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Anrechnung von Überbrückungsgeld für Strafgefangene auf Grundsicherungsleistungen des SGB II
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ,Urteil vom 15.05.2012,-L 3 AS 87/10 -
Das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG),
das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist
Einkommen, dass auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden
Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen.Als einmalige
Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung des ihm nach seiner
Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrückungsgeldes auf seine
Leistungen nach dem SGB II. Das Sozialgericht Koblenz hatte das
Überbrückungsgeld zwar ebenfalls als Einkommen angesehen, weil es
entgegen der Auffassung des Klägers keine Einnahme sei, die einem
anderen Zweck diene als die Grundsicherungsleistungen. Da dieses
allerdings für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung gewährt
würde, könne es jedoch nur im ersten Monat nach der Haftentlassung
angerechnet werden.
Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt.
Als Einkommen ist das Überbrückungsgeld deshalb anzusehen, weil es vor
der Auszahlung nach der Haftentlassung dem Zugriff des Strafgefangenen
entzogen und im konkreten Fall erst nach Antragstellung zugeflossen ist.
Die grundsätzlich geltenden Verteilungsregelung soll verhindern, dass
die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die
Hilfebedürftigkeit entfallen lassen, was zum Wegfall der
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt.
Vor diesem Hintergrund schließt der Zweck des Überbrückungsgeldes eine
Verteilung des Überbrückungsgeldes auf einen angemessenen Zeitraum nicht
aus. Zwar mag richtig sein, dass das Überbrückungsgeld zumindest auch
der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen
überschaubaren Zeitraum dient. Die Regelung verfolgt aber erkennbar
nicht den Zweck, das Entstehen einer Versicherungspflicht des
Haftentlassenen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu
verhindern.
Pressemeldung 13/2012 Landessozialgericht RP
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Anmerkung von Willi 2:
1. Überbrückungsgeld
nach § 51 Abs 1 StVollzG ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses vor
oder nach der Antragstellung als Vermögen oder als Einkommen zu
berücksichtigen (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2011 B 14 AS 94/10
R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151248
2. Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG fließt
dem Strafgefangenen im Zeitpunkt der Auszahlung zu. Zuvor hat der
Strafgefangene lediglich einen Zahlungsanspruch gegen das die
Haftanstalt tragende Land, das Überbrückungsgeld ist nicht als ein
zwangsweise aus den Einkünften des Gefangenen angelegtes Sparguthaben
anzusehen.
3. Stellt das Überbrückungsgeld Einkommen
dar, ist es als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum zu
verteilen. Die besondere Zweckbindung des Überbrückungsgeldes, in den
ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung den notwendigen Lebensunterhalt
des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten zu sichern, führt nicht
dazu, dass keine Verteilung erfolgt.
Volltext der Entscheidung:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=77020d33-54ce-2931-4a0a-aef077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151125
Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/anrechnung-von-uberbruckungsgeld-fur.html
Willi S
Das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG),
das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist
Einkommen, dass auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden
Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen.Als einmalige
Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung des ihm nach seiner
Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrückungsgeldes auf seine
Leistungen nach dem SGB II. Das Sozialgericht Koblenz hatte das
Überbrückungsgeld zwar ebenfalls als Einkommen angesehen, weil es
entgegen der Auffassung des Klägers keine Einnahme sei, die einem
anderen Zweck diene als die Grundsicherungsleistungen. Da dieses
allerdings für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung gewährt
würde, könne es jedoch nur im ersten Monat nach der Haftentlassung
angerechnet werden.
Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt.
Als Einkommen ist das Überbrückungsgeld deshalb anzusehen, weil es vor
der Auszahlung nach der Haftentlassung dem Zugriff des Strafgefangenen
entzogen und im konkreten Fall erst nach Antragstellung zugeflossen ist.
Die grundsätzlich geltenden Verteilungsregelung soll verhindern, dass
die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die
Hilfebedürftigkeit entfallen lassen, was zum Wegfall der
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt.
Vor diesem Hintergrund schließt der Zweck des Überbrückungsgeldes eine
Verteilung des Überbrückungsgeldes auf einen angemessenen Zeitraum nicht
aus. Zwar mag richtig sein, dass das Überbrückungsgeld zumindest auch
der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen
überschaubaren Zeitraum dient. Die Regelung verfolgt aber erkennbar
nicht den Zweck, das Entstehen einer Versicherungspflicht des
Haftentlassenen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu
verhindern.
Pressemeldung 13/2012 Landessozialgericht RP
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Anmerkung von Willi 2:
1. Überbrückungsgeld
nach § 51 Abs 1 StVollzG ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses vor
oder nach der Antragstellung als Vermögen oder als Einkommen zu
berücksichtigen (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2011 B 14 AS 94/10
R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151248
2. Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG fließt
dem Strafgefangenen im Zeitpunkt der Auszahlung zu. Zuvor hat der
Strafgefangene lediglich einen Zahlungsanspruch gegen das die
Haftanstalt tragende Land, das Überbrückungsgeld ist nicht als ein
zwangsweise aus den Einkünften des Gefangenen angelegtes Sparguthaben
anzusehen.
3. Stellt das Überbrückungsgeld Einkommen
dar, ist es als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum zu
verteilen. Die besondere Zweckbindung des Überbrückungsgeldes, in den
ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung den notwendigen Lebensunterhalt
des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten zu sichern, führt nicht
dazu, dass keine Verteilung erfolgt.
Volltext der Entscheidung:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=77020d33-54ce-2931-4a0a-aef077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151125
Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen.
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Willi S
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