Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?

Nach unten

BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?  Empty BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?

Beitrag von Willi Schartema Mi 23 Jan 2013 - 7:14

BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass
Regelungen in Wohnraumförderbestimmungen, die weitergehend differenzierend auf
die Raumzahl abstellen, für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich
sind (vgl für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24).


Aber auch wohnraumförderungsrechtliche
Sonderregelungen, die (entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs 1 Nr 2 WoFG) auf
persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei Bestimmung der
Wohnflächen für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB
II nicht zu berücksichtigen.


Unbeachtlich ist deshalb, dass nach den Regelungen in
Schleswig-Holstein für Alleinerziehende die Vergabe von Wohnungen in Betracht
kommt, die bis zu 70 qm groß sind).


Persönliche Lebensumstände sind im SGB II bei der
Prüfung der Angemessenheit der Kosten (auch soweit sie in einem bestimmten
Raumbedarf Ausdruck finden) nicht unbeachtlich, schon weil § 22 Abs 1 SGB II die
Umstände des Einzelfalls ausdrücklich in Bezug nimmt.


Solche Umstände lassen sich aber nicht abstrakt
erfassen. Sie sind nach der dargestellten Systematik des § 22 Abs 1 Satz 1 und
3 SGB II bei der Frage zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen
individuelle Kosten im Einzelfall die abstrakten Angemessenheitsgrenzen
überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und
zumutbar ist.


Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und
schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender
oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden
Familienangehörigen können Gründe darstellen , die zu Einschränkungen der
Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne
subjektiver Unzumutbarkeit führen.


Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen
Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten ist aber
nicht vorzunehmen.


Es kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in
Betracht, wenn es um die Gründe für die "Unzumutbarkeit" von
Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht.


Es können auch die besonderen Belange von Eltern und
Kindern (vor dem Hintergrund des Art6 Grundgesetz) solche beachtenswerte Gründe
darstellen.


Es ist auf das soziale und schulische Umfeld
minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen.


Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin
zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere
Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere
Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt
werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR
4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 35).


Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht
auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach
Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.


Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall
kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher.


Entsprechende Umstände schränken allenfalls die
Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf
Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein.


Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet
werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im
Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das
Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen
Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem
Fahrrad) zurücklegen muss.


Ähnliches gilt für die Lebensumstände
Alleinerziehender.


So kann insbesondere eine regelmäßige
Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft sein.


Ist dagegen eine solche Betreuung nicht vorhanden,
wird Fremdbetreuung nur gelegentlich wahrgenommen oder ist eine entsprechende
Betreuungsstruktur über den gesamten Vergleichsraum vorhanden und zugänglich,
besteht eine schützenswerte Bindung an das nähere Wohnumfeld nicht (vgl bereits
BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 31).


Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern
nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, kommt schließlich der Verweis auf
Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten,
nicht in Betracht.


Es braucht im derzeitigen Verfahrensstand nicht
abschließend entschieden werden, ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes
Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten
Raumzahl konkret zumutbar sind.


Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung
einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen
Elternteil ermöglichen.



Anmerkung: BSG, Urteil
vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R


Die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder
vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale
fließen nicht in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinsesein(hier
Alleinerziehendenzuschlag;Fortführung der Entscheidung des 14. Senat des BSG
vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).


Derartige Merkmale sind ausschließlich bei der
konkreten Angemessenheit - im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit - zu
berücksichtigen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/bsg-14senat-aktuellalleinerziehende.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - 14.Senat des BSG aktuell zu Hartz IV
» Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.
» Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen
» Wer Sozialleistungen bezieht, kann einen Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestehe, sei eine Frage des Einzelfalls.
» Studierende, die eine im Eigentum ihrer Eltern stehende Wohnung bewohnen, haben im Gegensatz zu denen, die im Haushalt ihrer Eltern wohnen, keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung nach

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten