Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Supermärkte sollen SGB II/SGB III – Leistungen auszahlen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Supermärkte sollen SGB II/SGB III – Leistungen auszahlen
Durch die Medien geisterte am 12.11.17 die Meldung, dass die BA plant in besonders dringenden Fällen im SGB II/SGB III-Leistungen an Supermarktkassen auszahlen lassen, diese Überlegung basiert aus der Überlegung der Kosteneinsparung.
Grundsätzlich ist der Gedanke der da hinter steht nicht falsch, denn Sozialleistungsträger sind nach § 42 Abs. 1 SGB I verpflichtet Vorschüsse zu zahlen, bei einem gesonderten Antrag spätestens nach einem Monat, was bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nach S. 2 dieser Norm auch eine sofortige Auszahlung bedeutet. Im SGB II und im SGB III gibt es zunächst einen Geldleistungsanspruch, also die Pflicht die Leistungen in Geld auszahlen zu müssen. Die Pflicht kann nur in bestimmten Fällen im SGB II eingeschränkt werden, so behördlicher Erfahrung mit nicht geeigneten Umgang mit Geld (§ 24 Abs. 1 SGB II), bei nicht Ansparen aus „üppiger“ Regelleistung und einem unabweisbarem Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II) und Sachleistungen bei Sanktionen (§ 31b Abs. 3 SGB II) zur (derzeit) verfassungskonformen Abfederung der Sanktionen. Nur in diesen drei SGB II-Fällen darf die BA/JC’s vom Barleistungsprinzip abweichen.
Akutfälle, die einen sozialrechtlichen Vorschussanspruch auslösen, sind im Regelfall nicht von diesen drei Punkten gedeckt.
Das SGB I bestimmt, dass die Sozialleistungsträger „verpflichtet sind, die für die Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und
ausreichend zur Verfügung zu stellen“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).
Mit der Auszahlung von Sozialleistungen über Supermärkte würden hoheitliche Aufgaben über nicht befugte Dritte abgewickelt. Dazu gibt es mA. nach keine gesetzliche Grundlage. Die Auszahlung über Supermärkte bedeutet gleichzeitig eine Sozialdatenoffenbarung, da es in den Supermärkten sonst nur möglich ist vom eigenen Konto abzuheben und so für den Kassierer*in und Kunden in der Schlange sofort ersichtlich ist, dass Abheber*innen wohl in Not geratene SGB II’er sein müssen.
Bisher war es möglich z.T. Gelder im JC bar auszuzahlen, über Kassenautomaten, über Stadt- oder Kreiskassen oder Stadtsparkassen, es gibt keinen nachvollziehbaren Grund warum hier nicht die JC’s und Arbeitsagenturen weiter in der Pflicht stehen, ihre Infrastruktur aufzubauen und aufrecht zu erhalten.
Zusammengefasst: es besteht die rechtliche Verpflichtung über Eigenauszahlung, es gibt Zweifel an der rechtlichen Grundlage der Delegierung hoheitlicher Aufgaben an private Dritte und es bestehen Datenschutzbedenken.
Hintergrund dazu: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/arbeitslosengeld-gibt-s-kuenftig-in-supermaerkten-a-1177568.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2267/
Willi S
Grundsätzlich ist der Gedanke der da hinter steht nicht falsch, denn Sozialleistungsträger sind nach § 42 Abs. 1 SGB I verpflichtet Vorschüsse zu zahlen, bei einem gesonderten Antrag spätestens nach einem Monat, was bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nach S. 2 dieser Norm auch eine sofortige Auszahlung bedeutet. Im SGB II und im SGB III gibt es zunächst einen Geldleistungsanspruch, also die Pflicht die Leistungen in Geld auszahlen zu müssen. Die Pflicht kann nur in bestimmten Fällen im SGB II eingeschränkt werden, so behördlicher Erfahrung mit nicht geeigneten Umgang mit Geld (§ 24 Abs. 1 SGB II), bei nicht Ansparen aus „üppiger“ Regelleistung und einem unabweisbarem Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II) und Sachleistungen bei Sanktionen (§ 31b Abs. 3 SGB II) zur (derzeit) verfassungskonformen Abfederung der Sanktionen. Nur in diesen drei SGB II-Fällen darf die BA/JC’s vom Barleistungsprinzip abweichen.
Akutfälle, die einen sozialrechtlichen Vorschussanspruch auslösen, sind im Regelfall nicht von diesen drei Punkten gedeckt.
Das SGB I bestimmt, dass die Sozialleistungsträger „verpflichtet sind, die für die Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und
ausreichend zur Verfügung zu stellen“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).
Mit der Auszahlung von Sozialleistungen über Supermärkte würden hoheitliche Aufgaben über nicht befugte Dritte abgewickelt. Dazu gibt es mA. nach keine gesetzliche Grundlage. Die Auszahlung über Supermärkte bedeutet gleichzeitig eine Sozialdatenoffenbarung, da es in den Supermärkten sonst nur möglich ist vom eigenen Konto abzuheben und so für den Kassierer*in und Kunden in der Schlange sofort ersichtlich ist, dass Abheber*innen wohl in Not geratene SGB II’er sein müssen.
Bisher war es möglich z.T. Gelder im JC bar auszuzahlen, über Kassenautomaten, über Stadt- oder Kreiskassen oder Stadtsparkassen, es gibt keinen nachvollziehbaren Grund warum hier nicht die JC’s und Arbeitsagenturen weiter in der Pflicht stehen, ihre Infrastruktur aufzubauen und aufrecht zu erhalten.
Zusammengefasst: es besteht die rechtliche Verpflichtung über Eigenauszahlung, es gibt Zweifel an der rechtlichen Grundlage der Delegierung hoheitlicher Aufgaben an private Dritte und es bestehen Datenschutzbedenken.
Hintergrund dazu: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/arbeitslosengeld-gibt-s-kuenftig-in-supermaerkten-a-1177568.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2267/
Willi S
Ähnliche Themen
» Flüchtlingen stünde mehr Geld zu - Leistungen für Asylbewerber sollen angepasst werden Alleinstehende Erwachsene sollen statt bisher 135 Euro Taschengeld im Monat künftig 150 Euro erhalten. Auch bei Jugendlichen und Kindern seien Erhöhungen geplant.
» Übergangsunterkünfte : Frankfurts Flüchtlinge sollen sich an Wohnkosten beteiligen
» Hartz holt auch noch das Letzte raus - Betroffene sollen Leistungen erstatten, wenn sie einen Job nicht annehmen
» Armutseinwanderung - Arbeitslose EU-Bürger sollen nach drei Monaten gehen
» Arbeitslose ohne Bankkonto Supermärkte zahlen künftig Stütze aus - Sprecher der Bundesagentur für Arbeit
» Übergangsunterkünfte : Frankfurts Flüchtlinge sollen sich an Wohnkosten beteiligen
» Hartz holt auch noch das Letzte raus - Betroffene sollen Leistungen erstatten, wenn sie einen Job nicht annehmen
» Armutseinwanderung - Arbeitslose EU-Bürger sollen nach drei Monaten gehen
» Arbeitslose ohne Bankkonto Supermärkte zahlen künftig Stütze aus - Sprecher der Bundesagentur für Arbeit
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema