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Wohngeld und SGB II-Leistungen
Der Kollege Berndt Eckardt hat ein neues Sozialrecht justament herausgegeben, dabei geht es um das komplizierte Verhältnis von Wohngeld und SGB II-Leistungen ist Thema der Ausgabe. Hierbei wird die verbreitete Auffassung, dass sich SGB II-Leistungen und Wohngeldbezug stets gegenseitig ausschließen, relativiert.
Das Sozialrecht justament gibt es hier.
Wohngeldbezug und gleichzeitiger SGB II-Anspruch Anspruch auf Wohngeld und SGB II-Leistungen besteht, wenn im SGB II keine Leistungen für die Unterkunft erbracht werden oder diese nur als Darlehen gewährt werden. Wird Einkommen im SGB II angerechnet, schmälert dies zunächst die Leistungen zum Lebensunterhalt. Es kann also nicht vorkommen, dass aufgrund der Anrechnung von Einkommen nur keine Unterkunftskosten im SGB II übernommen werden. Wenn keine Unterkunftskosten als Bedarf entstehen, werden sie vom Jobcenter nicht übernommen.
Nicht vorhandene Kosten der Unterkunft (als Bedarf im SGB II) können allerdings auch keinen Wohngeldanspruch begründen.
Daher besteht der Anspruch auf Wohngeld für Zeiträume des SGB II-Leistungsbezugs nur in vier Fallkonstellationen.
Erstens: Unter 25-Jährige, die ohne Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, erhalten keine Kosten der Unterkunft, sondern nur den Regelbedarf, den sie zuvor bekommen haben.
In diesen Fällen kann ein Wohngeldanspruch bestehen.
Wohngeld wird in der Regel gewährt, wenn das Gesamteinkommen einschließlich anderer Sozialleistungen 80% des sozialhilferechtlichen Existenzminimums beträgt.
Dies steht in den Allgemeinen Verwaltungsrichtlinien zum Wohngeldgesetz:
„Die Angaben [zum Einkommen] können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen.
Dabei ist auch zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden.“ (Randziffer 15.01).
Die Plausibilitätsprüfung ist nicht direkt im Wohngeldgesetz geregelt.
Die Plausibilitätsprüfung lässt sich aber aus §28 Abs. 2 WoGG ableiten.
Demnach entfällt der Wohngeldanspruch, wenn das Wohngeld nicht zweckentsprechend verwendet wird. Eine zweckentsprechende Verwendung setzt voraus, dass Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind.
Wenn Unter 25-Jährige, die vom Jobcenter keine Unterkunftskosten erhalten, einen Minijob mit einem Lohn von über 150 Euro ausüben, dürfte in der Regel die 80% erreicht werden.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Wohnkosten innerhalb der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG liegen.
Zweitens: Alleinerziehende, die als BAföGBerechtigte von SGB II-Leistungen weitgehend ausgeschlossen sind, können neben dem Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem SGB II auch Wohngeld erhalten.
Da keine Unterkunftskosten durch das SGB II gewährt werden, greift hier ebenfalls nicht der Ausschluss vom Wohngeld.
Die Unterkunftsleistungen im BAföG führen nicht zum Wohngeldausschluss.
Leistungen der Ausbildungsförderung führen nur dann zum Leistungsausschluss, wenn alle Mitglieder des Haushalts solche Leistungen beziehen oder dem Grunde nach beziehen könnten (vgl. § 20 Abs. 2 WoGG).
Der Wohngeldanspruch wird daher durch die Kinder alleinerziehender BAföGBerechtigter eröffnet.
Das Wohngeld ist sehr hoch, da nur ein Viertel des bezogenen BAföGs Studierender wohngeldrechtlich als Einkommen gilt. Der BAföG-Zuschlag für die Kinderbetreuung bleibt als Einkommen beim Wohngeld und beim SGB II unberücksichtigt.
Wird BAföG ausschließlich als Darlehen bezogen, besteht unabhängig davon, ob andere Haushaltsmitglieder kein BAföG beziehen (könnten), ein Anspruch auf Wohngeld (vgl. § 20 Abs. 2 WoGG).
Der Bezug des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach dem SGB II ist möglich, wenn sich nach Anrechnung des Einkommens noch ein Bedarf ergibt. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, sobald BAföGBerechtigte für sich selbst kein Kindergeld mehr erhalten.
Drittens: SGB II-Leistungsberechtigte, die die SGB II-Leistung nur als Darlehen erhalten, können Wohngeld beziehen, das als Zuschuss erbracht wird und die Darlehensleistung reduziert.
Der Wohngeldanspruch bei darlehensweisem SGB II-Bezug ist ausdrücklich im Wohngeldgesetz geregelt:
„Der Ausschluss besteht nicht, wenn 1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 [=Transferleistungen wie z.B. das SGB II] ausschließlich als Darlehen gewährt werden […]“ (§ 7 Abs. 2 S. 2 WoGG). Der Wohngeldanspruch spielt eine große Rolle, wenn SGB II-Darlehen aufgrund von nicht sofort verwertbarem Vermögen erbracht werden.
Das Wohngeldrecht sieht gegenüber dem SGB II erheblich höhere Vermögensfreigrenzen vor. Diese finden sich nicht im Wohngeldgesetz, sondern in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz unter der Randziffer 21.37. Insbesondere ist hier der hohe Grundfreibetrag von 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied zu nennen.
Das heißt: In vielen Fällen besteht bei der darlehensweisen Gewährung von SGB II-Leistungen ein Anspruch auf Wohngeld als Zuschuss.
Aufgrund der Anrechnung des Wohngeldes ändert sich zwar nicht die monatlich zur Verfügung stehende Leistung, aber beträchtlich die Darlehensschulden.
Viertens: Rückwirkende Wohngeldberechtigung, wenn SGB II-Leistungen abgelehnt werden oder zu erstatten sind.
„Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 [=Transferleistungen wie z.B. das SGB II] abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt“ (§ 25 Abs. 3 S. 1 WoGG).
Eine Ablehnung von SGB II-Leistungen ermöglicht es, rückwirkend für den Zeitraum, in dem SGB II Leistungen begehrt wurden, Wohngeld zu erhalten. Allerdings ist die extrem kurze Antragsfrist zu beachten. Im Grunde ist § 25 Abs. 3 S. 1 WoGG eine Spezialregelung, die anstelle des im Sozialrecht ansonsten anzuwendenden § 28 SGB X tritt.
Der Paragraph trägt die Überschrift „wiederholte Antragstellung“, was missverständlich ist.
Besser wäre es von „nachgeholte Antragstellung“ zu sprechen.
Auch für das SGB II hat der Gesetzgeber die Handlungsfrist bei der Anwendung von § 28 SGB X (nach § 40 Abs. 7 SGB II) ähnlich verkürzt.
Ein SGB II Antrag ist „unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist“ möglich.
Zur Verdeutlichung: Am 15. Juni 2018 wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld I (SGB III) vom April 2018 abgelehnt, weil die Anwartschaft nicht erfüllt ist.
Der Ablehnungsbescheid wird im Juli 2018 bindend (Ablauf der Widerspruchsfrist).
Im Monat August ist der SGB II-Antrag unverzüglich zu stellen, wenn er rückwirkend ab April 2018 wirken soll. Nach Ansicht des SG Dresden heißt unverzüglich, dass der Antrag spätestens am ersten Tag des Monats gestellt werden muss, an dem das Jobcenter erreichbar ist.
Das wäre also Mittwoch, der 1. August 2018.
Das gleiche Beispiel beim Wohngeld. Am 15. Juni 2018 wird der SGB II-Antrag vom April 2018 wegen zu hohem Vermögen abgelehnt.
„Wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt“, also noch im Juli 2018, wirkt er auf den Zeitpunkt der SGB II-Antragstellung zurück.
Die Formulierung ist im Wohngeldgesetz präziser, da nicht auf den unbestimmten Begriff „unverzüglich“ zurückgegriffen wird. § 25 Abs. 2 WoGG regelt, dass die rückwirkende Antragstellung auch in anderen Fallkonstellationen möglich ist:
„Der Wohngeldantrag ist vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Rücknahme, Versagung, Entziehung, Darlehensgewährung, Aufhebung, dem nachträglichen Entfallen, der Nachrangigkeit, der Erstattung einer Leistung oder dem Verzicht folgenden Kalendermonats zu stellen, damit sich der Wohngeldbewilligungszeitraum nahtlos anschließen kann (vgl. § 25 Absatz 3 Satz 2 WoGG).“ (Randziffer 25.31 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz)
Wird ein rückwirkender Wohngeldantrag aus Unkenntnis wegen unterlassener Beratung seitens des Jobcenters nicht gestellt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 S0GB X erfolgen.
