarfsdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf.
Dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, ein
menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten.


Daher ist bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit
ausschließlich auf die gegenwärtige Lage und auf Umstände in der Vergangenheit
nur insoweit abzustellen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige
Lage ermöglichen.



Ausdrücklich führt das BSG in der genannten
Entscheidung aus, dass weder § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II ("Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit ausschöpfen") noch § 3 Abs. 3 SGB II ("Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die
Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; ")
eigenständige Ausschlusstatbestände regeln sondern es sich um Grundsatznormen
handelt, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen
und Vermögen bzw. sonstigen leistungshindernden Normen konkretisiert werden und
regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12204

Anmerkung des Verfassers: Ebenso im Ergebnis - Hessisches
Landessozialgericht , Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER


http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE130000813%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/keine-anrechnung-von-fiktivem.html

Willi S
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