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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV bedeutet Langzeitarbeitslosigkeit, prekäre Beschäftigung und Verelendung

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Beitrag von Willi Schartema Do 20 Jul 2017 - 10:39

Im letzten Newsletter ging es um die von rot/grün und Schröder gewollte Schaffung eines  ausgeweiteten Niedriglohnsektors in Deutschland und darüber dass dieser 20 % der Bevölkerung betrifft.
Eine neueste Untersuchung hat ergeben, dass der durchschnittliche ununterbrochene Verbleib im SGB II-Bezug bei 629 Tagen liegt und dass sich diese Verbleibzeit immer mehr ausweitet.
Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers sollten die Hartz-IV Regelungen  Menschen schneller (durch Aushungern und Entrechtung)  zurück in Arbeit bringen. Doch die Realität sieht einem Zeitungsbericht zufolge deutlich anders aus.
Die Regelbedarfe waren  und sind auf den kurzen Verbleib im Leistungsbezug ausgelegt, da dieser immer länger wird, sind die Regelbedarfe deutlich zu erhöhen.

Infos dazu unter:  http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/hartz-iv-bezieher-immer-laenger-arbeitslos-15100833.html
(Die Anfrage von Sabine Zimmermann, DIE LINKE ist leider nicht veröffentlicht).

Tacheles hat dazu im Feb. 2016 ein strategisches Forderungspapier veröffentlicht, Arbeitstitel: Notwendige Änderungen im SGB II aus Sicht der Leistungsberechtigten, dieses immer noch aktuelle Papier gibt es hier zum Nachlesen:  http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/18_11_534.pdf
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2219/
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