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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Rückforderungen des Guthaben vom Abrechnungsjahr 2013 Betriebskosten Heizkostenabrechnung vom xx.xx.2014 vom xxxx. 2015
Rückforderungen des Guthaben vom Abrechnungsjahr 2013 Betriebskosten Heizkostenabrechnung vom xx.xx.2014 vom xxxx. 2015
Name
Absender
BG- Nummer
Jobcenter
Datum
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betreff Ihr Schreiben vom xx.xx.2017
Rückforderungen des Guthaben vom Abrechnungsjahr 2013 Betriebskosten Heizkostenabrechnung vom xx.xx.2014 vom xxxx. 2015
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen das Aufrechnen der Betriebskosten Heizkostenabrechnung vom xx.xx. 2014 xxx. 2015
Begründung: Aufrechnung muss unmittelbar erfolgen nicht Jahre später.
Hier zur Rechtslage:
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.4 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)
Rz. 297
Abs. 3 regelt die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben. Die Vorschrift stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, Bewilligungsbescheide aufzuheben.
Rz. 298
Der Gesetzgeber hat für die Zeit ab 1.8.2006 festgelegt, dass insoweit der Bedarf ab dem der Erstattung bzw. Gutschrift folgenden Kalendermonat zu mindern ist. Das wird sich i. d. R. auf einen Kalendermonat beschränken, weil nicht allein der Bedarf an Kosten für Heizung, sondern der Gesamtbedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung verringert wird. Dagegen dürfte es unzulässig sein, andere Bedarfe als die für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu belastet
Rz. 298a
Der Betrag, der sich auf Kosten für anerkannte Haushaltsenergie ist anrechnungsfrei.
( Die Einstellung der mir zustehenden Leistung nach dem SGB II ist rechtswidrig)
Betreff: Zu den Nebenkostenabrechnung Heizkostenabrechnung vom xx.xx.2014 xxx.2015
Da ich immer meine Nebenkostenabrechnung Heizkostenabrechnung nach Erhalt beim Jobcenter eingereicht habe war ja auch wenn ein Guthaben vorhanden war im Folgemonat nach § 22 Abs.3 SGB II zu verrechnen dazu ist das Jobcenter verpflichtet. Mitwirkungspflichten des Jobcenter
Somit bin ich meinen Mitwirkungspflichten nachgekommen.
Wenn das Jobcenter aus der Betriebskosten Heizkostenabrechnung aus dem Jahr 2014 eine Gutschrift vom xx.xx.2015 vorhanden war nicht verrechnet hat so ist es nicht mir zu Lasten zu legen und das Guthaben Rückwirkend einzufordern.
Im Vertrauen darauf das die Verrechnung eines Guthaben vom Jobcenter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Heizkostenabrechnung dem Jobcenter vorliegt um im Folgemonat das Guthaben nach § 22 Abs.3 SGB II in Abzug zu bringen, kann das Jobcenter nicht Rückwirkend das Geld zurückfordern wenn ein Fehler in der Verwaltung gemacht wird wenn alle Unterlagen zum Anrechnen dem Jobcenter schon seit Jahren vorliegen.
In den folgenden Jahren wurden weiterhin Bescheide erstellt so dass ich davon ausgehen muss das ein Guthaben wenn es vorhanden war verrechnet wurde. ( Vertrauensschutz)
Rechtshinweis:
Zuviel gezahltes Geld von Arge Keine Rückforderung zuviel gezahlter Arbeitslosenhilfe bei Fehler der Verwaltung
Ein Leistungsempfänger kann auf richtiges Verwaltungshandeln vertrauen. Insbesondere dann, wenn eine Verwaltung falsch entscheidet, dies aber für den Begünstigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Rücknahme der Entscheidung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Sozialgericht Frankfurt am Main Urt. v. 17.11.2005, Az.: S 1 AL 3629/00
Der Vertrauensschutz entfalle auch nicht wegen „grober Fahrlässigkeit“ seitens der Klägerin. Von einem Leistungsempfänger, der seinen Mitwirkungspflichten umfänglich nachgekommen sei, könne nicht erwartet werden, dass er in der Folge das Handeln der Verwaltung überwache. Ferner sei die unrichtige Entscheidung einige Monate später vom Arbeitsamt durch eine weitere Entscheidung gegenüber der Klägerin bestätigt worden. Darin liege eine Verfestigung der fehlerhaften Verwaltungsentscheidung, aufgrund derer der Klägerin gerade nicht „ohne weitere Überlegung klar sein musste“, dass ihr zu viel Arbeitslosenhilfe gezahlt worden sei.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:3556858
Damit betrachte ich die Forderungen aus dem Nebenkostenabrechnungen Heizkostenabrechnung vom xx.xx.2014 xxx.2015 als hinfällig und erledigt.
