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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 1:25


Die Mandantenseite: Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Wir vertreten Sie in sozialrechtlichen Angelegenheiten im gesamten Bundesgebiet.

Dank moderner Kommunikationsmittel wie E-mail und Fax können wir Sie im Widerspruchsverfahren und auch im Klageverfahren im gesamten Bundesgebiet vertreten.

Besondere Leistung für Hartz IV Empfänger und bei Leistung zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe:

Wenn Sie gegen einen Bescheid des Jobcenters oder das Sozialamt vorgehen wollen, benötigen wir den Bescheid, einen Beratungshilfeschein für alle im Bescheid genannten Personen und eine Vollmacht.

Wir vertreten Sie auch vor den Sozialgerichten. Die Termin werden wir bei entfernt liegenden Sozialgerichten in der Regel durch besonders qualifizierte Rechtsanwälte vor Ort erledigen lassen.

Infomieren Sie sich über die Einzelheiten unverbindlich am Telefon unter der Nr.: 030-77904177 oder 0331-2709271. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Sie erreichen mich per e-mail unter der Adresse zimmermann-potsdam@t-online.de oder per Fax unter der Nr. 0331-2709271

Wenn Sie mehr über mich erfahren wollen, schauen Sie sich doch einfach mein Video an.
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