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Neue Weisungen der BA / BA-Weisung zu Eingangsbestätigungen
Die BA hat zunächst neue fachliche Hinweise herausgegeben, diesmal zu § 8 SGB II, darin wurden Änderungen im BAB, Abg und Übg in Bezug auf die zu für Neufälle zu übernehmenden Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und zur privaten KV/PV und für Abg und Übg übernommene Beiträge zur privaten KV gem. § 10 Abs. 4b EStG an die Steuerbehörden zu melden eingearbeitet.
Die fachlichen Hinweise gibt es hier: https://tinyurl.com/y7gm6djg
Es geschehen noch Zeichen und Wunder: die BA hat nun eine Weisung zu Eingangsbestätigungen herausgegeben. Die BA sagt darin: „Die Bundesagentur für Arbeit befürwortet die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge“.
Wichtig darin ist, dass die BA sagt, nicht nur bei „fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge“, sondern auch „auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten“, also in allen anderen Angelegenheiten, bspw bei Änderungsmittellungen und einzureichenden Unterlagen nach Mitwirkungsaufforderungen. Das Ziel ist: „Kundenfreundlichkeit und damit verbunden die Kundenzufriedenheit sollen gesteigert werden“.
Das würde ich ein bisschen anders sehen: Der Anspruch auf eine Eingangsbestätigung ergibt sich aus dem Verfassungsrecht und zwar aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatlichen Verfahren (BVerfG v. 08.10.1974). Aber die BA ist auf dem richtigen Weg, daher ist diese Weisung absolut zu begrüßen.
Die Weisung gibt es hier zum Bewundern: https://tinyurl.com/ycy9rmue
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2379/
Willi S
Die fachlichen Hinweise gibt es hier: https://tinyurl.com/y7gm6djg
Es geschehen noch Zeichen und Wunder: die BA hat nun eine Weisung zu Eingangsbestätigungen herausgegeben. Die BA sagt darin: „Die Bundesagentur für Arbeit befürwortet die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge“.
Wichtig darin ist, dass die BA sagt, nicht nur bei „fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge“, sondern auch „auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten“, also in allen anderen Angelegenheiten, bspw bei Änderungsmittellungen und einzureichenden Unterlagen nach Mitwirkungsaufforderungen. Das Ziel ist: „Kundenfreundlichkeit und damit verbunden die Kundenzufriedenheit sollen gesteigert werden“.
Das würde ich ein bisschen anders sehen: Der Anspruch auf eine Eingangsbestätigung ergibt sich aus dem Verfassungsrecht und zwar aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatlichen Verfahren (BVerfG v. 08.10.1974). Aber die BA ist auf dem richtigen Weg, daher ist diese Weisung absolut zu begrüßen.
Die Weisung gibt es hier zum Bewundern: https://tinyurl.com/ycy9rmue
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2379/
Willi S
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