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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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ALLEGRO schließt Vorschusszahlungen aus
Diese Information hat einige verärgert. Ich möchte dazu kurz Stellung beziehen: In der Vergangenheit hatte sich eine Verwaltungspraxis herausgebildet, nach der in Notfällen „Abschläge“ auf zukünftige Ansprüche vorzeitig zur Auszahlung gebracht wurden, das Ganze lief dann unter dem Begriff „Vorschuss“. Nach aktuellem Recht gibt es für solche Vorschuss-/Abschlagzahlungen keine Rechtsgrundlage.
Es ist in diesen Notfällen vielmehr ein Darlehen wegen einem unabweisbaren Bedarf zu gewähren (§ 24 Abs.1 SGB II).
Auf ein solches Darlehen besteht zudem ein Rechtsanspruch, wenn der Bedarf unabweisbar, bzw. akut, ist.
Das Darlehen ist dann in Höhe von 10 % der Regelleistung monatlich zu tilgen (§ 42a Abs. 2 SGB II) und der Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid entfaltet (nach § 86a Abs.1 SGG) aufschiebende Wirkung.
Dass mit Einführung von ALLEGRO die rechtswidrige Praxis der Gewährung von Vorschuss-/Abschlagzahlungen unterbunden wird, ist rechtlich nicht zu kritisieren.
Bei der Diskussion sollte auch berücksichtigt werden, dass die Darlehensregelung nach § 24 Abs. 1 SGB II vielfach die für die Betroffenen günstigere Regelung ist.
Denn jede Form von Darlehen darf ausschließlich in Höhe von 10 % der Regelleistung des Darlehnsnehmers aufgerechnet werden (§ 42a Abs. 2 SGB II).
Die Position der BA, dass bei mehreren Darlehen eine Aufrechnung in Höhe von max. 30 % der Regelleistung zulässig sei ( 42a.13) verstößt allerdings eindeutig gegen derzeit geltendes Recht.
Im Ergebnis bedeutet dies: liegt ein Akutfall vor, und gewährt das JC Leistungen zur Überbrückung dieses Akutfalls, ist die Darlehensregelung mit Sicherheit die günstigere Entscheidung, als wenn die Tilgung (wie es bei den Abschlagszahlungen passiert) lediglich im nächsten Monat erfolgt.
Klar ist, dass mit der ALLEGRO-Weisungslage keinesfalls die allgemeine Vorschussregelung des § 42 SGB I umgangen werden soll.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1704/
Willi S
Es ist in diesen Notfällen vielmehr ein Darlehen wegen einem unabweisbaren Bedarf zu gewähren (§ 24 Abs.1 SGB II).
Auf ein solches Darlehen besteht zudem ein Rechtsanspruch, wenn der Bedarf unabweisbar, bzw. akut, ist.
Das Darlehen ist dann in Höhe von 10 % der Regelleistung monatlich zu tilgen (§ 42a Abs. 2 SGB II) und der Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid entfaltet (nach § 86a Abs.1 SGG) aufschiebende Wirkung.
Dass mit Einführung von ALLEGRO die rechtswidrige Praxis der Gewährung von Vorschuss-/Abschlagzahlungen unterbunden wird, ist rechtlich nicht zu kritisieren.
Bei der Diskussion sollte auch berücksichtigt werden, dass die Darlehensregelung nach § 24 Abs. 1 SGB II vielfach die für die Betroffenen günstigere Regelung ist.
Denn jede Form von Darlehen darf ausschließlich in Höhe von 10 % der Regelleistung des Darlehnsnehmers aufgerechnet werden (§ 42a Abs. 2 SGB II).
Die Position der BA, dass bei mehreren Darlehen eine Aufrechnung in Höhe von max. 30 % der Regelleistung zulässig sei ( 42a.13) verstößt allerdings eindeutig gegen derzeit geltendes Recht.
Im Ergebnis bedeutet dies: liegt ein Akutfall vor, und gewährt das JC Leistungen zur Überbrückung dieses Akutfalls, ist die Darlehensregelung mit Sicherheit die günstigere Entscheidung, als wenn die Tilgung (wie es bei den Abschlagszahlungen passiert) lediglich im nächsten Monat erfolgt.
Klar ist, dass mit der ALLEGRO-Weisungslage keinesfalls die allgemeine Vorschussregelung des § 42 SGB I umgangen werden soll.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1704/
Willi S
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