Begründung: Aufrechnung muss unmittelbar erfolgen nicht Jahre später.
Rechtstipp vom 06.02.2017 Aufrechnung von Mietkaution
LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 32 AS 988/16
Aufrechnung Mietkaution durch das Jobcenter, ein Beitrag von Rechtsanwalt
Jan Bergmann, Piper & Partner Rechtsanwälte, Berlin
Aufrechnung muss unmittelbar erfolgen
Das Jobcenter ist oft verpflichtet, eine Mietkaution als Darlehen auszuzahlen. Ob die Mietkaution mit der Regelleistung monatlich aufgerechnet werden darf, ist rechtlich umstritten. Jedenfalls aber hat eine Aufrechnung unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls hat der Leistungsempfänger „Glück gehabt“.
Was war passiert?
Das Jobcenter bewilligte einen Hartz-IV-Empfänger eine Mietkaution als Darlehen. Es versäumte aber zunächst die Mietkaution aufzurechnen. Dies war aber zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsempfänger so vereinbart. Nach fast 2 Jahren merkte das Jobcenter dies und rechnete die Darlehensforderung auf. Dagegen klagte der Alg-II Bezieher. Das Sozialgericht Berlin gab dem Jobcenter noch recht. Nachdem der Kunde in Berufung ging, erfuhr das Jobcenter jedoch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass solch ein Vergehen rechtswidrig ist. Die Forderung der Mietkaution müsse unverzüglich aufgerechnet werden.
Sofern man davon ausgeht, dass eine Aufrechnung grundsätzlich rechtlich möglich ist, erlischt die Forderung automatisch ab Erklärung der Aufrechnung nach und nach. Dies sei unabhängig davon, ob das Jobcenter auch tatsächlich aufgerechnet hat. Dies könne dann dazu führen, dass die Forderung durch Zeitablauf erloschen sei, wenn das Jobcenter zunächst vergisst aufzurechnen.
Das Urteil
Quelle und weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/aufrechnung-mietkaution-durch-das-jobcenter_098346.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Rechtstipp: Beratungspflicht Auskunftspflicht Aufklärungspflicht
1.) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zur Berechtigten zurechnen lassen muss.
z. B. eine nicht erfolgte Aufklärung, Beratung oder Auskunft gemäß §§ 13, 14 oder 15 SGB I oder falsche Angaben des Jobcenters.
BSG-Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 29/10 R
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§14,15SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 87/98 R]B 13 RJ 87/98 R[/url]; BSG Urteil vom 14.11.2002 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 39/01 R]B 13 RJ 39/01 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 %C2%A7 115 Nr 9]SozR 3-2600 § 115 Nr 9[/url]). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 22/06 R]B 7a AL 22/06 R[/url]; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 SF 1/03 R]B 7 SF 1/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 5]SozR 4-1200 § 14 Nr 5[/url]mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG Urteil vom 10.12.2003 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 9 VJ 2/02 R]B 9 VJ 2/02 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 34]BSGE 92, 34[/url]=[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-3100 %C2%A7 60 Nr 1]SozR 4-3100 § 60 Nr 1[/url]; BSG Urteil vom 14.11.2002 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 39/01 R]B 13 RJ 39/01 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 %C2%A7 115 Nr 9]SozR 3-2600 § 115 Nr 9[/url]mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG Urteil vom 5.4.2000 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 50/98 R]B 5 RJ 50/98 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 29]SozR 3-1200 § 14 Nr 29[/url]mit Anm Hase, SGb 2001, 593; BSG Urteil vom 5.8.1999 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 38/98 R]B 7 AL 38/98 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-4100 %C2%A7 110 Nr 2]SozR 3-4100 § 110 Nr 2[/url]; BSG Urteil vom 26.10.1994 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 RAr 5/94]11 RAr 5/94[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 16]SozR 3-1200 § 14 Nr 16[/url]; BSG Urteil vom 6.5.1992 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 RK 45/91]12 RK 45/91[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 6]SozR 3-1200 § 14 Nr 6[/url]S 13; BSG Urteil vom 22.10.1998 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 56/97 R]B 5 RJ 56/97 R[/url]- SGb 1999, 26). