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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Einsatz mehr auf unbestimmte Zeit Bundesrichter schränken Leiharbeit ein

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Kein Einsatz mehr auf unbestimmte Zeit Bundesrichter schränken Leiharbeit ein  Empty Kein Einsatz mehr auf unbestimmte Zeit Bundesrichter schränken Leiharbeit ein

Beitrag von Willi Schartema Fr 12 Jul 2013 - 14:06

11.07.2013 ·  Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer ausdrücklich nur vorübergehend eingesetzt werden dürfen. Die IG Metall spricht von einem Paukenschlag. Eine konkrete Höchstdauer wurde jedoch nicht genannt.
Von Corinna Budras und Dietrich Creutzburg 


Nicht mehr auf unbestimmte Zeit: Leiharbeit darf ausdrücklich nur noch vorübergehend sein.



Das Bundesarbeitsgericht hat den Spielraum von Unternehmen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern deutlich eingeschränkt. Sie dürfen Zeitarbeiter nicht mehr auf unbestimmte Zeit einsetzen, sondern nur noch vorübergehend. Versuchen sie es dennoch, kann der Betriebsrat die Einstellung blockieren, indem er die Zustimmung verweigert. Eine konkrete Höchstdauer nannten die Erfurter Bundesrichter in ihrer Entscheidung allerdings noch nicht. Das dürfte zu erheblicher Unsicherheit unter Arbeitgebern führen (Az.: 7 ABR 91/11).


Das Bundesarbeitsgericht setzte sich damit erstmals explizit mit einer Gesetzesänderung auseinander, die vor mehr als zwei Jahren schon für Wirbel bei Arbeitgebern und Gewerkschaften sorgte. Seitdem steht im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Paragraph1: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“ Die Bundesrichter stellten nun klar, dass die Bestimmung nicht nur ein „unverbindlicher Programmsatz“ sei, wie viele Arbeitgeberanwälte argumentiert hatten. Vielmehr handele es sich um ein klares Verbot der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung. „Die Regelung dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer“, betonten die Richter. Zum andern solle auch die dauerhafte Aufspaltung in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindert werden.


Dauer der Beschäftigung spielte bislang keine Rolle


Die Gewerkschaft IG Metall nahm den Richterspruch mit demonstrativer Freude auf. „Dieses Urteil ist ein Paukenschlag“, sagte ihr Vizevorsitzender Detlef Wetzel. „Jetzt steht fest: Wer Stammbelegschaften durch günstigere Leiharbeiter ersetzen will, handelt unrechtmäßig.“ Im Ergebnis werde Zeitarbeit damit „wieder das, was sie sein soll: ein Ausnahmefall zur Überbrückung von Auftragsspitzen“.


Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) stuft die Entscheidung dagegen in mehrfacher Hinsicht als „fragwürdig“ ein. Dies gelte bereits für die Tatsache, dass sich das Gericht auf das Wort „vorübergehend“ im AÜG beziehe: Dieses war erst Ende 2011 ins Gesetz eingefügt worden. Der konkrete Streitfall, über den das Gericht nun entschied, hatte seinen Ausgangspunkt aber davor gehabt. Zudem beinhaltet die Entscheidung eine aus Sicht der BDA heikle Ausweitung der Rechte von Betriebsräten: Zwar könnten diese immer wirksam widersprechen, falls eine Neueinstellung nicht rechtmäßig sei. Die mögliche Dauer der Beschäftigung habe aber bisher für die Rechtmäßigkeit des eigentlichen Einstellungsvorgangs keine Rolle gespielt.



BAG: Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann Zustimmung zu nicht nur vorübergehender Entleihung verweigern

https://beck-aktuell.beck.de/news/bag-betriebsrat-des-entleiherbetriebs-kann-zustimmung-zu-nicht-nur-vor-bergehender-entleihung

Hier ein Link zu älteren Urteilen vom Bundesarbeitsgericht.

http://www.bundesarbeitsgericht.de/download/jahresbericht_2011.pdf

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/kein-einsatz-mehr-auf-unbestimmte-zeit-bundesrichter-schraenken-leiharbeit-ein-12279249.html

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