Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
  Sanktionen bei U25 jährigen EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Sanktionen bei U25 jährigen

Nach unten

  Sanktionen bei U25 jährigen Empty Sanktionen bei U25 jährigen

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 16:08



Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.01.2011,- L 2 AS 428/10 B ER -

Verfassungsrechtliche Anforderungen einer Sanktionsentscheidung bei Hartz IV - Leistungsbeziehern unter 25 Jahre


Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen gerechtfertigt ist, wobei persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe im Vordergrund stehen (vgl. BSG v. 12.07.2006 – B 11a AL 55/05 R – Rn. 19). Trotz der Formulierung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass der Hilfebedürftige die Voraussetzungen des Vorliegens eines wichtigen Grundes nachzuweisen hat, wird die Pflicht Leistungsträgers zur Erforschung des Sachverhalts gemäß §§ 40 Abs. 1, 20 SGB X (Amtsermittlungsgrundsatz) nicht aufgehoben.


Eine Sanktion ist nur gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige sich aufgrund einer konkreten, verständlichen, richtigen und vollständigen Rechtsfolgenbelehrung über die Folgen der Pflichtverletzung informieren konnte (vgl. auch BSG v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201, 211 – Rn. 36; BSG v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – Rn. 22).


Dies setzt unter anderem voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend konkrete Belehrung zu den Folgen der konkreten Pflichtverletzung erteilt wird, so dass ohne Vorkenntnisse bzw. eine Auswahl mehrerer Möglichkeiten klar wird, welche Folgen im Einzelnen drohen (vgl. BSG v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – Rn. 22). Die Konkretisierung ist unabhängig von der Person des Betroffenen vorzunehmen, so dass es nach der hier gültigen Rechtslage nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die Rechtsfolgen wegen anderer Umstände hätte kennen müssen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 24; zu den Reformbestrebungen für § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach denen Kenntnis der Rechtsfolgen genügt vgl. Art. 2 Nr. 31 des Gesetzesentwurfes zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 20).



Wegen der gravierenden Folgen einer vollständigen Entziehung der monetären Grundsicherungsleistungen ist es in der Regel notwendig, zugleich mit dieser Sanktionsentscheidung in rechtsstaatlich nachprüfbarer Weise, d.h. in bzw. in unmittelbarer Nähe mit dem Sanktionsverwaltungsakt durch Verwaltungsakt über die ergänzenden Sachleistungen zu entscheiden.


Die Problematik wird nicht einheitlich beurteilt (wie hier LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER – info also 2010, 227 - Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen v. 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER -Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg v. 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER - Rn. 3; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 146; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, 5. Senat v. 31.08.2009 – L 5 AS 287/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.10 – L 29 AS 1420/10 B ER – Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.12.2009 – L 9 B 51/09 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2009 – L 5 AS 365/09 B ER).


Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ist es geboten , trotz der vom Gesetzgeber aus erzieherischen Gründen beabsichtigten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 61) harten Folgen der Sanktionen gegen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den ergänzenden Sachleistungen zumindest das für den Lebensunterhalt Unerlässliche zu gewähren, soweit eine Selbsthilfe nicht möglich ist und auch keine Hilfe von Dritten erlangt werden kann. Nur so lässt sich die Sanktionsfolge gegen diesen Personenkreis noch in verfassungsrechtlich unbedenklicher, d.h. verhältnismäßiger Weise anwenden. Ein vollständiger Ausschluss von staatlicher Hilfe trotz Hilfebedürftigkeit würde mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sein. Deshalb sind die Sanktionsfolgen, soweit dies im Ergebnis einer Prüfung der Einzelfallumstände und bei Anhörung des Betroffenen notwendig ist, unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung selbst auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Darüber hinaus entspricht eine verwaltungsförmliche Entscheidung vor dem Sanktionsbeginn auch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Wenn die Gewährung der ergänzenden Sachleistungen im Einzelnen strittig ist, sollte eine Klärung auch dieser Fragen – ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – noch vor dem Beginn des Sanktionszeitraums und dem Einsetzen der Sanktionsfolgen möglich sein. Der bloße Hinweis in der Sanktionsentscheidung, ergänzende Sachleistungen könnten erbracht werden, beinhaltet keine Ermessenbetätigung.


Es ist dem Jobcenter durchaus möglich, bei der Prüfung einer Sanktionsentscheidung – etwa zugleich mit der Anhörung des Betroffenen – den bereits absehbaren Umfang der notwendigen ergänzenden Sachleistungen aufzuklären und dann ggf. über die Gewährung zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung zu entscheiden. Denkbar ist auch eine Entscheidung zunächst nur dem Grunde nach, deren Leistungsumfang in Form von Bezugsscheinen erst später konkretisiert wird (vgl. Lauterbach in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven, 2010, S. 11 (39)). Dann wäre der Vorbehalt, darüber hinausgehende Sachleistungen bei Bedarf zu erbringen, auch nicht weiter schädlich. Bestehen etwa im Ergebnis der Anhörung Anhaltspunkte, dass anderweitige Hilfemöglichkeiten bestehen, wird eine entsprechend begründete Versagung in der Regel ermessensgerecht sein und verhindert auch nicht, dass bei späterem neuem Vorbringen dennoch ergänzende Sachleistungen gewährt werden können. Wirkt der Betroffene nicht hinreichend mit, kann eine Versagung ergänzender Sachleistungen ggf. auf die §§ 60, 66 SGB I gestützt werden.


In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 wurde von dem Landessozialgericht Sachsen Anhalt nicht einmal ansatzweise geprüft, ob ein ersatzloser Wegfall der Leistungen, d.h. Kürzung der Regelleistungen um 100%, verfassungsgemäß ist (LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 31.08.2009 - L 5 AS 287/09 B ER).

