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EU-Energiekommissar Oettinger für Koppelung Strompreise/Hartz IV
Berlin
(Reuters) - EU-Energiekommissar Günther Oettinger fordert eine
Koppelung der Sozialhilfe an die Preise für Strom und Gas.
"Wenn die Energiepreise steigen, müssen auch die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger steigen", sagte Oettinger der "Welt am
Sonntag" laut Vorab-Bericht.
Sozialhilfe solle abbilden, was jemand, der kein
eigenes Einkommen und Vermögen habe, zu einem menschenwürdigen Leben brauche.
"Licht im Wohnzimmer und ein Kühlschrank
für gesunde Lebensmittel gehören dazu", sagte Oettinger.
"Licht im Wohnzimmer und ein
Kühlschrank für gesunde Lebensmittel gehören dazu", recht hat er ,
denn für die Bewohnbarkeit der Wohnung ist eine Hartz
IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann auch nicht entgegen gehalten
werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und
Nutzung eines Campingkochers bewohnt werden.
Im Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu
den soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus, lediglich
den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu gewährleisten.
In diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden
Bedürfnis auf Leben und Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung
Besonderer Bedeutung ist der Wohnung als
Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.
Eine auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare
Wohnung ist zum einen "privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen
und zum anderen in der Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch
das sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten soziale
Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Insofern gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im
üblichen Rahmen gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen
Existenzminimum, auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat
unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
GG ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010, 1 BvL 1/09 ua ).
Dies ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch
konkretisierenden SGB II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den
Gerichten zu beachten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des Rechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/eu-energiekommissar-oettinger-fur.html
Willi S
(Reuters) - EU-Energiekommissar Günther Oettinger fordert eine
Koppelung der Sozialhilfe an die Preise für Strom und Gas.
"Wenn die Energiepreise steigen, müssen auch die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger steigen", sagte Oettinger der "Welt am
Sonntag" laut Vorab-Bericht.
Sozialhilfe solle abbilden, was jemand, der kein
eigenes Einkommen und Vermögen habe, zu einem menschenwürdigen Leben brauche.
"Licht im Wohnzimmer und ein Kühlschrank
für gesunde Lebensmittel gehören dazu", sagte Oettinger.
"Licht im Wohnzimmer und ein
Kühlschrank für gesunde Lebensmittel gehören dazu", recht hat er ,
denn für die Bewohnbarkeit der Wohnung ist eine Hartz
IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann auch nicht entgegen gehalten
werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und
Nutzung eines Campingkochers bewohnt werden.
Im Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu
den soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus, lediglich
den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu gewährleisten.
In diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden
Bedürfnis auf Leben und Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung
Besonderer Bedeutung ist der Wohnung als
Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.
Eine auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare
Wohnung ist zum einen "privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen
und zum anderen in der Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch
das sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten soziale
Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Insofern gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im
üblichen Rahmen gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen
Existenzminimum, auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat
unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
GG ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010, 1 BvL 1/09 ua ).
Dies ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch
konkretisierenden SGB II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den
Gerichten zu beachten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des Rechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
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Willi S
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