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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Werden Zuzahlungen für Orthopädieschuhe für Leistungsbezieher des SGB II vom Grundsicherungsträger übernommen?
Bei orthopädischen Schuhen ist zwischen der Zuzahlung
nach § 61 SGB II und dem Eigenanteil zu unterscheiden.
Der Eigenanteil beruht auf dem Gedanken, dass dem
Antragsteller die ohnehin erforderliche Anschaffung normaler Schuhe erspart
bleibt (vgl. Wortlaut § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen
sind", sog. Hilfsmittel mit Doppelfunktion).
Obwohl normale Schuhe aus dem Regelbedarf zu bezahlen
sind, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine
Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme der Kosten für die Anschaffung
und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereit gestellt.
Angesichts der vorrangigen Leistungsverpflichtung der
gesetzlichen Krankenkassen verbleibt der Eigenanteil als Bedarf nach § 24 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Münder, LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 24 Rn. 36).
Die Zuzahlungen sind für Leistungsbezieher des SGB II
zumutbar (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R) und im Regelbedarf
erfasst.
Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die
Zuzahlungen nicht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen sind
(Hauck-Noftz, SGB II, § 24 Rn. 352; Juris-Praxis-Kommentar, SGB II, § 24 Rn.
66).
So die Rechtsauffassung des LSG Bayern, Beschluss vom
05.12.2012 - L 7 AS 802/12 B ER
Anmerkung: Zur Übernhame der Kosten für
Orthopädieschuhe bei Heimbewohnern und Leistungsbeziehern nach dem SGB XII nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII.
§ 24 SGB II- Durchführungshinweise der
BA - Zuzahlung/ Eigenanteil (24.23)
(5) Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche
Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchs-gegenstand des täglichen
Lebens.
Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen
Eigenanteil leis-ten. Dieser beträgt bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt
gegebe-nenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.
(6) Nur der Eigenanteil kann im Rahmen von § 24 Absatz 3 über-nommen werden.
Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen für den Regelbedarf zu
bestreiten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152159
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/werden-zuzahlungen-fur-orthopadieschuhe.html
Willi S
nach § 61 SGB II und dem Eigenanteil zu unterscheiden.
Der Eigenanteil beruht auf dem Gedanken, dass dem
Antragsteller die ohnehin erforderliche Anschaffung normaler Schuhe erspart
bleibt (vgl. Wortlaut § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen
sind", sog. Hilfsmittel mit Doppelfunktion).
Obwohl normale Schuhe aus dem Regelbedarf zu bezahlen
sind, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine
Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme der Kosten für die Anschaffung
und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereit gestellt.
Angesichts der vorrangigen Leistungsverpflichtung der
gesetzlichen Krankenkassen verbleibt der Eigenanteil als Bedarf nach § 24 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Münder, LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 24 Rn. 36).
Die Zuzahlungen sind für Leistungsbezieher des SGB II
zumutbar (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R) und im Regelbedarf
erfasst.
Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die
Zuzahlungen nicht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen sind
(Hauck-Noftz, SGB II, § 24 Rn. 352; Juris-Praxis-Kommentar, SGB II, § 24 Rn.
66).
So die Rechtsauffassung des LSG Bayern, Beschluss vom
05.12.2012 - L 7 AS 802/12 B ER
Anmerkung: Zur Übernhame der Kosten für
Orthopädieschuhe bei Heimbewohnern und Leistungsbeziehern nach dem SGB XII nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII.
§ 24 SGB II- Durchführungshinweise der
BA - Zuzahlung/ Eigenanteil (24.23)
(5) Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche
Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchs-gegenstand des täglichen
Lebens.
Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen
Eigenanteil leis-ten. Dieser beträgt bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt
gegebe-nenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.
(6) Nur der Eigenanteil kann im Rahmen von § 24 Absatz 3 über-nommen werden.
Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen für den Regelbedarf zu
bestreiten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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