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Überprüfungsantrag Rückwirkung des Überprüfungsantrages bei zu Unrecht nicht erhaltener Sozialleistungen gilt im SGB II (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und im SGB XII (§ 116a SGB XII) und AsylbLG (BSG – Rechtsprechung) nur bis zum Januar des jeweiligen
Vorjahres. Also dieses Jahr noch rückwirkend bis Januar 2017.
Das Jahr geht zu Ende, nicht selten sind sozialrechtliche Bescheide fehlerhaft, wurden beispielsweise die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen, der Betriebsstrom einer Gas-Terme oder ein Mehrbedarf vergessen, bei Gemeinschaftsunterkünften oder im Betreuten Wohnen der Stromanteil von der tatsächlich geforderten Miete nicht oder unzulässig regelsatzkürzend berücksichtigt und diese Vorgänge gehen bis ins Jahr 2016 zurück, so muss diesen Monat ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt werden, um noch bisher nicht erhaltene Gelder für das Jahr 2017 zu erhalten. Denn die Rückwirkung des Überprüfungsantrages bei zu Unrecht nicht erhaltener Sozialleistungen gilt im SGB II (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und im SGB XII (§ 116a SGB XII) und AsylbLG (BSG – Rechtsprechung) nur bis zum Januar des jeweiligen Vorjahres. Also dieses Jahr noch rückwirkend bis Januar 2017.
Daher bitte drauf achten, ggf. noch Überprüfungsanträge zu stellen, diese müssen aber hinreichend bestimmt sein, und mind. den Grund und Zeitraum, was wie zu überprüfen ist beinhalten!
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2441/
Willi S
Das Jahr geht zu Ende, nicht selten sind sozialrechtliche Bescheide fehlerhaft, wurden beispielsweise die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen, der Betriebsstrom einer Gas-Terme oder ein Mehrbedarf vergessen, bei Gemeinschaftsunterkünften oder im Betreuten Wohnen der Stromanteil von der tatsächlich geforderten Miete nicht oder unzulässig regelsatzkürzend berücksichtigt und diese Vorgänge gehen bis ins Jahr 2016 zurück, so muss diesen Monat ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt werden, um noch bisher nicht erhaltene Gelder für das Jahr 2017 zu erhalten. Denn die Rückwirkung des Überprüfungsantrages bei zu Unrecht nicht erhaltener Sozialleistungen gilt im SGB II (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und im SGB XII (§ 116a SGB XII) und AsylbLG (BSG – Rechtsprechung) nur bis zum Januar des jeweiligen Vorjahres. Also dieses Jahr noch rückwirkend bis Januar 2017.
Daher bitte drauf achten, ggf. noch Überprüfungsanträge zu stellen, diese müssen aber hinreichend bestimmt sein, und mind. den Grund und Zeitraum, was wie zu überprüfen ist beinhalten!
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2441/
Willi S
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