(Hinweis: Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei Beratungsfehlern oder - unterlassung nicht das von der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Konstrukt des „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs“ an, sondern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Ob so ein Wiedereinsetzungsantrag in der Praxis Erfolg haben kann, ist von der Auffassung abhängig, wie weit die Beratungspflicht des Jobcenters zu gehen hat. Rückwirkendes Wohngeld bei Leistungsaufhebung aufgrund unerlaubter Ortabwesenheit? Grundsätzlich ist eine rückwirkende Beantragung von Wohngeld auch für Zeiträume möglich, in denen aufgrund von Ortsabwesenheit kein SGB II Leistungsanspruch bestand. Während des Urlaubs besteht weiterhin die Nutzung der Wohnung als Wohnraum, solange kein anderer Wohnsitz begründet wird. M.E. kann beim Entfallen des SGB II Anspruchs aufgrund von fehlender Erreichbarkeit nichts anderes gelten.
In § 7 Abs. 3 WoGG ist ausdrücklich geregelt, dass bei vollständigem SGB II-Leistungsentzug aufgrund einer Sanktion kein Wohngeldanspruch besteht.
In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz heißt es erläuternd:
„Nicht um eine Sanktion im Sinne des § 7 Absatz 3 WoGG handelt es sich insbesondere, wenn 1. die Leistung nach § 7 Absatz 4a SGB II wegen Verstoßes gegen die ErreichbarkeitsAnordnung vom 23. Oktober 1997 in der Fassung vom 26. September 2008 versagt wird, 2. nach § 22 Absatz 5 Satz 1 bis 3 SGB II keine Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen unter 25 Jahren nach einem Umzug ohne die notwendige Zusicherung der Leistung durch den kommunalen Träger erbracht werden, 3. nach § 22 Absatz 5 Satz 4 SGB II Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht werden, weil diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Leistungsberechtigung herbeizuführen, oder 4. Haushaltsmitgliedern eine Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG wegen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I vollständig versagt oder entzogen worden ist“ (Rz. 7.31 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz)
Aus diesem Grund sollte rückwirkend Wohngeld für Zeiträume des Anspruchswegfalls aufgrund von Ortsabwesenheit beantragt werden.
Zumindest wenn SGB II-Leistungen erbracht worden sind, besteht kein Grund, Wohngeld aufgrund fehlender Plausibilität abzulehnen. Wohngeldausschluss bei SGB II Antragstellung und Wohngeldbezug zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit – zwei Übergangsprobleme Mit dem Monat, für den SGB II-Leistungen beantragt werden, entfällt der Wohngeldanspruch kraft Gesetzes.
Daher gibt es immer wieder Probleme, wenn zuvor Wohngeld bezogen worden ist.
Das ist das Übergangsproblem vom Wohngeld ins SGB II.
Das zweite Übergangsproblem stellt sich, wenn Wohngeld beantragt werden soll, um aus dem SGB II-Bezug herauszukommen.
Auf die zahlreichen Fallkonstellationen, die sich bei diesen Übergängen ergeben können, gehe ich hier nicht ein. Grund dafür ist, dass im Teil C der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld die Erstattungsmöglichkeiten (und ihre Grenzen) zwischen der Wohngeldbehörde und dem Jobcenter ausführliche dargestellt werden.
Um die komplizierten Sachverhalte zu verdeutlichen, sind in der Verwaltungsvorschrift zu den § 102 ff. SGB X (Erstattungen zwischen verschiedenen Leistungsträgern) über 20 illustrierende Beispiele eingearbeitet. Die Ausführungen zu den § 102 ff. SGB X sind erst am 28. Juni 2017 in die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld aufgenommen worden. Zuvor war die Anwendung der § 102ff. SGB X im Wohngeld durchaus strittig (vgl. VG Freiburg, 07.06.2016 - 7 K 2082/15).
Wichtig: Nach § 28 Absatz 3 WoGG wird mit dem SGB II-Leistungsbezug, bzw. ab dem Monat, für den der Antrag gestellt worden ist, der Wohngeldbescheid unwirksam.
Eine Aufhebung des Wohngeldbescheids ist nicht möglich und nicht notwendig, da der Bescheid automatisch seine Wirksamkeit verliert.
Wenn die Wohngeldbehörde von der SGB II-Antragstellung keine Kenntnis hat, wird natürlich dennoch Wohngeld erbracht. Im Nachhinein stellt sich dann heraus, dass die Leistung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden ist. Sie kann dann nach § 50 Abs. 2 SGB X von den Wohngeldbeziehenden zurückgefordert werden (steht im Ermessen der Behörde). Zu beachten: In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz wird § 28 Absatz 3 WoGG (Unwirksamkeit des Wohngeldbescheids bei Beantragung von Transferleistungen SGB II/SGB XII) nicht kommentiert.
Die wichtigen Regelungen finden sich in den Ausführungen zur Abwicklung der Unwirksamkeit, also in den Ausführungen zur Anwendung der § 50 Absatz 2 SGB X und § 102ff. SGB X.
Wichtige Regel: Bei SGB II-Antragstellung unverzüglich die Wohngeldbehörde informieren! Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften finden Sie unter:
http://www.verwaltungsvorschriften-iminternet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm
oder https://www.jurion.de/gesetze/wogvwv/3/
Die Version auf Jurion hat den Vorteil, dass Paragraphen, auf die verwiesen wird, verlinkt sind.
Zum Schluss eine interessante Entscheidung: Kostenfreiheit bei wohngeldrechtlichen Verwaltungsgerichtsverfahren
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil 4 A 273/17 vom 5.12.2017, hat entschieden, dass ein Wohngeldverfahren bei den Verwaltungsgerichten kostenfrei ist (so schon früher: OVG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 9. Oktober 2014 - 3 O 24/14).
Eine Selbstvertretung beim Verwaltungsgericht ist möglich.
Quelle: http://sozialrecht-justament.de/data/documents/6-2018-Sozialrecht-Justament.pdf
Das Sozialrecht justament gibt es hier: http://sozialrecht-justament.de/data/documents/6-2018-Sozialrecht-Justament.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2379/
Willi S
Das Sozialrecht justament gibt es hier.
Wohngeldbezug und gleichzeitiger SGB II-Anspruch Anspruch auf Wohngeld und SGB II-Leistungen besteht, wenn im SGB II keine Leistungen für die Unterkunft erbracht werden oder diese nur als Darlehen gewährt werden. Wird Einkommen im SGB II angerechnet, schmälert dies zunächst die Leistungen zum Lebensunterhalt. Es kann also nicht vorkommen, dass aufgrund der Anrechnung von Einkommen nur keine Unterkunftskosten im SGB II übernommen werden. Wenn keine Unterkunftskosten als Bedarf entstehen, werden sie vom Jobcenter nicht übernommen.
Nicht vorhandene Kosten der Unterkunft (als Bedarf im SGB II) können allerdings auch keinen Wohngeldanspruch begründen.
Daher besteht der Anspruch auf Wohngeld für Zeiträume des SGB II-Leistungsbezugs nur in vier Fallkonstellationen.
Erstens: Unter 25-Jährige, die ohne Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, erhalten keine Kosten der Unterkunft, sondern nur den Regelbedarf, den sie zuvor bekommen haben.
In diesen Fällen kann ein Wohngeldanspruch bestehen.
Wohngeld wird in der Regel gewährt, wenn das Gesamteinkommen einschließlich anderer Sozialleistungen 80% des sozialhilferechtlichen Existenzminimums beträgt.
Dies steht in den Allgemeinen Verwaltungsrichtlinien zum Wohngeldgesetz:
„Die Angaben [zum Einkommen] können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen.
Dabei ist auch zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden.“ (Randziffer 15.01).
Die Plausibilitätsprüfung ist nicht direkt im Wohngeldgesetz geregelt.
Die Plausibilitätsprüfung lässt sich aber aus §28 Abs. 2 WoGG ableiten.