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 RAr 5/94]11 RAr 5/94[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 16]SozR 3-1200 § 14 Nr 16[/url]). Eine derartige Situation liegt hier vor. Zum Leistungsrecht der BA nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht(BSG Urteil vom 8.2.2007 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 22/06 R]B 7a AL 22/06 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 108]BSGE 98, 108[/url]=[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 %C2%A7 324 Nr 3]SozR 4-4300 § 324 Nr 3[/url]; BSG Urteil vom 26.10.1976 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12/7 RAr 78/74]12/7 RAr 78/74[/url], SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSG Urteil vom 1.4.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 52/03 R]B 7 AL 52/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 267]BSGE 92, 267[/url], 269 =[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 %C2%A7 137 Nr 1]SozR 4-4300 § 137 Nr 1[/url]). Selbst wenn, wie in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (Az:[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 99/10 R]B 4 AS 99/10 R[/url]) dargelegt, der Arbeitslosmeldung bzw den Anträgen im Bereich von SGB III und SGB II unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommt, so ist eine derartige Beratungspflicht jedoch einerseits bereits der gesetzlichen Konzeption des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des Forderns und Förderns und der Ableitung des Existenzsicherungsanspruchs aus Art1Abs 1 iVm Art20Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14/11b AS 63/06]14/11b AS 63/06[/url]R,[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 10]SozR 4-1200 § 14 Nr 10[/url]; BSG Urteil vom 27.7.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 SF 1/03 R]B 7 SF 1/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 5]SozR 4-1200 § 14 Nr 5[/url]) und andererseits der konkreten Situation im vorliegenden Fall geschuldet.
Das Jobcenter ist nicht Zeitgemäß Ihren Pflichten nachgekommen um das Guthaben aus dem Jahren 2014 2015 im Folgemonat nach erhalt der Abrechnung nach § 22 Abs.3 SGB II Anzurechnen.
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.4 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)
Rz. 298
Der Gesetzgeber hat für die Zeit ab 1.8.2006 festgelegt, dass insoweit der Bedarf ab dem der Erstattung bzw. Gutschrift folgenden Kalendermonat zu mindern ist. Das wird sich i. d. R. auf einen Kalendermonat beschränken, weil nicht allein der Bedarf an Kosten für Heizung, sondern der Gesamtbedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung verringert wird. Dagegen dürfte es unzulässig sein, andere Bedarfe als die für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu belastet.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin und bitte um eine Eingangsbestätigung nach Eingang des Schreiben in der Frist von 14 Tagen.
§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Name
Absender
BG- Nummer
Jobcenter
Datum
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betreff Ihr Schreiben vom xx.xx.2017
Rückforderungen des Guthaben vom Abrechnungsjahr 2013 Betriebskosten Heizkostenabrechnung vom xx.xx.2014 vom xxxx. 2015
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen das Aufrechnen der Betriebskosten Heizkostenabrechnung vom xx.xx. 2014 xxx. 2015
Begründung: Aufrechnung muss unmittelbar erfolgen nicht Jahre später.
Hier zur Rechtslage:
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.4 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)
Rz. 297
Abs. 3 regelt die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben. Die Vorschrift stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, Bewilligungsbescheide aufzuheben.
Rz. 298
Der Gesetzgeber hat für die Zeit ab 1.8.2006 festgelegt, dass insoweit der Bedarf ab dem der Erstattung bzw. Gutschrift folgenden Kalendermonat zu mindern ist. Das wird sich i. d. R. auf einen Kalendermonat beschränken, weil nicht allein der Bedarf an Kosten für Heizung, sondern der Gesamtbedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung verringert wird. Dagegen dürfte es unzulässig sein, andere Bedarfe als die für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu belastet
Rz. 298a
Der Betrag, der sich auf Kosten für anerkannte Haushaltsenergie ist anrechnungsfrei.
( Die Einstellung der mir zustehenden Leistung nach dem SGB II ist rechtswidrig)
Betreff: Zu den Nebenkostenabrechnung Heizkostenabrechnung vom xx.xx.2014 xxx.2015
Da ich immer meine Nebenkostenabrechnung Heizkostenabrechnung nach Erhalt beim Jobcenter eingereicht habe war ja auch wenn ein Guthaben vorhanden war im Folgemonat nach § 22 Abs.3 SGB II zu verrechnen dazu ist das Jobcenter verpflichtet. Mitwirkungspflichten des Jobcenter
Somit bin ich meinen Mitwirkungspflichten nachgekommen.
