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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 2 Dez 2012 - 10:29

Aktuelles Heft -
Hans-Böckler-Stiftung


Sozialpolitik: Bedarfsgemeinschaft unzeitgemäß

Das
deutsche Sozialmodell entwickelt sich widersprüchlich: Zwar sollen nun
Männer und Frauen erwerbstätig sein. Die sozialrechtliche Konstruktion
der Bedarfsgemeinschaft geht jedoch weiterhin von einem traditionellen
Familienbild aus - zum Leidwesen der meisten Paare.


Weiter: Bedarfsgemeinschaft
unzeitgemäß - Hans-Böckler-Stiftung


Zitat:

Mehrheitlich abgelehnt: Anrechnung von
Partnereinkommen auf Hartz-IV-Leistungen.

Anhand von Beispielfällen sollten die Befragten die Regelungen
bewerten, nach denen Jobcenter Grundsicherungsleistungen mit dem Hinweis
verweigern können, der Partner des Langzeitarbeitslosen verdiene genug,
um beide zu versorgen.


Rund 75 Prozent stimmten
der Aussage zu, der Staat solle gar nicht verlangen, dass jemand mit
einem mittleren Einkommen den arbeitslosen Partner versorgen muss.


Lediglich im Falle hoher
Einkommen und bei Verheirateten stieß die sozialrechtliche Praxis auf
eine gewisse Zustimmung. Gegen eine Anrechnung von Ersparnissen auf
Hartz-Leistungen des Partners waren mehr als 80 Prozent.


Weitere
Befragungsergebnisse zeigten, dass "die Unterstellung einer generellen
gemeinschaftlichen Geldverwaltung nicht gerechtfertigt" sei.


Denn lediglich 38 Prozent aller Paare legen der
Untersuchung zufolge alles Geld zusammen.


Das betrifft vor allem
Paare, die schon lange, oft zwanzig Jahre und mehr, zusammenleben,
verheiratet sind und Kinder haben. Besonders jüngere Paare neigen
hingegen zu getrennten Kassen.


Insgesamt 22 Prozent
wirtschaften vollkommen getrennt; die übrigen praktizieren Mischformen
und zahlen beispielsweise Teile ihrer Einkommen in eine gemeinsame
Haushaltskasse.



Anmerkung:
Unter Zusammenleben in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes
"Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu

verstehen.


Andererseits ist es für
die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen
Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben.


Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen
Wirtschaftens.


Die Anforderungen an das
gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von
Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus.


Auch der in
Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von
Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von
allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse
begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.


Entscheidend insoweit
ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die
Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen
und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.


Die Haushaltsführung an
sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich
durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der
finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der
Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen.


Ausreichend ist eine
Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle
des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Der Beitrag wurde erstellt von D. Brock

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/bockler-impuls-ausgabe-192012.html

Willi S


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