Demnach entfällt der Wohngeldanspruch, wenn das Wohngeld nicht zweckentsprechend verwendet wird. Eine zweckentsprechende Verwendung setzt voraus, dass Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind.
Wenn Unter 25-Jährige, die vom Jobcenter keine Unterkunftskosten erhalten, einen Minijob mit einem Lohn von über 150 Euro ausüben, dürfte in der Regel die 80% erreicht werden.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Wohnkosten innerhalb der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG liegen.
Zweitens: Alleinerziehende, die als BAföGBerechtigte von SGB II-Leistungen weitgehend ausgeschlossen sind, können neben dem Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem SGB II auch Wohngeld erhalten.
Da keine Unterkunftskosten durch das SGB II gewährt werden, greift hier ebenfalls nicht der Ausschluss vom Wohngeld.
Die Unterkunftsleistungen im BAföG führen nicht zum Wohngeldausschluss.
Leistungen der Ausbildungsförderung führen nur dann zum Leistungsausschluss, wenn alle Mitglieder des Haushalts solche Leistungen beziehen oder dem Grunde nach beziehen könnten (vgl. § 20 Abs. 2 WoGG).
Der Wohngeldanspruch wird daher durch die Kinder alleinerziehender BAföGBerechtigter eröffnet.
Das Wohngeld ist sehr hoch, da nur ein Viertel des bezogenen BAföGs Studierender wohngeldrechtlich als Einkommen gilt. Der BAföG-Zuschlag für die Kinderbetreuung bleibt als Einkommen beim Wohngeld und beim SGB II unberücksichtigt.
Wird BAföG ausschließlich als Darlehen bezogen, besteht unabhängig davon, ob andere Haushaltsmitglieder kein BAföG beziehen (könnten), ein Anspruch auf Wohngeld (vgl. § 20 Abs. 2 WoGG).
Der Bezug des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach dem SGB II ist möglich, wenn sich nach Anrechnung des Einkommens noch ein Bedarf ergibt. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, sobald BAföGBerechtigte für sich selbst kein Kindergeld mehr erhalten.
Drittens: SGB II-Leistungsberechtigte, die die SGB II-Leistung nur als Darlehen erhalten, können Wohngeld beziehen, das als Zuschuss erbracht wird und die Darlehensleistung reduziert.
Der Wohngeldanspruch bei darlehensweisem SGB II-Bezug ist ausdrücklich im Wohngeldgesetz geregelt:
„Der Ausschluss besteht nicht, wenn 1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 [=Transferleistungen wie z.B. das SGB II] ausschließlich als Darlehen gewährt werden […]“ (§ 7 Abs. 2 S. 2 WoGG). Der Wohngeldanspruch spielt eine große Rolle, wenn SGB II-Darlehen aufgrund von nicht sofort verwertbarem Vermögen erbracht werden.
Das Wohngeldrecht sieht gegenüber dem SGB II erheblich höhere Vermögensfreigrenzen vor. Diese finden sich nicht im Wohngeldgesetz, sondern in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz unter der Randziffer 21.37. Insbesondere ist hier der hohe Grundfreibetrag von 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied zu nennen.
Das heißt: In vielen Fällen besteht bei der darlehensweisen Gewährung von SGB II-Leistungen ein Anspruch auf Wohngeld als Zuschuss.
Aufgrund der Anrechnung des Wohngeldes ändert sich zwar nicht die monatlich zur Verfügung stehende Leistung, aber beträchtlich die Darlehensschulden.
Viertens: Rückwirkende Wohngeldberechtigung, wenn SGB II-Leistungen abgelehnt werden oder zu erstatten sind.
„Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 [=Transferleistungen wie z.B. das SGB II] abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt“ (§ 25 Abs. 3 S. 1 WoGG).
Eine Ablehnung von SGB II-Leistungen ermöglicht es, rückwirkend für den Zeitraum, in dem SGB II Leistungen begehrt wurden, Wohngeld zu erhalten. Allerdings ist die extrem kurze Antragsfrist zu beachten. Im Grunde ist § 25 Abs. 3 S. 1 WoGG eine Spezialregelung, die anstelle des im Sozialrecht ansonsten anzuwendenden § 28 SGB X tritt.