Wenn das Jobcenter aus der Betriebskosten Heizkostenabrechnung aus dem Jahr 2014 eine Gutschrift vom xx.xx.2015 vorhanden war nicht verrechnet hat so ist es nicht mir zu Lasten zu legen und das Guthaben Rückwirkend einzufordern.
Im Vertrauen darauf das die Verrechnung eines Guthaben vom Jobcenter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Heizkostenabrechnung dem Jobcenter vorliegt um im Folgemonat das Guthaben nach § 22 Abs.3 SGB II in Abzug zu bringen, kann das Jobcenter nicht Rückwirkend das Geld zurückfordern wenn ein Fehler in der Verwaltung gemacht wird wenn alle Unterlagen zum Anrechnen dem Jobcenter schon seit Jahren vorliegen.
In den folgenden Jahren wurden weiterhin Bescheide erstellt so dass ich davon ausgehen muss das ein Guthaben wenn es vorhanden war verrechnet wurde. ( Vertrauensschutz)
Rechtshinweis:
Zuviel gezahltes Geld von Arge Keine Rückforderung zuviel gezahlter Arbeitslosenhilfe bei Fehler der Verwaltung
Ein Leistungsempfänger kann auf richtiges Verwaltungshandeln vertrauen. Insbesondere dann, wenn eine Verwaltung falsch entscheidet, dies aber für den Begünstigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Rücknahme der Entscheidung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Sozialgericht Frankfurt am Main Urt. v. 17.11.2005, Az.: S 1 AL 3629/00
Der Vertrauensschutz entfalle auch nicht wegen „grober Fahrlässigkeit“ seitens der Klägerin. Von einem Leistungsempfänger, der seinen Mitwirkungspflichten umfänglich nachgekommen sei, könne nicht erwartet werden, dass er in der Folge das Handeln der Verwaltung überwache. Ferner sei die unrichtige Entscheidung einige Monate später vom Arbeitsamt durch eine weitere Entscheidung gegenüber der Klägerin bestätigt worden. Darin liege eine Verfestigung der fehlerhaften Verwaltungsentscheidung, aufgrund derer der Klägerin gerade nicht „ohne weitere Überlegung klar sein musste“, dass ihr zu viel Arbeitslosenhilfe gezahlt worden sei.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:3556858
Damit betrachte ich die Forderungen aus dem Nebenkostenabrechnungen Heizkostenabrechnung vom xx.xx.2014 xxx.2015 als hinfällig und erledigt.
Begründung: Aufrechnung muss unmittelbar erfolgen nicht Jahre später.
Rechtstipp vom 06.02.2017 Aufrechnung von Mietkaution
LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 32 AS 988/16
Aufrechnung Mietkaution durch das Jobcenter, ein Beitrag von Rechtsanwalt
Jan Bergmann, Piper & Partner Rechtsanwälte, Berlin
Aufrechnung muss unmittelbar erfolgen
Das Jobcenter ist oft verpflichtet, eine Mietkaution als Darlehen auszuzahlen. Ob die Mietkaution mit der Regelleistung monatlich aufgerechnet werden darf, ist rechtlich umstritten. Jedenfalls aber hat eine Aufrechnung unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls hat der Leistungsempfänger „Glück gehabt“.
Was war passiert?
Das Jobcenter bewilligte einen Hartz-IV-Empfänger eine Mietkaution als Darlehen. Es versäumte aber zunächst die Mietkaution aufzurechnen. Dies war aber zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsempfänger so vereinbart. Nach fast 2 Jahren merkte das Jobcenter dies und rechnete die Darlehensforderung auf. Dagegen klagte der Alg-II Bezieher. Das Sozialgericht Berlin gab dem Jobcenter noch recht. Nachdem der Kunde in Berufung ging, erfuhr das Jobcenter jedoch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass solch ein Vergehen rechtswidrig ist. Die Forderung der Mietkaution müsse unverzüglich aufgerechnet werden.
Sofern man davon ausgeht, dass eine Aufrechnung grundsätzlich rechtlich möglich ist, erlischt die Forderung automatisch ab Erklärung der Aufrechnung nach und nach. Dies sei unabhängig davon, ob das Jobcenter auch tatsächlich aufgerechnet hat. Dies könne dann dazu führen, dass die Forderung durch Zeitablauf erloschen sei, wenn das Jobcenter zunächst vergisst aufzurechnen.
Das Urteil
Quelle und weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/aufrechnung-mietkaution-durch-das-jobcenter_098346.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Rechtstipp: Beratungspflicht Auskunftspflicht Aufklärungspflicht
1.) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zur Berechtigten zurechnen lassen muss.
z. B. eine nicht erfolgte Aufklärung, Beratung oder Auskunft gemäß §§ 13, 14 oder 15 SGB I oder falsche Angaben des Jobcenters.
