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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 9:35

https://www.ladadi.de/gesellschaft-soziales/arbeitsmarkt/downloadcenter.html
9. 4 Restriktionen beim Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.)
Meldung vom Freitag den 31.03.2017 - Abgelegt unter: Pressemitteilungen
Leitlinien des Auswärtigen Amts machen Familiennachzug mit Geschwistern faktisch unmöglich
Mit dem Runderlass vom 20. März 2017 hat das Auswärtige Amt die Grundlagen für den Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen weiter spezifiziert. Im Ergebnis lässt sich feststellen: Die restriktiven Bedingungen machen einen Nachzug von Familien mit Kindern zu in Deutschland lebenden, anerkannten Flüchtlingen so gut wie unmöglich. Unter anderem legt der Erlass fest:
    Geschwister von in Deutschland anerkannten minderjährigen Flüchtlingen können ein Visum zum Familiennachzug nach § 32 AufenthG grundsätzlich nur erreichen, wenn die Eltern nachweisen können, dass in Deutschland ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
    Zusätzlich müssen die Eltern den Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Kinder sichern können. Nur wenn ein sog. »atypischer Fall« vorliegt, soll »ausnahmsweise« davon abgesehen werden. Geprüft werden soll z.B., ob Kinder bei Verwandten oder in Flüchtlingslagern zurückbleiben können, oder ob ein Familienmitglied bei den Kindern zurückbleibt. Die Trennung der Eltern oder von Eltern und Kindern hält das Auswärtige Amt grundsätzlich für zumutbar.
    Wenn ein in Deutschland anerkanntes Kind innerhalb von 90 Tagen volljährig wird, soll die Erteilung eines Visums für Geschwisterkinder ausgeschlossen sein.
    Darüber hinaus soll ein Geschwisternachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht kommen, wenn eine sog. »außergewöhnliche Härte« vorliegt. Diese sei aber »stets familienbezogen« und ergebe sich »explizit aus der Trennung der Geschwister«. Nach Auffassung des AA stellt weder die Trennung von den Eltern eine »außergewöhnliche Härte« dar noch »die sich aus dem Leben in einem Kriegs- oder Krisengebiet ergebende Härte«. Auch bei Vorliegen einer »außergewöhnlichen Härte« sei im Übrigen die Lebensunterhaltssicherung zu verlangen, sofern kein »atypischer Fall« vorliege.
    Für Flüchtlingskinder, denen keine Flüchtlingsanerkennung, sondern nur »subsidiärer Schutz« zugebilligt werden soll, verweist das Auswärtige Amt auf die Möglichkeit einer Aufnahme gemäß § 22 AufenthG. Entsprechende Anträge zur Begründung einer »humanitären Notlage« sollen direkt vom Auswärtigen Amt bearbeitet werden. Laut dem CDU-Fraktionsvorsitzenden Kauder gebe es inzwischen 49 Fälle, die bearbeitet werden.
Weiter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-03-20-Runderlass-Ausw%C3%A4rtiges-Amt-Geschwisternachzug.pdf 
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
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