Der Paragraph trägt die Überschrift „wiederholte Antragstellung“, was missverständlich ist.
Besser wäre es von „nachgeholte Antragstellung“ zu sprechen.
Auch für das SGB II hat der Gesetzgeber die Handlungsfrist bei der Anwendung von § 28 SGB X (nach § 40 Abs. 7 SGB II) ähnlich verkürzt.
Ein SGB II Antrag ist „unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist“ möglich.
Zur Verdeutlichung: Am 15. Juni 2018 wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld I (SGB III) vom April 2018 abgelehnt, weil die Anwartschaft nicht erfüllt ist.
Der Ablehnungsbescheid wird im Juli 2018 bindend (Ablauf der Widerspruchsfrist).
Im Monat August ist der SGB II-Antrag unverzüglich zu stellen, wenn er rückwirkend ab April 2018 wirken soll. Nach Ansicht des SG Dresden heißt unverzüglich, dass der Antrag spätestens am ersten Tag des Monats gestellt werden muss, an dem das Jobcenter erreichbar ist.
Das wäre also Mittwoch, der 1. August 2018.
Das gleiche Beispiel beim Wohngeld. Am 15. Juni 2018 wird der SGB II-Antrag vom April 2018 wegen zu hohem Vermögen abgelehnt.
„Wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt“, also noch im Juli 2018, wirkt er auf den Zeitpunkt der SGB II-Antragstellung zurück.
Die Formulierung ist im Wohngeldgesetz präziser, da nicht auf den unbestimmten Begriff „unverzüglich“ zurückgegriffen wird. § 25 Abs. 2 WoGG regelt, dass die rückwirkende Antragstellung auch in anderen Fallkonstellationen möglich ist:
„Der Wohngeldantrag ist vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Rücknahme, Versagung, Entziehung, Darlehensgewährung, Aufhebung, dem nachträglichen Entfallen, der Nachrangigkeit, der Erstattung einer Leistung oder dem Verzicht folgenden Kalendermonats zu stellen, damit sich der Wohngeldbewilligungszeitraum nahtlos anschließen kann (vgl. § 25 Absatz 3 Satz 2 WoGG).“ (Randziffer 25.31 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz)
Wird ein rückwirkender Wohngeldantrag aus Unkenntnis wegen unterlassener Beratung seitens des Jobcenters nicht gestellt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 S0GB X erfolgen.
(Hinweis: Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei Beratungsfehlern oder - unterlassung nicht das von der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Konstrukt des „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs“ an, sondern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Ob so ein Wiedereinsetzungsantrag in der Praxis Erfolg haben kann, ist von der Auffassung abhängig, wie weit die Beratungspflicht des Jobcenters zu gehen hat. Rückwirkendes Wohngeld bei Leistungsaufhebung aufgrund unerlaubter Ortabwesenheit? Grundsätzlich ist eine rückwirkende Beantragung von Wohngeld auch für Zeiträume möglich, in denen aufgrund von Ortsabwesenheit kein SGB II Leistungsanspruch bestand. Während des Urlaubs besteht weiterhin die Nutzung der Wohnung als Wohnraum, solange kein anderer Wohnsitz begründet wird. M.E. kann beim Entfallen des SGB II Anspruchs aufgrund von fehlender Erreichbarkeit nichts anderes gelten.
In § 7 Abs. 3 WoGG ist ausdrücklich geregelt, dass bei vollständigem SGB II-Leistungsentzug aufgrund einer Sanktion kein Wohngeldanspruch besteht.
In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz heißt es erläuternd:
„Nicht um eine Sanktion im Sinne des § 7 Absatz 3 WoGG handelt es sich insbesondere, wenn 1. die Leistung nach § 7 Absatz 4a SGB II wegen Verstoßes gegen die ErreichbarkeitsAnordnung vom 23. Oktober 1997 in der Fassung vom 26. September 2008 versagt wird, 2. nach § 22 Absatz 5 Satz 1 bis 3 SGB II keine Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen unter 25 Jahren nach einem Umzug ohne die notwendige Zusicherung der Leistung durch den kommunalen Träger erbracht werden, 3. nach § 22 Absatz 5 Satz 4 SGB II Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht werden, weil diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Leistungsberechtigung herbeizuführen, oder 4. Haushaltsmitgliedern eine Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG wegen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I vollständig versagt oder entzogen worden ist“ (Rz. 7.31 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz)
Aus diesem Grund sollte rückwirkend Wohngeld für Zeiträume des Anspruchswegfalls aufgrund von Ortsabwesenheit beantragt werden.
