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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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E-Government-Gesetze und Folgen für die Rechtsbehelfsbelehrung

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E-Government-Gesetze und Folgen für die Rechtsbehelfsbelehrung   Empty E-Government-Gesetze und Folgen für die Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Willi Schartema Do 8 März 2018 - 13:57

Für den Bund und somit auch Bundesbehörden gilt seit dem 1. Aug. 2013 E-Government-Gesetz – EgovG. Hintergrund dazu hier: https://tinyurl.com/y7xxgkjp

Im Kern bedeutet das, die Bundesbehörden müssen einen De-Mail-Zugang schaffen. De-Mail ist ein auf E-Mail-Technik beruhendes, hiervon aber technisch getrenntes Kommunikationsmittel zur „sicheren, vertraulichen und meist nachweisbaren“ Kommunikation im Internet. In einer Reihe von Bundesländern gibt es auch E-Government-Gesetze, so beispielsweise seit dem 01.01.2018 auch in NRW. (Übersicht hier: https://tinyurl.com/yahbl89b)

Jetzt kommt der Pferdefuß: von der Pflicht einen De-Mail-Zugang schaffen sind die Jobcenter (siehe § 1 Abs. 5 Nr. 3  EGovG   http://www.gesetze-im-internet.de/egovg/__1.html ) und auch im Landesgesetz NRW (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 EGovG NRW) ausgenommen.
Jetzt wird es spannend: haben die entsprechenden Behörden in ihrer Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf das jeweilige E-Government-Gesetz gilt diese als unrichtig erteilt. Unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrungen werden nicht nach einem Monat, sondern erst nach einem Jahr bestandskräftig, so § 66 Abs. 2 SGG  / § 58 Abs. 2 VwGO. Die Widerspruchsfrist oder die Klagefrist beträgt nunmehr ein Jahr.  

In der Praxis heißt das beispielsweise für NRW, dass in den Rechtsmittelbelehrungen vom Sozial-,  Wohngeld-, oder BAföG-Amt ein Hinweis auf die Einlegung des Widerspruchs per De-Mail enthalten sein muss, wenn das nicht der Fall ist, ist der Bescheid erst nach einem Jahr rechtskräftig bzw. die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr. Das gilt leider nicht für die Jobcenter.
Dazu ein Artikel in Heise.de: https://tinyurl.com/ycw26m76 mit Verweis und Abdruck eines Urteils des VGH Ba-Wü v. 05.02.2018 – A 11 S 192/18.
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2320/
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