Der Anspruch auf Existenzssicherung nach Art. 1, 20 GG wurde vom Bundesverfassungsericht nicht am 09.02.2010 neu erfunden, sondern bereits in einem Urteil vom 18.06.1975 1 BvL 4/74 festgestellt:

Zitat aus dieser Entscheidung: "Gewiß gehört die Fürsorge für Hilfsbedürftige zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates (vgl. BVerfGE 5, 85 (198); 35, 202 (236)). Dies schließt notwendig die soziale Hilfe für die Mitbürger ein, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die staatliche Gemeinschaft muß ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen, sie soweit möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen."

Neu in der Entscheidung vom 09.02.2010 ist nach meiner vorläufigen Einschätzung nur, dass der Leistungsanspruch durch Gesetz festgelegt werden muss.

In meinem Beitrag habe ich versucht, die Anforderungen an eine verfassungsmäßige Auslegung praktikabel zu machen.


Sozialgericht Kassel Urteil vom 01.03.2011, - S 6 AS 175/09 -, Berufung zugelassen

Bei bestandskräftigen Vorsanktionen muss die Rechtmäßigkeit der Vorsanktionen vom Gericht geprüft werden , denn insbesondere in Fällen, in denen für die Gericht ohne Weiteres erkennbar ist, dass der vorausgegangene Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, würden die Gerichte ihrer Pflicht, sich "schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen" zu stellen (BVerfG, Beschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris, Rn. 26), nicht gerecht, wenn sie "sehenden Auges" die Rechtswidrigkeit des vorhergehenden Sanktionsbescheids unbeanstandet lassen würden.

Dies hat nicht zur Folge, dass der vorhergehende Sanktionsbescheid seinerseits Streitgegenstand wird. Die Gerichte habe aber die Rechtmäßigkeit der vorhergehenden Sanktion, auf welche die Sanktion wegen der wiederholter Pflichtverletzung aufbaut, von Amts wegen inzident zu überprüfen (Berlit in: Münder (Hrsg.), SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 86). Fehlt es an einer rechtmäßigen Vorsanktion ist der Sanktionsbescheid wegen wiederholter Pflichtverletzung rechtswidrig und aufzuheben.

Bei Absenkungen der SGB II-Leistungen wegen wiederholter Pflichtverletzung ist es erforderlich, dass entsprechende vorausgehende Sanktionsbescheide existieren, die das Vorliegen eines vorausgehenden Sanktionsereignisses und eines entsprechenden Sanktionstatbestands auf der niedrigeren Sanktionsstufe feststellen(BSG Urteil vom 09.11.2010, - B 4 AS 27/10 R, Rn. 20) .

Noch nicht hinreichend geklärt ist innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage, ob es im Falle eines Sanktionsbescheids wegen einer wiederholten Pflichtverletzung bei einem bestandskräftigen Sanktionsbescheid auf der ersten Sanktionsstufe ausreichend ist, dass ein entsprechender bestandskräftiger Sanktionsbescheid vorliegt.

Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgericht (LSG) sollen bei wiederholten Pflichtverletzungen die bestandskräftigen vorausgehenden Sanktionsbescheide Tatbestandswirkung entfalten (Bayerisches LSG, Beschluss v. 26.04.2010, L 7 AS 212/10 B ER, Rn. 18), so dass der SGB II-Leistungsträger nicht gehalten ist, den vorangegangenen Sanktionsbescheid zu überprüfen.

Das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 12.10.2007, L 14 AS 1550/07 ER, Rn. 3) und das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss v. 22.06.2009, L 7 AS 266/09 B ER, Rn. 11 mit Hinweis auf BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr.23) verlangen hingegen zu Recht übereinstimmend mit Teilen des wissenschaftlichen Schrifttums (vgl. Valgolio in: Hauck & Noftz (Hrsg.), SGB II, 13. Lfg. VII/07, § 31 Rn. 105; Berlit in: Münder (Hrsg.), SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 86), dass bei Sanktionen wegen wiederholter Pflichtverletzung rechtmäßige Vorsanktionen auf den jeweils niedrigeren Stufen vorliegen.

1. welche Tatbestandswirkung geht von der ersten Sanktion aus und

2. kann die wiederholte Sanktion als erstmalige Sanktion"überleben", wenn sich die vorherige Sanktions als rechtswidrig herausstellt.


Die Frage zu 1) möchte ich wie folgt beantworten: Zum Tatbestand der wiederholten Sanktion gehört notwendig, dass vorher ein Sanktionstatbestand verwirklich wurde. Diese Prüfung muss der Leistungsträger vornehmen und diese unterliegt auch der kontrolle durch das Gericht, denn es überprüft insgesamt die Rechtsmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Grundsätzlich ist der Leistungsträger auch bei Feststellung einer wiederholten Sanktion von Amts wegen (§ 20 Abs.1 SGB X) verpflichtet, eine bestandskräftige erste Sanktion zu überprüfen (§ 44 Abs.1 S.1 SGB X). Ein Ausklammern der Rechtsmäßigkeitsprüfung des Erstsanktion widerspricht der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung in § 44 Abs.1 SGB X. Die These von der Tatbestandswirkung des Erstbescheides wie in der zitierten Entscheidung des Bay LSG L 7 AS 212/10 B ER ist daher m.E. nicht haltbar.

Nun zur 2) m.E. wichtigeren Frage:Die zweite Sanktion kann nicht als erste Sanktion überleben, denn es fehlt hier an einem so wesentlichen Tatbestandsmerkmal, dass m.E. die Sanktion insgesamt rechtswidirg wird (§ 40 Abs. 4 SGB X entsprechend).

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=9

Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten