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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 8 Apr 2014 - 10:42

Die Rechtsanwälte der Kanzlei " Sozialrecht in Freiburg " haben jetzt die zweite Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft eingelegt. Es geht um die Frage, ob es zulässig ist, den um 10 % erhöhten Wert aus § 12 WoGG als "Mietobergrenze" zu setzen, wenn ein "schlüssiges Konzept" nicht vorliegt.
 
Unsere Prüfung anhand des letzten Wohngeld- und Mietenberichtes der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6280) zeigt, dass die vom BSG so genannte "Angemessenheitsobergrenze" systematisch niedriger liegt als Angemessenheitsgrenzen, die auf einem "schlüssigen Konzept" beruhen.
 
weiterlesen hier: 3.4.2014: Zweite Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft, jetzt betreffend die "Angemessenheitsobergrenze", die aus § 12 WoGG abgleitet wird: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/ 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/

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