BSG-Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 29/10 R
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§14,15SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 87/98 R]B 13 RJ 87/98 R[/url]; BSG Urteil vom 14.11.2002 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 39/01 R]B 13 RJ 39/01 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 %C2%A7 115 Nr 9]SozR 3-2600 § 115 Nr 9[/url]). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 22/06 R]B 7a AL 22/06 R[/url]; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 SF 1/03 R]B 7 SF 1/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 5]SozR 4-1200 § 14 Nr 5[/url]mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG Urteil vom 10.12.2003 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 9 VJ 2/02 R]B 9 VJ 2/02 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 34]BSGE 92, 34[/url]=[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-3100 %C2%A7 60 Nr 1]SozR 4-3100 § 60 Nr 1[/url]; BSG Urteil vom 14.11.2002 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 39/01 R]B 13 RJ 39/01 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 %C2%A7 115 Nr 9]SozR 3-2600 § 115 Nr 9[/url]mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG Urteil vom 5.4.2000 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 50/98 R]B 5 RJ 50/98 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 29]SozR 3-1200 § 14 Nr 29[/url]mit Anm Hase, SGb 2001, 593; BSG Urteil vom 5.8.1999 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 38/98 R]B 7 AL 38/98 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-4100 %C2%A7 110 Nr 2]SozR 3-4100 § 110 Nr 2[/url]; BSG Urteil vom 26.10.1994 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 RAr 5/94]11 RAr 5/94[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 16]SozR 3-1200 § 14 Nr 16[/url]; BSG Urteil vom 6.5.1992 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 RK 45/91]12 RK 45/91[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 6]SozR 3-1200 § 14 Nr 6[/url]S 13; BSG Urteil vom 22.10.1998 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 56/97 R]B 5 RJ 56/97 R[/url]- SGb 1999, 26). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 RAr 5/94]11 RAr 5/94[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 16]SozR 3-1200 § 14 Nr 16[/url]). Eine derartige Situation liegt hier vor. Zum Leistungsrecht der BA nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht(BSG Urteil vom 8.2.2007 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 22/06 R]B 7a AL 22/06 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 108]BSGE 98, 108[/url]=[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 %C2%A7 324 Nr 3]SozR 4-4300 § 324 Nr 3[/url]; BSG Urteil vom 26.10.1976 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12/7 RAr 78/74]12/7 RAr 78/74[/url], SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSG Urteil vom 1.4.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 52/03 R]B 7 AL 52/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 267]BSGE 92, 267[/url], 269 =[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 %C2%A7 137 Nr 1]SozR 4-4300 § 137 Nr 1[/url]). Selbst wenn, wie in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (Az:[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 99/10 R]B 4 AS 99/10 R[/url]) dargelegt, der Arbeitslosmeldung bzw den Anträgen im Bereich von SGB III und SGB II unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommt, so ist eine derartige Beratungspflicht jedoch einerseits bereits der gesetzlichen Konzeption des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des Forderns und Förderns und der Ableitung des Existenzsicherungsanspruchs aus Art1Abs 1 iVm Art20Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14/11b AS 63/06]14/11b AS 63/06[/url]R,[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 10]SozR 4-1200 § 14 Nr 10[/url]; BSG Urteil vom 27.7.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 SF 1/03 R]B 7 SF 1/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 5]SozR 4-1200 § 14 Nr 5[/url]) und andererseits der konkreten Situation im vorliegenden Fall geschuldet.
Das Jobcenter ist nicht Zeitgemäß Ihren Pflichten nachgekommen um das Guthaben aus dem Jahren 2014 2015 im Folgemonat nach erhalt der Abrechnung nach § 22 Abs.3 SGB II Anzurechnen.
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.4 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)
Rz. 298
Der Gesetzgeber hat für die Zeit ab 1.8.2006 festgelegt, dass insoweit der Bedarf ab dem der Erstattung bzw. Gutschrift folgenden Kalendermonat zu mindern ist. Das wird sich i. d. R. auf einen Kalendermonat beschränken, weil nicht allein der Bedarf an Kosten für Heizung, sondern der Gesamtbedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung verringert wird. Dagegen dürfte es unzulässig sein, andere Bedarfe als die für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu belastet.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin und bitte um eine Eingangsbestätigung nach Eingang des Schreiben in der Frist von 14 Tagen.
§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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