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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Herleitung existenzsichernder Leistungen zur Deckung der Unterkunftsbedarfe im SGB II und SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema So 1 Okt 2017 - 17:28

Der Bundesgesetzgeber hat im SGB II und SGB XII geregelt, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit sie angemessen sind. Er hat nicht geregelt, wie der Angemessenheitsbegriff auszufüllen ist. Damit hat er de facto die Ermittlung existenzsichernder Bedarfe auf die kommunale Ebene delegiert. Das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.
Bundesweit ist es Aufgabe des jeweiligen kommunalen Leistungsträgers, für das zu gewährleistende Existenzminimum die rechtlichen Vorgaben in operationalisierbare Zahlen umzusetzen. Die Bewältigung dieser komplexen Aufgabe erfordert auf Seiten der Träger ein hohes Maß an Fachwissen bei der Wohnungsmarktanalyse sowie der Erschließung und Auswertung empirischer Daten. Sie müssen im Einzelnen überprüfbare Datenerhebungen und -auswertungen vornehmen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben.
Die Empfehlung gibt es hier:  https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2017/dv-30-16-unterkunftsbedarfe.pdf
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2253/
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