Zumindest wenn SGB II-Leistungen erbracht worden sind, besteht kein Grund, Wohngeld aufgrund fehlender Plausibilität abzulehnen. Wohngeldausschluss bei SGB II Antragstellung und Wohngeldbezug zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit – zwei Übergangsprobleme Mit dem Monat, für den SGB II-Leistungen beantragt werden, entfällt der Wohngeldanspruch kraft Gesetzes.
Daher gibt es immer wieder Probleme, wenn zuvor Wohngeld bezogen worden ist.
Das ist das Übergangsproblem vom Wohngeld ins SGB II.
Das zweite Übergangsproblem stellt sich, wenn Wohngeld beantragt werden soll, um aus dem SGB II-Bezug herauszukommen.
Auf die zahlreichen Fallkonstellationen, die sich bei diesen Übergängen ergeben können, gehe ich hier nicht ein. Grund dafür ist, dass im Teil C der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld die Erstattungsmöglichkeiten (und ihre Grenzen) zwischen der Wohngeldbehörde und dem Jobcenter ausführliche dargestellt werden.
Um die komplizierten Sachverhalte zu verdeutlichen, sind in der Verwaltungsvorschrift zu den § 102 ff. SGB X (Erstattungen zwischen verschiedenen Leistungsträgern) über 20 illustrierende Beispiele eingearbeitet. Die Ausführungen zu den § 102 ff. SGB X sind erst am 28. Juni 2017 in die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld aufgenommen worden. Zuvor war die Anwendung der § 102ff. SGB X im Wohngeld durchaus strittig (vgl. VG Freiburg, 07.06.2016 - 7 K 2082/15).
Wichtig: Nach § 28 Absatz 3 WoGG wird mit dem SGB II-Leistungsbezug, bzw. ab dem Monat, für den der Antrag gestellt worden ist, der Wohngeldbescheid unwirksam.
Eine Aufhebung des Wohngeldbescheids ist nicht möglich und nicht notwendig, da der Bescheid automatisch seine Wirksamkeit verliert.
Wenn die Wohngeldbehörde von der SGB II-Antragstellung keine Kenntnis hat, wird natürlich dennoch Wohngeld erbracht. Im Nachhinein stellt sich dann heraus, dass die Leistung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden ist. Sie kann dann nach § 50 Abs. 2 SGB X von den Wohngeldbeziehenden zurückgefordert werden (steht im Ermessen der Behörde). Zu beachten: In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz wird § 28 Absatz 3 WoGG (Unwirksamkeit des Wohngeldbescheids bei Beantragung von Transferleistungen SGB II/SGB XII) nicht kommentiert.
Die wichtigen Regelungen finden sich in den Ausführungen zur Abwicklung der Unwirksamkeit, also in den Ausführungen zur Anwendung der § 50 Absatz 2 SGB X und § 102ff. SGB X.
Wichtige Regel: Bei SGB II-Antragstellung unverzüglich die Wohngeldbehörde informieren! Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften finden Sie unter:
http://www.verwaltungsvorschriften-iminternet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm
oder https://www.jurion.de/gesetze/wogvwv/3/
Die Version auf Jurion hat den Vorteil, dass Paragraphen, auf die verwiesen wird, verlinkt sind.
Zum Schluss eine interessante Entscheidung: Kostenfreiheit bei wohngeldrechtlichen Verwaltungsgerichtsverfahren
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil 4 A 273/17 vom 5.12.2017, hat entschieden, dass ein Wohngeldverfahren bei den Verwaltungsgerichten kostenfrei ist (so schon früher: OVG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 9. Oktober 2014 - 3 O 24/14).
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Quelle: http://sozialrecht-justament.de/data/documents/6-2018-Sozialrecht-Justament.pdf
Das Sozialrecht justament gibt es hier: http://sozialrecht-justament.de/data/documents/6-2018-Sozialrecht-Justament.pdf
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Willi S
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Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema