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Keine Entschädigung für Zeitverlust eines arbeitslosen Sozialleistungsempfängers für Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung als Kläger in eigener Sache
Pressemitteilung
des SG Karlsruhe vom 22.04.2013
Kurzbeschreibung:
Nimmt ein arbeitsloser Sozialleistungsempfänger in
eigener Sache als Kläger an einer mündliche Verhandlung teil, steht ihm
hierfür, auch wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat,
regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust zu.
Denn ein Prozessbeteiligter erleidet wegen seines
besonderen Interesses am Verfahrensausgang durch seine Heranziehung zu einer
mündliche Verhandlung grundsätzlich keinen zu entschädigenden „Nachteil“ im
Sinne von § 20 JVEG; durch seine Verfahrensstellung und sein eigenes Interesse
am Verfahrensausgang unterscheidet er sich deutlich von einem Zeugen, der ggf. einen
Anspruch auf Entschädigung für den Verlust an Freizeit hat.
Ein Prozessbeteiligter muss deshalb durch sein
Interesse am Verfahrensausgang bereit sein, mehr an Nachteil hinzunehmen als
einem Zeugen zugemutet werden kann.
Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des SG
Karlsruhe die richterliche Festsetzung der vom Antragsteller, einem Bezieher
von Altersrente, begehrten Entschädigung für den Verlust von Freizeit wegen
seiner Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einer anderen Kammer des SG
Karlsruhe versagt (Beschluss vom 22.04.2013 - S 1 KO 1420/13 bis S 1 KO
1429/13 -).
Anmerkung: Siehe dazu LSG
Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09
Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung
komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Quelle hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/keine-entschadigung-fur-zeitverlust.html
Willi S
des SG Karlsruhe vom 22.04.2013
Kurzbeschreibung:
Nimmt ein arbeitsloser Sozialleistungsempfänger in
eigener Sache als Kläger an einer mündliche Verhandlung teil, steht ihm
hierfür, auch wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat,
regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust zu.
Denn ein Prozessbeteiligter erleidet wegen seines
besonderen Interesses am Verfahrensausgang durch seine Heranziehung zu einer
mündliche Verhandlung grundsätzlich keinen zu entschädigenden „Nachteil“ im
Sinne von § 20 JVEG; durch seine Verfahrensstellung und sein eigenes Interesse
am Verfahrensausgang unterscheidet er sich deutlich von einem Zeugen, der ggf. einen
Anspruch auf Entschädigung für den Verlust an Freizeit hat.
Ein Prozessbeteiligter muss deshalb durch sein
Interesse am Verfahrensausgang bereit sein, mehr an Nachteil hinzunehmen als
einem Zeugen zugemutet werden kann.
Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des SG
Karlsruhe die richterliche Festsetzung der vom Antragsteller, einem Bezieher
von Altersrente, begehrten Entschädigung für den Verlust von Freizeit wegen
seiner Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einer anderen Kammer des SG
Karlsruhe versagt (Beschluss vom 22.04.2013 - S 1 KO 1420/13 bis S 1 KO
1429/13 -).
Anmerkung: Siehe dazu LSG
Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09
Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung
komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Quelle hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/keine-entschadigung-fur-zeitverlust.html
Willi S
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