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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Dez 2014 - 9:18

I. Einleitung
Wohnen in Würde ist ein zentrales Bedürfnis des Menschen. Die Deckung des Wohnbedarfs ist vom Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum umfasst. § 22 SGB II regelt seine Deckung. Der Bedeutung des Bedarfs entspricht der Anteil, den Entscheidungen rund um die Kosten der Unterkunft an der Rechtsprechung der Sozialgerichte zum SGB II haben. Die hohe Zahl streitiger gerichtlicher Entscheidungen zu einer Regelung, die zwar im Laufe der Zeit mehrfach novelliert und erweitert worden ist, die aber in ihrem Kern unverändert geblieben ist, lässt an sich erwarten, dass inzwischen – nahezu – alle Fragen abschließend geklärt und die Rechtsprechung konsolidiert ist. Der Bericht zur Rechtsprechung der letzten Jahre wird dies nur zum Teil bestätigen. Die wesentlichen Weichenstellungen sind zwar in den ersten Jahren der Rechtsprechung erfolgt. Es gibt aber immer wieder Konkretisierungen, Modifikationen oder Fortschreibungen, die erwähnenswert scheinen und auch für die Praxis der Behörden, der Sozialgerichte und – vor allem – die Lebenssituation der Leistungsberechtigten Bedeutung haben.
 
Download: http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_14_06.pdf  


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3

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